aaRdT - allgemein anerkannte Regeln der Technik

Definition

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) sind technische Standards, die sich in der Praxis bewährt haben, von der überwiegenden Fachwelt anerkannt sind und deren Einhaltung als Mindestanforderung für Planungs- und Bauleistungen gilt.


Erklärung / Hintergrund

Die aaRdT bilden den untersten der drei technischen Maßstäbe im Bauwesen — und zugleich den, der ohne besondere Vereinbarung geschuldet ist:

  • Allgemein anerkannte Regeln der Technik — in der Praxis erprobt und von Fachkreisen anerkannt. Der verbindliche Mindeststandard.
  • Stand der Technik — fortschrittlichere Verfahren, technisch verfügbar und erprobt, aber noch nicht allgemein durchgesetzt.
  • Stand von Wissenschaft und Technik — die höchste Stufe, wissenschaftlich gesichert, unabhängig von praktischer Bewährung.

Was dazu zählt — und was nicht

  • DIN-Normen, VDI-Richtlinien und technische Merkblätter haben eine starke Indizwirkung, sind aber nicht automatisch aaRdT. Entscheidend sind Anerkennung in der Fachwelt und Bewährung in der Praxis.
  • Umgekehrt können auch Bauweisen ohne Norm zu den aaRdT gehören, wenn sie allgemein anerkannt sind.
  • Eine überholte Norm bildet die aaRdT nicht mehr ab — die Regeln entwickeln sich fort, das Regelwerk hinkt hinterher.

Die rechtliche Verankerung ergibt sich aus § 633 BGB: Entspricht eine Leistung nicht den aaRdT, fehlt ihr die übliche Beschaffenheit und sie ist mangelhaft — unabhängig davon, ob sie funktioniert.

Synonyme: anerkannte Regeln der Baukunst, Regeln der Technik.


Praxisrelevanz

Für Ihr Büro sind die aaRdT der Maßstab, an dem Ihre Leistung gemessen wird, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ein Verstoß begründet einen Mangel, auch wenn das Bauwerk genehmigungsfähig und funktionstüchtig ist.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig unterschätzt. Erstens: Die aaRdT sind ein beweglicher Maßstab und entwickeln sich unabhängig vom Normungsstand fort — wer sich auf eine ältere DIN verlässt, hat damit noch keinen Entlastungsbeweis. Zweitens: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht der der Abnahme. Dokumentieren Sie deshalb, welche Regelwerke und Fachveröffentlichungen Ihrer Planung zugrunde lagen.

Versicherungsrechtlich gilt die übliche Trennung: Verlangt der Bauherr die Überarbeitung der Planung oder Nachbesserung, ist das ein Erfüllungsanspruch und typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Sind aus dem Regelverstoß bereits Schäden am Bauwerk entstanden und wird dafür Schadensersatz verlangt, kann je nach Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung Deckung bestehen.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro plant die Abdichtung eines Kellers und orientiert sich an einer älteren DIN-Norm, die den fortentwickelten aaRdT nicht mehr entspricht. Nach einem Starkregen dringt Wasser ein.

Die Planung gilt als mangelhaft, obwohl die herangezogene Norm formal existiert. Verlangt der Bauherr die Sanierung des durchfeuchteten Kellers als Schadensersatz, ist das eine andere Anspruchsart als die bloße Überarbeitung der Planungsunterlagen — mit entsprechend unterschiedlicher Ausgangslage für den Versicherungsschutz.


FAQ

Was zählt zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik?

Bauweisen, Verfahren und Materialien, die in Fachkreisen überwiegend angewendet und als zuverlässig anerkannt sind und sich in der Praxis bewährt haben. Beide Merkmale müssen zusammentreffen.

Sind DIN-Normen automatisch aaRdT?

Nein. Normen haben eine starke Indizwirkung, gelten aber erst als aaRdT, wenn sie sich praktisch durchgesetzt haben. Auch Bauweisen ohne Norm können aaRdT sein.

Was passiert bei einem Verstoß?

Die Leistung gilt als mangelhaft, selbst wenn das Bauwerk funktionstüchtig ist. Der Bauherr kann die Mängelrechte nach § 634 BGB geltend machen.

Wie unterscheiden sich aaRdT und Stand der Technik?

Die aaRdT sind der bewährte Mindeststandard und ohne Vereinbarung geschuldet. Der Stand der Technik liegt darüber und wird erst durch ausdrückliche Vereinbarung verbindlich — mit höherem Haftungsmaßstab.

Wer legt die aaRdT fest?

Keine zentrale Stelle. Sie ergeben sich aus Fachpraxis, Rechtsprechung und technischen Regelwerken wie DIN, VDI oder DVGW. Im Streitfall entscheidet regelmäßig ein Sachverständiger.


Verwandte Begriffe

  • Mangel – die unmittelbare Folge eines Verstoßes gegen die aaRdT
  • Stand der Technik – die nächsthöhere Stufe, die nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet ist
  • Nacherfüllung – der vorrangige Anspruch des Bauherrn bei einem Regelverstoß
  • Werkvertrag – der Vertragstyp, aus dem die Pflicht zur Einhaltung der aaRdT folgt
  • Verstoßprinzip – entscheidet, welcher Versicherungsvertrag für den Regelverstoß einsteht