Drohende Zahlungsunfähigkeit

  • Oktober 28, 2026

Definition

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Maßgeblich ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten (§ 18 InsO). Sie berechtigt zum Insolvenzantrag, verpflichtet aber nicht dazu.


Erklärung / Hintergrund

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu trennen. Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, wenn es seine fälligen Pflichten schon heute nicht mehr erfüllen kann. Dann besteht eine Antragspflicht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist dagegen eine Prognose. Sie beschreibt eine Krise, die noch abgewendet werden kann. Gerade deshalb ist sie für die Geschäftsleitung ein wichtiges Warnsignal.

Für die Beurteilung braucht die Geschäftsleitung eine Liquiditätsplanung über die nächsten 24 Monate. Sie stellt die erwarteten Einnahmen den bestehenden Zahlungspflichten gegenüber. Ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Mittel bei Fälligkeit nicht reichen, droht die Zahlungsunfähigkeit. Bei Planungsbüros sind typische Auslöser der Ausfall großer Honorarforderungen, verzögerte Abschlagszahlungen oder Projekte mit unauskömmlichen Pauschalhonoraren.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit hat mehrere Folgen:

  • Antragsrecht: Nur das Unternehmen selbst kann den Antrag stellen, ein Gläubiger nicht. Stellen nicht alle Geschäftsführer den Antrag gemeinsam, müssen die Antragsteller zur Vertretung berechtigt sein. Im Innenverhältnis ist nach herrschender Meinung ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich, sonst riskiert der Geschäftsführer eine Haftung.
  • Sanierungswege: Sie ist Voraussetzung für eine Restrukturierung nach dem StaRUG und ermöglicht ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
  • Pflichten der Geschäftsleitung: Die Geschäftsleitung muss die Entwicklung überwachen, gegensteuern und die Gesellschafter informieren. Ist die Hälfte des Stammkapitals verloren, muss sie eine Gesellschafterversammlung einberufen.
  • Abgrenzung zur Überschuldung: Für die Überschuldung gilt ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten. Reicht die Liquidität voraussichtlich nicht für die nächsten zwölf Monate, ist die Fortführungsprognose negativ. Deckt das Vermögen, bewertet zu Liquidationswerten, die Verbindlichkeiten dann nicht mehr, liegt Überschuldung vor, und der Antrag ist spätestens nach sechs Wochen zu stellen.

Für die D&O ist die Phase heikel. Versäumnisse in dieser Zeit führen oft später zu Ansprüchen des Insolvenzverwalters. Viele Versicherer fragen bei der Verlängerung nach der Finanzlage. Nach einem Insolvenzantrag sind nach den GDV-Musterbedingungen nur noch Pflichtverletzungen bis zum Antrag versichert.

Abgrenzung:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit vs. Zahlungsunfähigkeit: Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist eine Prognose über 24 Monate und begründet nur ein Antragsrecht. Die Zahlungsunfähigkeit ist eingetreten und begründet eine Antragspflicht.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit vs. Krisenfrüherkennung: Die Früherkennung soll die Krise sichtbar machen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist eine Stufe, die sie erkennen soll.

Synonyme: Drohende Illiquidität, Insolvenzgrund nach § 18 InsO.


Praxisrelevanz

Führen Sie eine rollierende Liquiditätsplanung über 24 Monate und aktualisieren Sie sie bei größeren Veränderungen. Holen Sie frühzeitig Rat bei einem Sanierungsberater ein, wenn die Planung eine Lücke zeigt. Informieren Sie die Gesellschafter und dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen. Prüfen Sie regelmäßig, ob bereits Überschuldung vorliegt. Ob Ihre D&O-Versicherung Sie in dieser Phase ausreichend schützt, sollte vor der Krise geklärt sein.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro erwartet in 15 Monaten die Rückzahlung eines großen Darlehens. Ein Auftraggeber kündigt einen Großauftrag, die Planung zeigt, dass das Geld bei Fälligkeit nicht reichen wird. Der Geschäftsführer unternimmt nichts, informiert die Gesellschafter nicht und nimmt weitere Aufträge zu Verlustpreisen an. Ein Jahr später ist die GmbH zahlungsunfähig.

Haftungsseite: In der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestand noch keine Antragspflicht. Der Geschäftsführer hat aber seine Pflicht verletzt, auf die erkannte Krise zu reagieren und die Gesellschafter zu unterrichten. Für den Schaden aus den Verlustaufträgen kann die GmbH ihn nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nehmen. In der Insolvenz macht das der Insolvenzverwalter.

Deckungsseite: Der Anspruch kann über die D&O versichert sein, wenn er während der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben wird. Die Pflichtverletzungen liegen vor dem Insolvenzantrag und müssen in die Vertragslaufzeit fallen. Der Versicherer wird prüfen, ob der Geschäftsführer seine Pflichten wissentlich verletzt hat, denn er kannte die Lücke und blieb untätig. Diesen Ausschluss muss der Versicherer beweisen. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht versichert, der seiner Quote entspricht.


FAQ

Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?

Ein Unternehmen wird voraussichtlich seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht erfüllen können. Maßgeblich ist in der Regel ein Zeitraum von 24 Monaten.

Muss ich bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden?

Nein. Sie berechtigt nur zum Antrag. Eine Pflicht besteht erst bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Was ist der Unterschied zur Überschuldung?

Für die Überschuldung gilt ein Prognosezeitraum von zwölf Monaten, und sie begründet eine Antragspflicht. Beide können zusammentreffen.

Welche Sanierungswege eröffnet sie?

Eine Restrukturierung nach dem StaRUG und ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Hafte ich als Geschäftsführer schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Für einen verspäteten Antrag nicht. Sie können aber haften, wenn Sie die Krise nicht überwachen und nicht gegensteuern.


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