Definition
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein deutsches Gesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll. Rechtsgrundlage: BGBl. I 2006, S. 1897.
Erklärung / Hintergrund
Das AGG setzt europäische Antidiskriminierungsrichtlinien um und gilt seit 2006 in Deutschland. Es verfolgt das Ziel, Chancengleichheit im Arbeits- und Zivilrecht sicherzustellen.
Wesentliche Schutzbereiche:
- Arbeitsrecht: Schutz vor Benachteiligung bei Bewerbung, Einstellung, Beförderung, Arbeitsbedingungen oder Kündigung.
- Zivilrecht: Schutz beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (z. B. Wohnungsvermietung, Versicherungen).
- Rechte der Betroffenen: Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche (§ 15 AGG), Beschwerderecht, Schutz vor Repressalien.
- Pflichten der Arbeitgeber: Prävention, Schulung von Mitarbeitern, Einrichtung von Beschwerdestellen.
Für Architekten- und Ingenieurbüros bedeutet das AGG:
- Diskriminierungsfreie Ausschreibungen, Stellenanzeigen und Auswahlverfahren.
- Gleichbehandlung bei internen Strukturen und Beförderungen.
- Haftungsrisiken, wenn Mitarbeitende Ansprüche auf Basis des AGG geltend machen.
Synonyme: Antidiskriminierungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz.
Abgrenzung:
- AGG → nationales Gleichbehandlungsgesetz.
- EU-Antidiskriminierungsrichtlinien → europäische Vorgaben, die im AGG umgesetzt sind.
- Betriebsverfassungsrecht → regelt Mitbestimmung, ergänzt aber nicht die Antidiskriminierungsregeln.
Praxisrelevanz
Für Architekten- und Ingenieurbüros ist das AGG vor allem im Personalwesen relevant. Fehler in Stellenausschreibungen („junger Bauingenieur gesucht“) oder Diskriminierungsvorwürfe bei Bewerbungen können zu teuren Entschädigungsansprüchen führen.
Auch bei der Kunden- und Auftragsakquise kann das AGG eine Rolle spielen: Dienstleistungen dürfen nicht aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder Religion verweigert werden. Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen, Imageschäden und Rechtsstreitigkeiten führen.
Im Versicherungsbereich ist wichtig: Manche Berufshaftpflicht- oder D&O-Policen schließen AGG-Ansprüche ausdrücklich ein, da sie zu erheblichen finanziellen Risiken führen können.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro schreibt eine Stelle für einen Bauleiter aus mit dem Zusatz „bis 35 Jahre“. Ein 50-jähriger Bewerber wird abgelehnt und klagt wegen Altersdiskriminierung. Nach § 15 AGG steht ihm eine Entschädigung zu, auch wenn er nicht eingestellt wurde. Das Büro muss zahlen und seine Ausschreibungspraxis anpassen.
FAQ
Gilt das AGG auch für kleine Architekturbüros?
Ja. Das AGG gilt unabhängig von der Betriebsgröße, auch Ein-Personen-Unternehmen mit Mitarbeitern müssen die Vorgaben beachten.
Welche Ansprüche können entstehen?
Entschädigungszahlungen (z. B. bei Diskriminierung im Bewerbungsverfahren) und Schadensersatz. Die Höhe kann mehrere Monatsgehälter betragen.
Sind AGG-Ansprüche durch die Berufshaftpflicht gedeckt?
Nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Manche Tarife enthalten Bausteine für AGG-Haftung, andere nicht.
Muss das AGG auch bei Aufträgen gegenüber Kunden beachtet werden?
Ja. Dienstleistungen dürfen nicht diskriminierend verweigert werden, z. B. beim Zugang zu Bauleistungen oder Beratung.
Wie kann man sich schützen?
Durch diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen, Schulungen von Mitarbeitern und klare interne Prozesse. Außerdem kann eine Versicherungserweiterung für AGG-Ansprüche sinnvoll sein.
Verwandte Begriffe
- [D&O-Versicherung]
- Berufshaftpflichtversicherung
- [Passiver Rechtsschutz]
- [Arbeitsrechtsschutzversicherung]
- [Compliance]
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