Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein deutsches Gesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll. Rechtsgrundlage: BGBl. I 2006, S. 1897.
Das AGG setzt europäische Antidiskriminierungsrichtlinien um und gilt seit 2006 in Deutschland. Es verfolgt das Ziel, Chancengleichheit im Arbeits- und Zivilrecht sicherzustellen.
Wesentliche Schutzbereiche:
Für Architekten- und Ingenieurbüros bedeutet das AGG:
Synonyme: Antidiskriminierungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz.
Abgrenzung:
Für Architekten- und Ingenieurbüros ist das AGG vor allem im Personalwesen relevant. Fehler in Stellenausschreibungen („junger Bauingenieur gesucht“) oder Diskriminierungsvorwürfe bei Bewerbungen können zu teuren Entschädigungsansprüchen führen.
Auch bei der Kunden- und Auftragsakquise kann das AGG eine Rolle spielen: Dienstleistungen dürfen nicht aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder Religion verweigert werden. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen, Imageschäden und Rechtsstreitigkeiten führen.
Im Versicherungsbereich ist wichtig: Manche Berufshaftpflicht- oder D&O-Policen schließen AGG-Ansprüche ausdrücklich ein, da sie zu erheblichen finanziellen Risiken führen können.
Ein Architekturbüro schreibt eine Stelle für einen Bauleiter aus mit dem Zusatz „bis 35 Jahre“. Ein 50-jähriger Bewerber wird abgelehnt und klagt wegen Altersdiskriminierung. Nach § 15 AGG steht ihm eine Entschädigung zu, auch wenn er nicht eingestellt wurde. Das Büro muss zahlen und seine Ausschreibungspraxis anpassen.
Ja. Das AGG gilt unabhängig von der Betriebsgröße, auch Ein-Personen-Unternehmen mit Mitarbeitern müssen die Vorgaben beachten.
Entschädigungszahlungen (z. B. bei Diskriminierung im Bewerbungsverfahren) und Schadensersatz. Die Höhe kann mehrere Monatsgehälter betragen.
Nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Manche Tarife enthalten Bausteine für AGG-Haftung, andere nicht.
Ja. Dienstleistungen dürfen nicht diskriminierend verweigert werden, z. B. beim Zugang zu Bauleistungen oder Beratung.
Durch diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen, Schulungen von Mitarbeitern und klare interne Prozesse. Außerdem kann eine Versicherungserweiterung für AGG-Ansprüche sinnvoll sein.
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