Das Anspruchserhebungsprinzip (engl. claims made) bezeichnet eine Regelung in der Haftpflichtversicherung, wonach der Versicherungsfall nicht durch das Schadensereignis selbst, sondern durch die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs beim Versicherungsnehmer ausgelöst wird.
Während im klassischen Schadenereignisprinzip der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses maßgeblich ist, kommt es beim Anspruchserhebungsprinzip darauf an, wann ein Dritter seinen Anspruch gegen den Versicherten erhebt.
Charakteristika:
Besonders in der Vermögensschaden- und Berufshaftpflicht (z. B. für Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte) ist das Anspruchserhebungsprinzip Standard. Es erleichtert die Abgrenzung von Versicherungsfällen, weil der Eintritt klar am Datum der Anspruchserhebung festgemacht werden kann.
Synonyme: claims-made-Prinzip, Anspruchsmeldungsprinzip.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure ist das Anspruchserhebungsprinzip relevant, weil Fehler oft erst Jahre nach der Planung oder Bauausführung zu Forderungen führen. Entscheidend ist dann nicht, wann der Fehler passiert ist, sondern wann der Bauherr oder Dritte den Anspruch erstmals geltend machen.
Wichtig sind hier die Nachmeldefristen und Nachhaftungsklauseln: Wird ein Anspruch erst nach Vertragsende erhoben, greift die Versicherung nur, wenn entsprechende Regelungen bestehen.
Ein Ingenieur plant 2020 die Statik eines Gebäudes. 2023 treten Schäden auf, doch der Bauherr meldet den Anspruch erst 2025 geltend. Da der Ingenieur seine Berufshaftpflicht noch bis Ende 2025 hält, greift das Anspruchserhebungsprinzip: Versicherungsschutz besteht, auch wenn der Fehler bereits 2020 gemacht wurde. Hätte er die Police 2024 beendet, wäre der Anspruch unversichert geblieben – außer eine Nachhaftungsklausel deckt den Zeitraum ab.
Ja, in den meisten Berufshaftpflicht- und Vermögensschadenpolicen ist es das übliche Prinzip.
Klare Abgrenzung: Es zählt nur, wann der Anspruch erhoben wird. Auch ältere Fehler können abgedeckt sein, solange sie nicht bewusst verschwiegen wurden.
Ansprüche, die nach Vertragsende geltend gemacht werden, sind ohne Nachhaftung oder Nachmeldefrist nicht versichert.
Teilweise. Manche Versicherer bieten Varianten oder Kombinationen an (z. B. Verstoßprinzip), im Bau- und Planungswesen dominiert aber das Anspruchserhebungsprinzip.
Nachhaftung verlängert den Schutz nach Vertragsende – beim Anspruchserhebungsprinzip entscheidend, um auch spät erhobene Forderungen abzusichern.
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