Definition
Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sind nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile der Einzugsstelle vorenthält, auch wenn kein Lohn gezahlt wurde. Daraus folgt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, die in der D&O regelmäßig nicht gedeckt ist.
Erklärung / Hintergrund
Die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gehören wirtschaftlich den Beschäftigten. Der Arbeitgeber zieht sie nur ein. Führt er sie bei Fälligkeit nicht an die Krankenkasse ab, macht er sich strafbar. Bei einer GmbH trifft das den Geschäftsführer persönlich. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Krankenkasse kann ihn zudem über § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz in Anspruch nehmen.
Die wichtigsten Regeln:
- Arbeitnehmeranteile und Arbeitgeberanteile: Strafbar ist schon das bloße Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile. Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen ist nur strafbar, wenn der Arbeitgeber falsche Angaben macht oder die Einzugsstelle pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (§ 266a Abs. 2 StGB).
- Vorsatz und Möglichkeit: Erforderlich ist Vorsatz, bedingter Vorsatz genügt. Strafbar ist nur, wer zahlen konnte. Wer erkennt, dass die Beiträge bei Fälligkeit knapp werden, muss vorsorgen und darf andere Gläubiger nicht vorziehen, sonst entlastet ihn die spätere Zahlungsunfähigkeit nicht.
- Absehen von Strafe: Teilt der Arbeitgeber der Einzugsstelle bei Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der Beiträge mit und erklärt, warum er trotz ernsthafter Bemühungen nicht zahlen kann, kann das Gericht von Strafe absehen. Zahlt er dann innerhalb der gesetzten Frist nach, bleibt er straffrei (§ 266a Abs. 6 StGB).
Am Bau gibt es eine weitere Haftung. Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen Nachunternehmer mit Bauleistungen beauftragt, haftet das beauftragende Unternehmen für dessen Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge (Generalunternehmerhaftung, § 28e Abs. 3a SGB IV), sofern der geschätzte Gesamtwert aller für das Bauwerk beauftragten Bauleistungen mindestens 275.000 Euro beträgt. Die Exkulpation gelingt über eine Präqualifikation oder lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Nachunternehmers. Für Beiträge zur Unfallversicherung gilt das entsprechend (§ 150 Abs. 3 SGB VII), Reine Planungsbüros betrifft diese Bauhaftung in der Regel nicht. Unabhängig von der Branche gilt aber die Mindestlohnhaftung des Auftraggebers: Wer eigene Auftragspflichten an Nachunternehmer weitergibt, haftet verschuldensunabhängig für deren Mindestlohnzahlungen (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG). Das kann auch Planungsbüros treffen, die Teilleistungen an Subplaner vergeben.
Da § 266a StGB Vorsatz voraussetzt, ist die persönliche Haftung für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge in der D&O regelmäßig nicht gedeckt (Vorsatz- und Wissentlichkeitsausschluss). Versichert sein können aber die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren. Häufig fällt der Vorwurf mit einer Insolvenzverschleppung zusammen.
Abgrenzung:
- Sozialabgaben vs. Lohnsteuer: Für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung haftet der Geschäftsführer nur bei Vorsatz. Für die Lohnsteuer genügt grobe Fahrlässigkeit (§ 69 AO).
- Strafbarkeit vs. Haftung: Die Strafe trifft den Geschäftsführer persönlich und ist nicht versicherbar. Die Haftung gleicht den Ausfall bei der Krankenkasse aus.
Synonyme: § 266a StGB, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Beitragsvorenthaltung.
Praxisrelevanz
Behandeln Sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in einer Liquiditätskrise vorrangig. Reicht das Geld nicht für alles, kürzen Sie die Lohnauszahlung so weit, dass Sie die Arbeitnehmeranteile auf die vollen geschuldeten Löhne abführen können. Die Beiträge richten sich nach dem geschuldeten und nicht nach dem ausgezahlten Lohn. Können Sie nicht zahlen, informieren Sie die Krankenkasse sofort schriftlich über Höhe und Gründe. Lassen Sie sich die Abführung jeden Monat bestätigen, auch wenn ein Mitgeschäftsführer zuständig ist. Welche Kosten Ihre D&O-Versicherung bei einem Ermittlungsverfahren übernimmt, regelt das Bedingungswerk.
Praxisbeispiel
Ein Planungsbüro mit 15 Beschäftigten gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Der Geschäftsführer zahlt drei Monate lang Löhne und Lieferanten, führt aber die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, weil er auf einen großen Zahlungseingang hofft. Die Krankenkasse fordert 45.000 Euro Arbeitnehmeranteile von ihm persönlich, die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat die Beiträge bewusst nicht gezahlt, obwohl Geld für Löhne vorhanden war. Er haftet der Krankenkasse nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.
Deckungsseite: Die Haftung beruht auf Vorsatz und ist in der D&O nicht gedeckt. Die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren können über einen Strafrechtsschutz versichert sein.
FAQ
Was bedeutet Vorenthalten von Arbeitsentgelt?
So heißt der Straftatbestand des § 266a StGB. Strafbar macht sich ein Arbeitgeber, der die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Krankenkasse abführt.
Haftet der Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Sozialbeiträge?
Ja, für die Arbeitnehmeranteile, wenn er sie vorsätzlich nicht abgeführt hat. Die Krankenkasse kann ihn dann direkt in Anspruch nehmen.
Bin ich strafbar, wenn gar kein Lohn gezahlt wurde?
Das ist möglich, denn die Strafbarkeit hängt nicht von der Lohnzahlung ab. Entscheidend ist, ob die Zahlung der Beiträge bei Fälligkeit möglich gewesen wäre.
Zahlt die D&O-Versicherung bei § 266a StGB?
Für die Haftung in der Regel nicht, weil sie Vorsatz voraussetzt. Die Verteidigungskosten im Strafverfahren können je nach Vertrag übernommen werden.
Wie kann ich eine Strafe vermeiden, wenn ich nicht zahlen kann?
Teilen Sie der Krankenkasse spätestens bei Fälligkeit schriftlich die Höhe der Beiträge mit und legen Sie dar, warum Sie trotz ernsthafter Bemühungen nicht fristgerecht zahlen können. Zahlen Sie dann innerhalb der gesetzten Frist nach, bleiben Sie insoweit straffrei. Ist die GmbH zahlungsunfähig, müssen Sie außerdem unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen.
Verwandte Begriffe
- Haftung für Steuern und Sozialabgaben – der Überblick über Steuer- und Beitragshaftung.
- Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO, früher § 64 GmbHG) – warum die Beiträge trotz Zahlungsverbot abzuführen sind.
- Strafrechtsschutz – die Absicherung der Verteidigungskosten.
- Außenhaftung – die Haftung gegenüber der Krankenkasse als Teil der Außenhaftung.
- D&O-Versicherung für Architektur- und Ingenieurbüros – die Deckungslücke im Planungsbüro.
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