Allgemeine Ausschlüsse sind die im Bedingungswerk generell — also unabhängig vom versicherten Tätigkeitsfeld — vom Versicherungsschutz ausgenommenen Risiken.
Sie stehen üblicherweise in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen und gelten für alle Verträge dieser Sparte. Von ihnen zu unterscheiden sind besondere Ausschlüsse, die auf ein bestimmtes Risiko oder Tätigkeitsfeld zugeschnitten sind.
Die klassischen Ausschlüsse
Wie Ausschlüsse zu lesen sind
Ausschlussklauseln sind eng auszulegen — im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers. Der Versicherer trägt für das Vorliegen eines Ausschlusses die Beweislast. Das ist ein oft übersehener Vorteil: Beruft er sich auf einen Ausschluss, muss er dessen Voraussetzungen darlegen.
Synonyme: generelle Ausschlüsse, Risikoausschlüsse.
Für Ihr Büro sind zwei der genannten Ausschlüsse entscheidend — und beide lassen sich nicht durch eine höhere Versicherungssumme ausgleichen.
Praktisch heißt das: Lesen Sie den Ausschlusskatalog Ihrer Berufshaftpflichtversicherung zusammen mit dem Deckungsumfang. Beide Abschnitte beschreiben denselben Schutz von zwei Seiten, und der Ausschlusskatalog ist dabei der aussagekräftigere.
Einzelne Ausschlüsse lassen sich durch Zusatzbausteine entschärfen — etwa bei Obhut- oder Auslandsrisiken. Der Vorsatzausschluss ist dagegen nicht verhandelbar.
Ein Architekturbüro plant eine Fassade fehlerhaft. Der Bauherr verlangt die Überarbeitung der Planung, die Sanierung der bereits ausgeführten Fassade und eine Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitung.
Drei Forderungen, zwei Ausschlüsse: Die Überarbeitung der Planung fällt unter den Erfüllungsausschluss. Die Vertragsstrafe fällt unter die vertraglich übernommene Haftung — sie bestünde ohne die Klausel nicht. Nur die Sanierung der Fassade ist ein Schadensersatzanspruch, für den je nach Bedingungswerk Versicherungsschutz bestehen kann. Eine höhere Versicherungssumme hätte an den ersten beiden Punkten nichts geändert.
Generell vom Versicherungsschutz ausgenommene Risiken, die unabhängig vom versicherten Tätigkeitsfeld gelten.
Weil die Haftpflichtversicherung die Haftung für Schäden absichert, nicht die eigene geschuldete Leistung.
Einzelne über Zusatzbausteine, etwa bei Obhut- oder Auslandsrisiken. Der Vorsatzausschluss ist nicht verhandelbar.
Der Versicherer. Ausschlussklauseln sind zudem eng auszulegen.
Allgemeine gelten für alle Verträge der Sparte, besondere sind auf ein bestimmtes Risiko oder Tätigkeitsfeld zugeschnitten.