Bauversicherungsmakler Glossar

Anrechenbare Kosten

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Aug 21, 2025 12:19:19 PM

Definition

Anrechenbare Kosten sind die Kosten eines Bauvorhabens, die nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) als Berechnungsgrundlage für das Architekten- oder Ingenieurhonorar dienen.

Erklärung / Hintergrund

Die HOAI unterscheidet zwischen verschiedenen Kostenarten, aber nur die anrechenbaren Kosten fließen direkt in die Honorarberechnung ein. Grundlage ist § 4 HOAI.

Wesentliche Merkmale:

  • Sie ergeben sich aus der Kostenberechnung nach DIN 276.
  • Sie umfassen regelmäßig die Kosten für die Herstellung des Bauwerks (z. B. Baukonstruktionen, Technische Anlagen).
  • Sie sind um bestimmte Positionen bereinigt:
    • Nicht anrechenbar sind z. B. Grundstückskosten, Finanzierungskosten, Betriebskosten oder Kosten für künstlerische Ausstattung.
  • Maßgeblich ist die Kostenermittlung zum Zeitpunkt des Vertrags bzw. die jeweils aktuelle Fortschreibung.

Bedeutung:

  • Je höher die anrechenbaren Kosten, desto höher fällt auch das Honorar nach HOAI aus.
  • Sie sind damit ein zentraler Faktor in der Vertragsgestaltung zwischen Bauherr und Architekt/Ingenieur.

Abgrenzung:

  • Baukosten → Gesamtkosten des Bauwerks inkl. Nebenkosten.
  • Anrechenbare Kosten → bereinigter Teil der Baukosten, der für die Honorarberechnung herangezogen wird.
  • Honorarzone → qualitative Einordnung des Projekts nach Schwierigkeitsgrad.

Synonyme: Honorarrelevante Kosten.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist es entscheidend, die anrechenbaren Kosten korrekt zu ermitteln und im Vertrag eindeutig festzuhalten.

  • Falsch berechnete oder unklare Kostenansätze können zu Honorarstreitigkeiten führen.
  • Bauherren müssen verstehen, dass nicht alle Baukosten das Honorar beeinflussen.
  • Versicherungsrelevant: Fehler bei der Kostenberechnung können zu Vermögensschäden führen – diese sind über die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.

Praxisbeispiel

Ein Architekt plant ein Wohnhaus mit Gesamtkosten von 3,5 Mio. €. Davon entfallen 500.000 € auf das Grundstück und 200.000 € auf Außenanlagen. Anrechenbar für das Architektenhonorar sind nach HOAI nur 2,8 Mio. €. Kommt es später zum Streit mit dem Bauherrn über die richtige Honorarhöhe, wird die Berechnung der anrechenbaren Kosten entscheidend.

FAQ

Sind Grundstückskosten anrechenbar?

Nein. Grundstücks- und Erwerbskosten zählen nicht zu den anrechenbaren Kosten.

Zählen Außenanlagen zu den anrechenbaren Kosten?

Nur, wenn sie Teil des vereinbarten Leistungsumfangs sind und in der Kostenberechnung berücksichtigt wurden.

Warum sind anrechenbare Kosten wichtig?

Sie bestimmen direkt die Honorarhöhe des Architekten oder Ingenieurs nach HOAI.

Was passiert bei falscher Ermittlung der anrechenbaren Kosten?

Es kann zu Honorarstreitigkeiten kommen. Architekten und Ingenieure riskieren Schadenersatzforderungen, wenn sie den Bauherrn fehlerhaft beraten.

Wie werden anrechenbare Kosten ermittelt?

Auf Grundlage der jeweils gültigen DIN 276, meist aus der Kostenberechnung oder Kostenfeststellung.

Verwandte Begriffe

  • [HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure]
  • [Baukosten]
  • [Baukostenobergrenze]
  • [Vermögensschäden]
  • Berufshaftpflichtversicherung

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