Die AGG-Deckung ist eine besondere Erweiterung in Haftpflicht- oder D&O-Versicherungen, die Schäden und Entschädigungsansprüche abdeckt, die aus Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entstehen – etwa wegen Diskriminierung im Bewerbungs- oder Arbeitsverhältnis.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber, Bewerber und Mitarbeiter vor Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität zu schützen. Verstöße können erhebliche finanzielle Folgen haben, da Betroffene Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG haben.
Die klassische Berufshaftpflicht deckt solche Ansprüche nicht ab, da es sich nicht um typische Vermögensschäden durch Planungsfehler handelt, sondern um arbeitsrechtliche Diskriminierung. Deshalb gibt es die AGG-Deckung als gesonderten Baustein, der insbesondere folgende Risiken absichert:
Synonyme: AGG-Baustein, Diskriminierungsschutz, Gleichbehandlungsdeckung.
Abgrenzung:
Für Architekten- und Ingenieurbüros wird die AGG-Deckung immer wichtiger. Schon eine unbedacht formulierte Stellenausschreibung („junger Bauleiter gesucht“) kann hohe Entschädigungsansprüche nach sich ziehen. Auch intern können Mitarbeiter Benachteiligungen geltend machen.
Ein AGG-Baustein in der Versicherung schützt nicht nur das Büro vor hohen Zahlungen, sondern signalisiert auch nach außen, dass man sich der Risiken bewusst ist. Gerade kleine Büros mit wenig Personalabteilungserfahrung sind hier gefährdet.
Ein Architekturbüro sucht per Anzeige einen „jungen Bauzeichner“. Ein älterer Bewerber fühlt sich diskriminiert und klagt erfolgreich auf Entschädigung nach dem AGG. Das Gericht spricht ihm drei Monatsgehälter zu. Die Berufshaftpflicht ohne Erweiterung hätte diesen Schaden nicht übernommen. Mit eingeschlossener AGG-Deckung springt die Versicherung ein und trägt die Entschädigungszahlung sowie die Anwaltskosten.
Nein. Sie muss gesondert vereinbart werden. Manche moderne Berufshaftpflicht- und D&O-Tarife enthalten sie standardmäßig.
Entschädigungszahlungen und Schadensersatzansprüche nach dem AGG sowie die notwendigen Abwehrkosten (Anwälte, Gerichte).
Nein. Vorsätzliche Diskriminierung oder Belästigung sind nicht gedeckt. Versichert ist die Haftung des Unternehmens/der Organe, soweit es um fahrlässige Pflichtverletzungen oder Organisationsversäumnisse geht.
Alle Arbeitgeber – vom kleinen Architekturbüro bis zum großen Ingenieurunternehmen. Schon wenige Bewerbungen können Diskriminierungsvorwürfe nach sich ziehen.
Nein. Der Arbeitsrechtsschutz übernimmt nur die Prozesskosten. Die AGG-Deckung übernimmt auch die Entschädigungszahlungen.
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