BauR ist die gängige Abkürzung für Baurecht und bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die Planung, Errichtung, Änderung und Nutzung von Bauwerken regeln.
Das Baurecht ist ein sehr vielschichtiges Rechtsgebiet, das in zwei Hauptbereiche unterteilt wird:
Besonderheiten für Architekten und Ingenieure:
Synonyme: Bauordnungsrecht, privates Baurecht, öffentliches Baurecht.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure ist das BauR in doppelter Hinsicht von Bedeutung:
Versicherungsrelevanz:
Ein Architekt plant ein Wohngebäude, ohne die zulässige Geschossflächenzahl des Bebauungsplans zu beachten. Die Baugenehmigung wird verweigert. Der Bauherr fordert Schadensersatz für Planungskosten. Hier handelt es sich um einen Fall im Spannungsfeld zwischen öffentlichem und privatem Baurecht – der Architekt haftet aus dem privatrechtlichen Werkvertrag, seine Berufshaftpflichtversicherung prüft den Anspruch.
Alle Vorschriften, die sich mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben befassen – Baugesetzbuch, Bauordnungen der Länder, Sonderbauvorschriften.
Werkverträge, Architekten- und Ingenieurverträge, Mängelhaftung, Baukostenregelungen.
Sie regelt das Honorarrecht für Architekten und Ingenieure und ist Teil des privaten Baurechts.
Teilweise. Das BauGB gilt bundesweit, Bauordnungen sind Sache der Länder.
Sie wird in der juristischen Fachliteratur und in Fachzeitschriften wie „BauR – Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht“ verwendet.
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