Die Vorstandshaftung ist die Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gegenüber der Gesellschaft für Schäden aus der Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten (§ 93 Abs. 2 AktG). Sie ist strenger als die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers und lässt sich vertraglich nicht mildern.
Der Vorstand leitet die AG in eigener Verantwortung. Er muss die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. Für unternehmerische Entscheidungen gilt die Business Judgment Rule. Verletzt ein Vorstandsmitglied seine Pflichten, haftet es der Gesellschaft als Gesamtschuldner mit den anderen. Ist streitig, ob es sorgfältig gehandelt hat, muss es das beweisen.
Gegenüber der GmbH gibt es wichtige Unterschiede:
Wie weit die Organisationspflichten des Vorstands reichen, zeigt das Urteil im Fall Siemens/Neubürger. Für den Vorstand einer Genossenschaft gilt § 34 GenG mit ähnlichem Sorgfaltsmaßstab und Beweislast. Ist er im Wesentlichen unentgeltlich tätig, wird das zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Dreijahressperre für Verzicht und Vergleich und der gesetzliche Selbstbehalt in der D&O gelten dort nicht. An die Stelle der Hauptversammlung tritt die Generalversammlung.
Abgrenzung:
Synonyme: Haftung des Vorstands, Vorstandshaftung in der AG.
Dokumentieren Sie als Vorstand wichtige Entscheidungen mit Informationsgrundlage, Alternativen und Begründung, denn Sie tragen die Beweislast. Richten Sie ein angemessenes Kontroll- und Compliance-System ein. Klären Sie, ob Sie Ihren Pflichtselbstbehalt privat absichern. Prüfen Sie, ob Ihre D&O-Versicherung für alle Vorstände und Aufsichtsräte zusammen eine ausreichende Summe bietet.
Eine Planungs-AG erwirbt auf Betreiben ihres Vorstands ein anderes Büro. Eine Prüfung der Bücher findet nicht statt, später stellen sich hohe Altlasten heraus. Der Aufsichtsrat verlangt namens der AG 1,2 Millionen Euro vom Vorstand.
Haftungsseite: Der Vorstand haftet nach § 93 Abs. 2 AktG, wenn er nicht beweisen kann, dass er auf angemessener Informationsgrundlage entschieden hat. Ohne Prüfung der Bücher wird ihm das schwerfallen. Hat der Aufsichtsrat zugestimmt, entlastet ihn das nicht.
Deckungsseite: Die D&O der AG kann den Anspruch abwehren oder übernehmen. Der Vorstand trägt den Pflichtselbstbehalt, sofern er ihn nicht privat versichert hat. Hält er Aktien der Gesellschaft, ist nach den GDV-Musterbedingungen zusätzlich der Teil nicht versichert, der seiner Quote entspricht.
Er haftet der Gesellschaft für Schäden aus schuldhaften Pflichtverletzungen. Er muss beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.
Erst nach drei Jahren, mit Zustimmung der Hauptversammlung und nur, wenn keine Minderheit von zehn Prozent widerspricht.
Der Aufsichtsrat. Unter bestimmten Voraussetzungen auch Aktionäre über ein Klagezulassungsverfahren oder Gläubiger.
Der Vorstand ist nicht an Weisungen gebunden, und seine Haftung lässt sich nicht vertraglich mildern. Für die D&O gilt ein gesetzlicher Selbstbehalt.
Ähnlich. Bei im Wesentlichen unentgeltlicher Tätigkeit wird das zugunsten des Vorstandsmitglieds berücksichtigt.