Das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung erlaubt den Gesellschaftern einer GmbH, dem Geschäftsführer verbindliche Vorgaben für die Geschäftsführung zu machen (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Befolgt er eine rechtmäßige Weisung, haftet er der Gesellschaft dafür grundsätzlich nicht.
Anders als der Vorstand einer AG, der die Gesellschaft eigenverantwortlich leitet, ist der GmbH-Geschäftsführer an Weisungen gebunden. Die Gesellschafter können ihm durch Beschluss vorgeben, welche Geschäfte er abschließen, welche Projekte er annehmen oder wie er die Organisation gestalten soll. Die Satzung kann das Weisungsrecht auch einem anderen Gremium übertragen, etwa einem Beirat.
Für die Weisung gilt:
Wichtig ist der Schutz der Gläubiger. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist, entlastet eine Weisung den Geschäftsführer nicht. Das gilt für verbotene Auszahlungen an Gesellschafter (§ 43 Abs. 3 GmbHG) und für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b Abs. 4 InsO). In der Insolvenz kann der Verwalter solche Ansprüche geltend machen, obwohl die Gesellschafter selbst die Zahlung gewollt hatten.
Die Weisung kann auch bei einem Geltendmachungsbeschluss eine Rolle spielen. Wer eine Maßnahme selbst angewiesen hat, kann den Geschäftsführer dafür später kaum in Anspruch nehmen.
Abgrenzung:
Synonyme: Weisung, Weisungsbeschluss; verwandt ist das Einverständnis der Gesellschafter.
Lassen Sie sich wichtige Weisungen als Beschluss schriftlich geben. Dokumentieren Sie Bedenken, wenn Sie eine Weisung für falsch halten. Befolgen Sie keine Weisung, die gegen Gesetze verstößt, und holen Sie im Zweifel Rat. Umgekehrt riskiert, wer eine verbindliche Weisung bewusst missachtet, seinen Versicherungsschutz. Die GDV-Musterbedingungen schließen das wissentliche Abweichen von Beschlüssen und Weisungen aus (A-7.1). Ob Ihre D&O-Versicherung Sie schützt, wenn trotz Weisung Ansprüche erhoben werden, steht im Bedingungswerk.
Die Gesellschafter eines Architekturbüros beschließen gegen den Rat des Fremdgeschäftsführers, ein riskantes Bauträgerprojekt als Generalplaner zu übernehmen. Er dokumentiert seine Bedenken und führt den Beschluss aus. Das Projekt bringt 300.000 Euro Verlust. Ein Jahr später beschließen die Gesellschafter nach einem Streit, Schadenersatzansprüche der GmbH gegen ihn geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat eine rechtmäßige Weisung befolgt. Er hat damit keine Pflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt und haftet nicht für den Verlust. Anders wäre es, wenn er das Projekt schlecht abgewickelt hätte. Die Weisung deckt nur die Entscheidung selbst, nicht die Sorgfalt bei der Ausführung.
Deckungsseite: Erhebt die GmbH den Anspruch, kann die D&O die Abwehr übernehmen. Nach den GDV-Musterbedingungen gehört die Abwehr unberechtigter Ansprüche zur Versicherungsleistung (A-6.1). Die Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet (A-6.4). Die dokumentierten Bedenken helfen bei der Verteidigung.
Ja, bei der GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Nur rechtmäßige. Gesetzes- oder sittenwidrige Weisungen sind nicht verbindlich.
Gegenüber der Gesellschaft in der Regel nicht. Zum Schutz der Gläubiger kann er aber trotzdem haften.
Nur wenn er Alleingesellschafter ist oder die Satzung das vorsieht.
Nein. Er leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich.