Der Versicherungsnehmer ist in der D&O die Gesellschaft, die den Vertrag abschließt und den Beitrag zahlt. Geschützt sind in erster Linie ihre Organe. Die D&O ist deshalb eine Versicherung für fremde Rechnung.
In den meisten Versicherungen ist der Versicherungsnehmer zugleich der Versicherte. In der Unternehmens-D&O fällt beides auseinander. Die Gesellschaft schließt den Vertrag, versichert sind ihre Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Für diese Konstellation gelten die Regeln über die Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG).
Daraus ergibt sich eine besondere Rollenverteilung:
Weil die Organe von Entscheidungen der Gesellschaft abhängen, kann die Rollenverteilung zu Konflikten führen. Kündigt die Gesellschaft den Vertrag oder macht sie falsche Angaben im Antrag, betrifft das alle versicherten Personen. Nach dem Gesetz wird das Wissen und Verhalten des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen dabei grundsätzlich berücksichtigt (§ 47 VVG). Viele Marktbedingungen schützen unbeteiligte Organe deshalb mit Klauseln, nach denen ihnen das Wissen anderer nicht zugerechnet wird.
Abgrenzung:
Synonyme: VN, Policyholder, Versicherungsnehmerin. In Bedingungswerken ist auch vom versicherten Unternehmen die Rede.
Lassen Sie sich als Geschäftsführer eine Kopie der Police geben, damit Sie Ihre Rechte kennen. Achten Sie darauf, dass die Fragen im Antrag vollständig und richtig beantwortet werden, denn Fehler können alle versicherten Personen treffen. Prüfen Sie, ob das Bedingungswerk unbeteiligte Organe vor dem Fehlverhalten anderer schützt. Wie Ihre D&O-Versicherung die Rollen verteilt, ergibt sich aus Versicherungsschein und Bedingungen.
Bei Abschluss der D&O beantwortet der kaufmännische Geschäftsführer einer Ingenieur-GmbH die Frage nach bekannten Vorwürfen falsch. Gesellschafter hatten ihm bereits eine Fehlinvestition vorgeworfen. Ein Jahr später verlangt die GmbH vom technischen Geschäftsführer Schadenersatz wegen eines anderen Sachverhalts, von dem dieser bei Antragstellung nichts wusste. Der Versicherer erklärt den Rücktritt vom Vertrag.
Haftungsseite: Ob der technische Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, ist im Haftungsprozess zu klären. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Zurücktreten darf der Versicherer, wenn er in Textform gefragt hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch geantwortet wurde (§ 19 VVG). Ein solcher Rücktritt kann den Schutz für alle versicherten Personen beseitigen. Enthält das Bedingungswerk eine Klausel, nach der Wissen und Verhalten einzelner Personen den anderen nicht zugerechnet werden, kann der Schutz für den technischen Geschäftsführer erhalten bleiben. Für die bereits bekannten Vorwürfe gegen den kaufmännischen Geschäftsführer besteht ohnehin meist kein Schutz (GDV A-5.2, A-7.17).
In der Regel die Gesellschaft, die den Vertrag abschließt und den Beitrag zahlt. Bei der persönlichen D&O ist es das Organ selbst.
Der Vertrag wird von einer Person abgeschlossen, geschützt ist aber eine andere. In der D&O schließt die Gesellschaft ab, geschützt sind die Organe.
Vor allem, wenn er sein Organ zulässig freigestellt hat oder das Organ ihm seinen Freistellungsanspruch abgetreten hat.
Ja. Ansprüche der eigenen Gesellschaft sind der Hauptanwendungsfall der D&O.
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Antworten auf Fragen in Textform kann der Versicherer zurücktreten, bei leichter Fahrlässigkeit nur kündigen oder den Vertrag anpassen. Ob unbeteiligte Organe geschützt bleiben, hängt vom Bedingungswerk ab.