Die Abgrenzung Vermögensschadenhaftpflicht und D&O klärt, welche Versicherung wann zuständig ist. Die Vermögensschadenhaftpflicht schützt das Unternehmen oder den Berufsträger bei Fehlern in der Berufsausübung gegenüber Kunden. Die D&O schützt Organmitglieder persönlich bei Fehlern in der Leitung.
Beide Versicherungen decken Vermögensschäden. Sie unterscheiden sich aber darin, wer versichert ist, wer Ansprüche stellt und welche Tätigkeit den Schaden auslöst.
Für viele freie Berufe ist die Vermögensschadenhaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben. Architekten und Ingenieure haben dagegen meist eine kombinierte Berufshaftpflicht, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus der Planung abdeckt. Die Geschäftsführung eines Planungsbüros sichert eine eigene D&O ab (D&O-Versicherung für Architektur- und Ingenieurbüros). Vermögensschäden, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden herleiten, sind nach den GDV-Musterbedingungen in der D&O nicht versichert. Einige Bedingungswerke erweitern den Vermögensschadenbegriff für solche Fälle (Erweiterter Vermögensschaden).
Damit beide Versicherungen nicht dasselbe Risiko decken, schließt die D&O die fachliche Leistung häufig über einen Dienstleistungsausschluss aus. Umgekehrt sind Ansprüche des eigenen Unternehmens gegen seine Geschäftsführung in der Vermögensschadenhaftpflicht in der Regel nicht versichert.
Abgrenzung:
Synonyme: VSH und D&O, Vermögensschadenhaftpflicht (Abgrenzung).
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen für die fachliche Leistung und die Geschäftsleitung für die Führung jeweils eigenen Schutz hat. Achten Sie darauf, dass der Dienstleistungsausschluss der D&O und der Leistungsumfang der Berufshaftpflicht lückenlos ineinandergreifen, besonders beim Regress des Büros gegen den eigenen Geschäftsführer. Wie Ihre Berufshaftpflichtversicherung zur D&O passt, lässt sich nur im Zusammenspiel beider Verträge beurteilen.
Ein Sachverständigenbüro in der Rechtsform einer GmbH erstellt ein fehlerhaftes Wertgutachten. Der Auftraggeber verlangt 200.000 Euro Schadenersatz. Später stellt sich heraus, dass der Geschäftsführer die Qualitätssicherung des Büros abgeschafft hatte, um Kosten zu sparen.
Haftungsseite: Dem Auftraggeber haftet die GmbH für das fehlerhafte Gutachten. Für die abgeschaffte Qualitätssicherung kann der Geschäftsführer der GmbH nach § 43 GmbHG haften.
Deckungsseite: Den Anspruch des Auftraggebers kann die Vermögensschadenhaftpflicht des Büros im Rahmen ihrer Summe und abzüglich des Selbstbehalts tragen. Verlangt die GmbH vom Geschäftsführer Ersatz für den nicht gedeckten Teil, ist das ein Fall für die D&O, sofern ein Dienstleistungsausschluss Organisationsfehler nicht erfasst.
Die Vermögensschadenhaftpflicht schützt das Unternehmen bei fachlichen Fehlern gegenüber Kunden. Die D&O schützt die Geschäftsführung persönlich bei Fehlern in der Unternehmensleitung.
In vielen Unternehmen ja, denn sie decken verschiedene Risiken. Die Vermögensschadenhaftpflicht ersetzt nicht die D&O und umgekehrt.
Im versicherungstechnischen Sinn ja, denn sie deckt Vermögensschäden. Sie ist aber auf die persönliche Haftung von Organen zugeschnitten und deckt keine fachlichen Fehler gegenüber Kunden.
Architekten und Ingenieure haben in der Regel eine Berufshaftpflicht, die Vermögensschäden zusammen mit Personen- und Sachschäden abdeckt. Eine gesonderte Vermögensschadenhaftpflicht ist dann meist nicht nötig.
Dem Kunden gegenüber die Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht. Für den Regress der Gesellschaft gegen die Geschäftsführung kommt die D&O in Betracht, je nach Wortlaut des Dienstleistungsausschlusses.