Die Auslandsdeckung bezeichnet den Versicherungsschutz für Schadenfälle, die außerhalb Deutschlands eintreten oder dort geltend gemacht werden.
In Haftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherungen ist der räumliche Geltungsbereich ein zentrales Kriterium. Während der Schutz standardmäßig in Deutschland gilt, müssen für Tätigkeiten im Ausland spezielle Regelungen getroffen werden.
Typische Differenzierungen:
Synonyme: Auslandsversicherungsschutz, internationale Deckung.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure wird die Auslandsdeckung immer wichtiger: Viele Büros arbeiten für Bauherren im Ausland oder sind in internationale Wettbewerbe eingebunden. Ohne explizite Regelung kann es zu gravierenden Deckungslücken kommen.
Besonders kritisch sind Projekte in den USA oder Kanada, da dort:
Auch bei Projekten innerhalb der EU sollten Architekten prüfen, ob ihre Berufshaftpflicht eine echte Auslandsdeckung bietet – inklusive der Kostenübernahme für Anwälte und Gerichte im Ausland.
Ein Ingenieurbüro aus Deutschland übernimmt die Planung einer Industriehalle in Österreich. Nach Fertigstellung erhebt der Bauherr Mängelansprüche. Nur weil die Berufshaftpflicht des Ingenieurs eine EU-weite Auslandsdeckung einschließt, übernimmt der Versicherer die Abwehr und mögliche Regulierung. Hätte der Auftrag in der Schweiz stattgefunden, wäre ohne besondere Vereinbarung kein Versicherungsschutz gegeben gewesen.
Nein. Standardmäßig ist sie oft auf Deutschland oder die EU/EWR beschränkt. Eine weltweite Deckung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Oft nicht. Viele Versicherer schließen diese Länder aus oder bieten nur gegen Aufpreis und besondere Bedingungen Schutz an.
Ja, zumindest wenn er außerhalb der EU/EWR liegt. Oft ist eine gesonderte Genehmigung des Versicherers erforderlich.
Ja, sofern dies in den Versicherungsbedingungen eingeschlossen ist. Das ist besonders wichtig für die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Ja, sofern die Teilnahme im Ausland explizit mitversichert ist. Das sollte im Vertrag geprüft werden.
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