AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

Definition

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen bestimmter im Gesetz genannter Merkmale — unter anderem Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung. Für Planungsbüros ist es vor allem ein Arbeitgeberthema.


Erklärung / Hintergrund

Zwei Regelungen bestimmen die Praxis, und beide werden regelmäßig übersehen.

Die Beweislast verschiebt sich. Wer Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen — eine altersbezogene Formulierung in der Anzeige, eine auffällige Ablehnungsstruktur —, hat genug getan. Anschließend muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Wer keine Unterlagen zum Auswahlverfahren hat, kann diesen Beweis kaum führen.

Die Frist ist kurz. Ansprüche sind innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis schriftlich geltend zu machen. Das ist der wirksamste Einwand überhaupt — und einer, der nur nutzt, wenn der Zugang von Ablehnungen dokumentiert ist.

Was an Ansprüchen entstehen kann

  • Entschädigung für den immateriellen Nachteil — sie setzt kein Verschulden voraus. Auch der abgelehnte Bewerber, der die Stelle ohnehin nicht bekommen hätte, kann sie verlangen.
  • Schadensersatz für den materiellen Nachteil — dieser setzt Vertretenmüssen voraus.

Abgrenzung

  • AGG-Deckung — der Versicherungsbaustein für die finanziellen Folgen.
  • Kündigungsschutzrecht — eigenes Regelwerk; AGG-Ansprüche können daneben bestehen.

Synonyme: Antidiskriminierungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz.


Praxisrelevanz

Das Risiko entsteht dort, wo Büros am wenigsten Routine haben: im Bewerbungsverfahren. Formulieren Sie Stellenanzeigen merkmalsneutral — Altersangaben, „Berufsanfänger", geschlechtsbezogene Bezeichnungen ohne Zusatz sind die klassischen Auslöser. Und dokumentieren Sie die Ablehnungsgründe: fachliche Anforderungen, die der Bewerber nicht erfüllt hat, mit Bezug auf die Ausschreibung. Diese Notiz ist im Streitfall der Beweis, der sonst fehlt.

Bewahren Sie außerdem Bewerbungsunterlagen für einen überschaubaren Zeitraum auf und halten Sie fest, wann die Absage zugegangen ist — davon hängt die Zweimonatsfrist ab. Ob Ansprüche dieser Art versichert sind, richtet sich nach dem Bedingungswerk; eine Betriebshaftpflichtversicherung erfasst sie nicht automatisch, und die Berufshaftpflicht deckt Planungsfehler, keine Personalentscheidungen.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro sucht per Anzeige einen Bauleiter „bis 35 Jahre". Ein 52-jähriger Bewerber wird abgelehnt und verlangt eine Entschädigung.

Die Altersangabe ist ein Indiz, das die Vermutung einer Benachteiligung trägt — damit liegt die Beweislast beim Büro. Es müsste nun darlegen, dass die Ablehnung ausschließlich auf fachlichen Gründen beruhte; eine Notiz zum Auswahlverfahren gibt es nicht. Der Einwand, der Bewerber wäre auch sonst nicht genommen worden, hilft nicht: Die Entschädigung für den immateriellen Nachteil setzt weder Verschulden noch eine tatsächliche Einstellungschance voraus. Was bliebe, ist die Zweimonatsfrist — aber ob sie abgelaufen ist, lässt sich ohne dokumentierten Zugang der Absage nicht belegen. Drei Versäumnisse, von denen jedes einzelne den Fall entschärft hätte.


FAQ

Gilt das AGG auch für kleine Büros?

Ja, unabhängig von der Betriebsgröße. Schon ein einzelnes Bewerbungsverfahren kann Ansprüche auslösen.

Welche Frist gilt für Ansprüche?

Zwei Monate nach Kenntnis, schriftlich geltend zu machen. Deshalb sollte der Zugang von Absagen dokumentiert sein.

Setzt die Entschädigung ein Verschulden voraus?

Nein. Der immaterielle Nachteil wird verschuldensunabhängig ausgeglichen; nur der materielle Schadensersatz setzt Vertretenmüssen voraus.

Wer muss was beweisen?

Der Bewerber muss Indizien vortragen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Danach muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen.

Sind AGG-Ansprüche über die Berufshaftpflicht gedeckt?

Nein. Sie betrifft Planungsfehler, keine Personalentscheidungen. Dafür gibt es einen gesonderten Baustein.


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