Bauversicherungsmakler Glossar

Architektenvertrag

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Jun 24, 2025, 10:23:37 AM

Definition

Der Architektenvertrag ist die Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt über die Erbringung von Planungs-, Überwachungs- und Beratungsleistungen. Er ist regelmäßig ein Werkvertrag; für Architekten- und Ingenieurverträge gelten seit 2018 die §§ 650p ff. BGB.

Erklärung / Hintergrund

Mit der Reform des Bauvertragsrechts hat der Gesetzgeber dem Architektenvertrag einen eigenen Abschnitt gewidmet. Zwei Regelungen sind für Planungsbüros besonders relevant.

Die Zielfindungsphase (§ 650p Abs. 2 BGB)

Sind Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht vereinbart, schuldet der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung. Anschließend hat der Bauherr ein Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB) — er kann den Vertrag beenden und schuldet nur die bis dahin erbrachte Leistung.

Die Schriftform der Kündigung (§ 650q in Verbindung mit § 650h BGB)

Die Kündigung des Architektenvertrags bedarf der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail genügt nicht — ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig übersehen wird und zu Streit über den Vertragsstand führt.

Der Leistungsumfang

Was geschuldet ist, ergibt sich aus dem Vertrag. Die HOAI-Leistungsbilder dienen als Orientierung, begründen aber keine Pflichten — die HOAI ist Preisrecht. Ein pauschaler Verweis auf „Leistungsphasen 1 bis 8" lässt offen, welche Einzelleistungen im Detail geschuldet sind.

Synonyme: Planervertrag, Ingenieurvertrag.

Praxisrelevanz

Der Architektenvertrag ist die Stelle, an der sich Ihr Haftungsrisiko am wirksamsten steuern lässt — und zwar bevor gearbeitet wird.

Vier Klauseln, die den Versicherungsschutz betreffen

  • Garantien und Erfolgszusagen — sie begründen eine Haftung über das gesetzliche Maß hinaus und liegen regelmäßig außerhalb der Deckung.
  • Baukostenobergrenzen — als Beschaffenheit mit Sorgfaltspflicht vereinbart unproblematisch; als verschuldensunabhängige Garantie nicht mehr versicherbar.
  • Vertragsstrafen — vertraglich übernommene Haftung, typischerweise ausgeschlossen.
  • Freistellungsklauseln — die Übernahme fremder Haftung, ebenfalls außerhalb des Versicherungsschutzes.

Drei Punkte für die Vertragsgestaltung

  • Leistungsumfang präzise beschreiben, nicht nur auf Leistungsphasen verweisen.
  • Teilabnahme nach Leistungsphase 8 vereinbaren — sonst beginnt die Verjährung erst nach Abschluss der Objektbetreuung, oft Jahre später.
  • Vertragsentwürfe des Auftraggebers gezielt auf Haftungsübernahmen prüfen, insbesondere in den hinteren Abschnitten.

Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt, richtet sich nach dem Bedingungswerk — was Sie vertraglich zusätzlich übernehmen, deckt sie regelmäßig nicht.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro erhält den Vertragsentwurf eines Projektentwicklers. Darin heißt es unter „Sonstige Vereinbarungen", der Architekt gewährleiste die Einhaltung des Kostenrahmens und stelle den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus der Planung frei.

Beide Klauseln begründen eine Haftung über das gesetzliche Maß hinaus — die Kostengarantie verschuldensunabhängig, die Freistellung für fremde Verantwortungsbereiche. Für beides besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz. Eine Umformulierung — Kostenrahmen als Zielgröße mit Sorgfaltspflicht, Freistellung gestrichen — hätte den Auftrag versicherbar gemacht. Nach Unterschrift ist das nicht mehr möglich.

FAQ

Ist der Architektenvertrag ein Werkvertrag?

Ja, ganz überwiegend. Geschuldet ist ein mangelfreies, funktionstaugliches und genehmigungsfähiges Ergebnis.

Muss er schriftlich geschlossen werden?

Für den Abschluss gibt es keine Formvorschrift; dringend zu empfehlen ist die Schriftform gleichwohl. Die Kündigung bedarf nach § 650q in Verbindung mit § 650h BGB der Schriftform.

Was ist die Zielfindungsphase?

Sind die Planungsziele noch offen, schuldet der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung. Danach hat der Bauherr ein Sonderkündigungsrecht.

Begründet die HOAI Leistungspflichten?

Nein. Sie ist Preisrecht. Was geschuldet ist, ergibt sich aus dem Vertrag.

Welche Klauseln gefährden den Versicherungsschutz?

Garantien, Kostenzusagen ohne Verschuldensbezug, Vertragsstrafen und Freistellungsklauseln.

Verwandte Begriffe

  • Werkvertrag – der Vertragstyp, dem der Architektenvertrag folgt
  • aaRdT – der Mindestmaßstab der geschuldeten Leistung
  • Haftung – die Folge einer Pflichtverletzung aus diesem Vertrag
  • Mangel – das Abweichen von der geschuldeten Beschaffenheit
  • HOAI – Preisrecht, nicht Leistungsrecht