Zahlungen nach Insolvenzreife sind Zahlungen der Geschäftsleiter für die Gesellschaft nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. § 15b Abs. 1 InsO verbietet sie grundsätzlich, und unzulässige Zahlungen muss der Geschäftsleiter der Gesellschaft erstatten.
Anders als die Insolvenzverschleppungshaftung, die Gläubigern ihren Schaden ersetzt, verpflichtet § 15b InsO den Geschäftsleiter zur Erstattung gegenüber der Gesellschaft. Der Anspruch dient der Masseerhaltung: Was nach der Insolvenzreife abgeflossen ist, soll der Gesamtheit der Gläubiger wieder zur Verfügung stehen. Bis Ende 2020 stand die Regel für die GmbH in § 64 GmbHG a. F., seit 2021 gilt sie rechtsformübergreifend in der Insolvenzordnung.
Die wichtigsten Regeln:
Pflichtenkollision Steuer und Zahlungsverbot. Früher geriet der Geschäftsführer in ein Dilemma: Zahlte er Steuern, verletzte er das Zahlungsverbot, zahlte er nicht, haftete er dem Finanzamt. Seit 2021 löst § 15b Abs. 8 InsO den Konflikt zugunsten der Masse, solange der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Wird er verspätet gestellt, gilt das Steuerprivileg nur für Steuern, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden. Wie weit die Regel bei der Lohnsteuer reicht, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung darf der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung abführen, weil er sich sonst nach § 266a StGB strafbar machen würde.
D&O-Deckung. Lange war umstritten, ob der Anspruch ein Ersatzanspruch eigener Art und damit nicht versichert ist. So hatte etwa das OLG Düsseldorf entschieden. Der BGH hat 2020 klargestellt, dass er ein von der D&O grundsätzlich erfasster Haftpflichtanspruch ist (BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19). Beruft sich der Versicherer auf eine wissentliche Pflichtverletzung, muss er sie für jede einzelne Zahlung beweisen (BGH, Urteil vom 19.11.2025, Az. IV ZR 66/25; Leitentscheidungen zur Managerhaftung). Meist macht der Insolvenzverwalter den Anspruch geltend und lässt sich dazu den Freistellungsanspruch abtreten (Abtretung des Freistellungsanspruchs).
Abgrenzung:
Synonyme: Zahlungsverbot, Masseerhaltungspflicht, Massesicherungspflicht, Erstattungspflicht nach § 15b InsO, § 64 GmbHG a. F.
Ab dem Tag der Insolvenzreife sollte keine Zahlung mehr ohne Prüfung das Konto verlassen. Führen Sie eine Liste, welche Zahlungen Sie warum geleistet haben und welchen Gegenwert die Gesellschaft dafür erhielt. Eröffnen Sie für Kundenzahlungen ein Guthabenkonto, damit Eingänge nicht automatisch eine Bank befriedigen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, denn danach greifen die Erleichterungen für Steuern und den Geschäftsgang nicht mehr. Ob Ihre D&O-Versicherung Erstattungsansprüche nach § 15b InsO ausdrücklich einschließt, steht im Bedingungswerk.
Ein Planungsbüro ist seit Februar zahlungsunfähig. Bis zum Antrag im Mai zahlt der Geschäftsführer Gehälter, Miete und eine alte Rechnung eines Fachplaners. Zudem gehen 80.000 Euro Honorare auf dem überzogenen Geschäftskonto ein. Der Insolvenzverwalter verlangt alles zurück.
Haftungsseite: Zahlungen für den laufenden Betrieb können innerhalb der Antragsfrist zulässig sein, solange der Geschäftsführer ernsthaft saniert oder den Antrag vorbereitet. Die Altrechnung des Fachplaners gehört nicht dazu. Nach Ablauf der Frist sind die Zahlungen in der Regel unzulässig. Die Honorareingänge auf dem überzogenen Konto gelten als Zahlungen an die Bank, es sei denn, sie lösen eine insolvenzfeste Sicherheit der Bank ab, etwa aus einer Globalzession.
Deckungsseite: Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich D&O-versichert. Der Versicherer müsste für jede Zahlung nachweisen, dass der Geschäftsführer das Verbot kannte und bewusst missachtete.
Nach Eintritt der Insolvenzreife darf die Geschäftsleitung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Erlaubt sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs während ernsthafter Sanierungsbemühungen.
Innerhalb der Antragsfrist in der Regel ja, wenn Sie ernsthaft sanieren oder den Antrag vorbereiten. Nach Ablauf der Frist ist das in der Regel unzulässig.
Wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen, verletzen Sie Ihre steuerlichen Pflichten nicht, wenn Sie in dieser Phase nicht zahlen. Bei verspätetem Antrag gilt diese Entlastung nur noch eingeschränkt.
Ja, nach fünf Jahren. Bei börsennotierten Gesellschaften beträgt die Frist zehn Jahre (§ 15b Abs. 7 InsO).
Grundsätzlich ja, das hat der BGH 2020 klargestellt. Der wichtigste Ausschluss ist die wissentliche Pflichtverletzung, die der Versicherer für jede einzelne Zahlung nachweisen muss.