Das Bauvertragsrecht umfasst die gesetzlichen Regelungen und vertraglichen Vereinbarungen, die die Rechte und Pflichten von Bauherren, Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen bei Bauvorhaben festlegen.
Das Bauvertragsrecht ist Teil des Zivilrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) geregelt. Seit der Reform 2018 gibt es im BGB spezielle Vorschriften für Bauverträge (§§ 650a ff. BGB).
Wichtige Vertragstypen im Bauvertragsrecht:
Zentrale Inhalte:
Abgrenzung:
Synonyme: Baurecht im engeren Sinne, Bauvertragswesen.
Für Architekten und Ingenieure ist das Bauvertragsrecht elementar, da es die Grundlage für ihre Zusammenarbeit mit Bauherren bildet.
Ein Ingenieur schließt einen Architekten- und Ingenieurvertrag (§ 650p BGB) ab. Während der Ausführung kommt es zu erheblichen Baukostenüberschreitungen. Der Bauherr klagt auf Schadensersatz. Ob der Ingenieur haftet, entscheidet sich nach den Regelungen des Bauvertragsrechts – insbesondere danach, ob eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde.
Im BGB (§§ 650a–650u BGB) und ergänzend in der VOB/B, sofern diese vertraglich einbezogen wird.
Der Bauvertrag ist ein spezieller Werkvertrag mit besonderen Vorschriften für Bauleistungen.
Private Bauherren haben besondere Schutzrechte, z. B. Widerrufsrecht, Pflicht zur detaillierten Baubeschreibung, Kostentransparenz.
Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen und ergänzt die vertraglichen Regelungen.
Ja, aber sie gehen über das Bauvertragsrecht hinaus und sind in der Berufshaftpflicht meist nicht versichert.
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