Anrechenbare Kosten sind die Kosten eines Bauvorhabens, die nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) als Berechnungsgrundlage für das Architekten- oder Ingenieurhonorar dienen.
Die HOAI unterscheidet zwischen verschiedenen Kostenarten, aber nur die anrechenbaren Kosten fließen direkt in die Honorarberechnung ein. Grundlage ist § 4 HOAI.
Wesentliche Merkmale:
Bedeutung:
Abgrenzung:
Synonyme: Honorarrelevante Kosten.
Für Architekten und Ingenieure ist es entscheidend, die anrechenbaren Kosten korrekt zu ermitteln und im Vertrag eindeutig festzuhalten.
Ein Architekt plant ein Wohnhaus mit Gesamtkosten von 3,5 Mio. €. Davon entfallen 500.000 € auf das Grundstück und 200.000 € auf Außenanlagen. Anrechenbar für das Architektenhonorar sind nach HOAI nur 2,8 Mio. €. Kommt es später zum Streit mit dem Bauherrn über die richtige Honorarhöhe, wird die Berechnung der anrechenbaren Kosten entscheidend.
Nein. Grundstücks- und Erwerbskosten zählen nicht zu den anrechenbaren Kosten.
Nur, wenn sie Teil des vereinbarten Leistungsumfangs sind und in der Kostenberechnung berücksichtigt wurden.
Sie bestimmen direkt die Honorarhöhe des Architekten oder Ingenieurs nach HOAI.
Es kann zu Honorarstreitigkeiten kommen. Architekten und Ingenieure riskieren Schadenersatzforderungen, wenn sie den Bauherrn fehlerhaft beraten.
Auf Grundlage der jeweils gültigen DIN 276, meist aus der Kostenberechnung oder Kostenfeststellung.
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