Baurecht ist der Sammelbegriff für alle Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Es zerfällt in zwei Bereiche mit völlig unterschiedlicher Logik: das öffentliche und das private Baurecht.
Öffentliches Baurecht
Es regelt das Verhältnis zwischen Bauherr und Staat — ob und wie gebaut werden darf.
Privates Baurecht
Es regelt das Verhältnis der Baubeteiligten untereinander — wer wem was schuldet.
Warum die Trennung zählt
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht knüpft an Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts an. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen fallen nicht darunter — auch dann nicht, wenn sie aus einem Planungsfehler folgen.
Synonyme: BauR, Baurechtsordnung.
Für Ihr Büro erzeugt derselbe Fehler oft Folgen in beiden Bereichen — mit unterschiedlicher Behandlung.
Praktisch heißt das: Die Kosten, die dem Bauherrn aus einer behördlichen Anordnung entstehen, kann er als Schaden gegen Sie geltend machen — und dieser Anspruch ist privatrechtlich. Die Anordnung selbst ist es nicht.
Zwei Punkte für die Praxis:
Ein Architekturbüro plant eine Dachgaube, ohne die zulässige Größe nach der Landesbauordnung zu prüfen. Nach Fertigstellung untersagt die Behörde die Nutzung und verlangt den Rückbau.
Die Anordnung ist öffentlich-rechtlich und richtet sich an den Bauherrn — sie ist selbst kein versicherter Anspruch. Der Bauherr wendet sich jedoch mit den Rückbaukosten und dem Nutzungsausfall an das Büro, und dieser Anspruch folgt aus dem Architektenvertrag: privatrechtlicher Schadensersatz. Die Überarbeitung der Planung bleibt daneben Nacherfüllung und damit Sache des Büros.
Das öffentliche regelt das Verhältnis zum Staat — ob gebaut werden darf. Das private regelt das Verhältnis der Baubeteiligten untereinander.
Der Versicherungsschutz knüpft an gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts an. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen fallen nicht darunter.
Die Anordnung selbst nicht. Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen das Planungsbüro ist dagegen privatrechtlich und kommt in Betracht.
In den Landesbauordnungen — es unterscheidet sich je Bundesland. Das Bauplanungsrecht ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch geregelt.
Nein. Sie sind Sanktionen, keine Schadensersatzansprüche eines Geschädigten.