Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist der Zusammenschluss mehrerer Berufsträger zur gemeinsamen Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit — mit gemeinsamem Auftreten nach außen und gemeinschaftlicher Auftragsbearbeitung.
Der Begriff beschreibt keine eigene Rechtsform, sondern die Art der Zusammenarbeit. Rechtlich wird eine BAG als GbR, PartG, PartG mbB oder Kapitalgesellschaft geführt.
Die entscheidende Abgrenzung: BAG oder Bürogemeinschaft
Diese Unterscheidung entscheidet über die Haftung: In der BAG haften die Beteiligten gemeinsam, in der Bürogemeinschaft grundsätzlich jeder für sich.
Die Gefahr der ungewollten BAG
Maßgeblich ist der Rechtsschein nach außen. Gemeinsamer Briefkopf, gemeinsame Website, gemeinsames Türschild — wenn der Bauherr von einer gemeinsamen Berufsausübung ausgehen darf, kann eine BAG angenommen werden, auch wenn intern etwas anderes vereinbart war. Mit der Folge gesamtschuldnerischer Haftung.
Synonyme: Berufsausübungsgesellschaft, Gemeinschaftspraxis (im Planungsbereich unüblich).
Für Ihr Büro ist der Rechtsschein der praktisch wichtigste Punkt — er entsteht schneller, als den Beteiligten bewusst ist.
Drei Punkte:
Berufsrechtlich sind zusätzlich die Kammervorgaben zu beachten — etwa zur Zulässigkeit interprofessioneller Zusammenschlüsse. Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Konstellation zutreffend abbildet, sollte bei jeder Änderung der Zusammenarbeit geprüft werden.
Zwei Architekten teilen sich Büroräume und Sekretariat. Sie treten mit gemeinsamem Briefkopf, gemeinsamer Website und einem gemeinsamen Logo auf; Aufträge bearbeitet jeder für sich. Aus einem Projekt des einen entsteht ein Schaden über der Versicherungssumme.
Der Bauherr beruft sich auf den Rechtsschein einer gemeinsamen Berufsausübung und nimmt beide in Anspruch. Ob er damit durchdringt, hängt davon ab, wie der Außenauftritt zu verstehen war — die interne Absprache allein genügt nicht. Getrennte Briefköpfe und ein klarer Hinweis auf die reine Bürogemeinschaft hätten die Frage gar nicht erst entstehen lassen.
Der Zusammenschluss mehrerer Berufsträger zur gemeinsamen Berufsausübung mit gemeinsamem Auftreten und gemeinschaftlicher Auftragsbearbeitung.
Nein. Sie beschreibt die Art der Zusammenarbeit; rechtlich wird sie als GbR, PartG, PartG mbB oder Kapitalgesellschaft geführt.
Die Bürogemeinschaft teilt nur Infrastruktur; jeder schließt eigene Verträge. In der BAG ist die Gemeinschaft Vertragspartnerin.
Ja, über den Rechtsschein. Gemeinsamer Briefkopf und gemeinsamer Auftritt können genügen — mit gesamtschuldnerischer Haftung als Folge.
Auf die tatsächliche Form der Zusammenarbeit und den vollständigen Kreis der Beteiligten.