Der Architektenvertrag ist ein besonderer Werkvertrag nach §§ 650p ff. BGB, der auf der allgemeinen Regelung des § 631 BGB basiert. Er verpflichtet den Architekten zur Erbringung von Planungs- und/oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk, während der Bauherr die vereinbarte Vergütung schuldet.
Rechtlich fußt der Architektenvertrag auf § 631 BGB, der den Werkvertrag allgemein definiert: Der Unternehmer schuldet ein „Werk“, also einen Erfolg, nicht nur ein Tätigwerden. Beim Architekten bedeutet das: Er schuldet ein funktionstaugliches Planungsergebnis und – soweit vereinbart – die ordnungsgemäße Bauüberwachung.
Mit der BGB-Reform 2018 wurde der Architekten- und Ingenieurvertrag in den §§ 650p–650t BGB konkretisiert. Diese Spezialnormen präzisieren die Pflichten aus § 631 BGB für Planungs- und Überwachungsleistungen:
Besonderheit: Während ein Bauunternehmer ein materielles Werk herstellt, schuldet der Architekt ein geistiges Werk (Planung, Koordination, Überwachung), das die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks vorbereitet.
Für Architekten und Ingenieure ist der Architektenvertrag das zentrale Vertragswerk. Er definiert Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken. Entscheidend ist, dass der Architekt nach § 631 BGB einen Erfolg schuldet – also eine Planung, die genehmigungsfähig, ausführbar und mangelfrei ist.
Fehlt eine klare vertragliche Regelung, drohen Streitigkeiten über Leistungsumfang, Vergütung oder Haftung. Deshalb ist es ratsam, den Vertrag detailliert zu gestalten und durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzusichern.
Ein Bauherr schließt mit einem Architekten einen Vertrag über die Leistungsphasen 1–8 (Planung und Bauüberwachung). Während der Bauausführung übersieht der Architekt Mängel bei der Abdichtung des Daches.
Da er nach § 631 BGB und § 650p BGB ein mangelfreies Werk schuldet, haftet er für die Kosten der Nachbesserung – unabhängig davon, ob er den Bau selbst ausgeführt hat.
§ 631 BGB bildet die allgemeine Grundlage für Werkverträge und verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines „Werkes“. Der Architektenvertrag ist eine spezielle Ausprägung dieses Werkvertrags.
Beim Dienstvertrag schuldet der Unternehmer nur die Tätigkeit (z. B. Arztbesuch), beim Architektenvertrag schuldet der Architekt ein Ergebnis: eine funktionstaugliche, mangelfreie Planung.
Er kann formfrei geschlossen werden, sollte aber aus Beweisgründen unbedingt schriftlich erfolgen.
Durch freie Vereinbarung oder nach HOAI. Seit 2021 ist die HOAI nicht mehr zwingend, bietet aber weiterhin Orientierungswerte.
Architekten haften für Planungs- und Überwachungsfehler sowie für Verstöße gegen aaRdT. Daher ist eine Berufshaftpflichtversicherung unverzichtbar.
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