Definition
Allgemeine Ausschlüsse sind die im Bedingungswerk generell — also unabhängig vom versicherten Tätigkeitsfeld — vom Versicherungsschutz ausgenommenen Risiken.
Erklärung / Hintergrund
Sie stehen üblicherweise in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen und gelten für alle Verträge dieser Sparte. Von ihnen zu unterscheiden sind besondere Ausschlüsse, die auf ein bestimmtes Risiko oder Tätigkeitsfeld zugeschnitten sind.
Die klassischen Ausschlüsse
- Vorsatz. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind ausgeschlossen — das folgt bereits aus dem Gesetz und ist nicht abdingbar. Daneben findet sich in vielen Bedingungswerken der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung, der weiter reicht.
- Erfüllungsansprüche. Nacherfüllung, Nachbesserungskosten und vergleichbare Erfüllungssurrogate. Für Planungsbüros der praktisch bedeutsamste Ausschluss.
- Vertraglich übernommene Haftung. Garantien, Vertragsstrafen, Freistellungen — alles, was über die gesetzliche Haftung hinausgeht.
- Ansprüche unter Versicherten. Forderungen zwischen mitversicherten Personen sind häufig eingeschränkt.
- Krieg, innere Unruhen, Kernenergie. Klassische Katastrophenausschlüsse.
- Schäden an eigenen Sachen sowie an Sachen, die dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung überlassen wurden.
Wie Ausschlüsse zu lesen sind
Ausschlussklauseln sind eng auszulegen — im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers. Der Versicherer trägt für das Vorliegen eines Ausschlusses die Beweislast. Das ist ein oft übersehener Vorteil: Beruft er sich auf einen Ausschluss, muss er dessen Voraussetzungen darlegen.
Synonyme: generelle Ausschlüsse, Risikoausschlüsse.
Praxisrelevanz
Für Ihr Büro sind zwei der genannten Ausschlüsse entscheidend — und beide lassen sich nicht durch eine höhere Versicherungssumme ausgleichen.
- Der Erfüllungsausschluss erklärt, warum die Überarbeitung einer fehlerhaften Planung nie versichert ist. Er ist keine Lücke, sondern systembedingt: Versichert ist die Haftung für Schäden, nicht die eigene Leistung.
- Die vertraglich übernommene Haftung ist der einzige Ausschluss, den Sie selbst auslösen — mit einer Unterschrift. Deshalb lohnt die Vertragsprüfung mehr als jede Summenerhöhung.
Praktisch heißt das: Lesen Sie den Ausschlusskatalog Ihrer Berufshaftpflichtversicherung zusammen mit dem Deckungsumfang. Beide Abschnitte beschreiben denselben Schutz von zwei Seiten, und der Ausschlusskatalog ist dabei der aussagekräftigere.
Einzelne Ausschlüsse lassen sich durch Zusatzbausteine entschärfen — etwa bei Obhut- oder Auslandsrisiken. Der Vorsatzausschluss ist dagegen nicht verhandelbar.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro plant eine Fassade fehlerhaft. Der Bauherr verlangt die Überarbeitung der Planung, die Sanierung der bereits ausgeführten Fassade und eine Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitung.
Drei Forderungen, zwei Ausschlüsse: Die Überarbeitung der Planung fällt unter den Erfüllungsausschluss. Die Vertragsstrafe fällt unter die vertraglich übernommene Haftung — sie bestünde ohne die Klausel nicht. Nur die Sanierung der Fassade ist ein Schadensersatzanspruch, für den je nach Bedingungswerk Versicherungsschutz bestehen kann. Eine höhere Versicherungssumme hätte an den ersten beiden Punkten nichts geändert.
FAQ
Was sind allgemeine Ausschlüsse?
Generell vom Versicherungsschutz ausgenommene Risiken, die unabhängig vom versicherten Tätigkeitsfeld gelten.
Warum sind Erfüllungsansprüche ausgeschlossen?
Weil die Haftpflichtversicherung die Haftung für Schäden absichert, nicht die eigene geschuldete Leistung.
Lassen sich Ausschlüsse verhandeln?
Einzelne über Zusatzbausteine, etwa bei Obhut- oder Auslandsrisiken. Der Vorsatzausschluss ist nicht verhandelbar.
Wer muss beweisen, dass ein Ausschluss greift?
Der Versicherer. Ausschlussklauseln sind zudem eng auszulegen.
Was unterscheidet allgemeine von besonderen Ausschlüssen?
Allgemeine gelten für alle Verträge der Sparte, besondere sind auf ein bestimmtes Risiko oder Tätigkeitsfeld zugeschnitten.
Verwandte Begriffe
- Ausschlüsse – der Oberbegriff für alle Deckungsbegrenzungen dieser Art
- Besondere Ausschlüsse – die auf einzelne Risiken zugeschnittene Variante
- Sublimite – begrenzen statt auszuschließen
- Pönale – typischer Fall vertraglich übernommener Haftung
- Vermittlungstätigkeiten – häufig gesondert ausgenommenes Tätigkeitsfeld
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