Bauvertragsrecht bezeichnet die Regelungen, die für Verträge über Bauleistungen und Planungsleistungen gelten. Seit der Reform von 2018 enthält das BGB dafür einen eigenen Abschnitt in den §§ 650a ff.
Vor 2018 wurden Bau- und Architektenverträge nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht behandelt — das passte schlecht zu Vorhaben, die Jahre dauern und sich während der Ausführung verändern. Die Reform hat eigene Regelungen geschaffen.
Die Vertragstypen des neuen Abschnitts
Die wichtigsten Neuerungen
Verhältnis zur VOB/B
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein vorformuliertes Regelwerk. Sie gilt nur, wenn sie vereinbart wurde, und tritt dann an die Stelle einzelner BGB-Regelungen. Ohne Vereinbarung gilt das BGB.
Synonyme: Bauvertragsrecht des BGB, Werkvertragsrecht am Bau.
Für Ihr Büro sind drei Punkte der Reform im Alltag spürbar.
Versicherungsrechtlich ändert die Reform nichts an der Grundsystematik: Nacherfüllung bleibt Erfüllungsanspruch, nur Schadensersatzansprüche kommen für den Schutz Ihrer Berufshaftpflichtversicherung in Betracht.
Ein Bauherr ordnet während der Ausführung eine geänderte Fassadenkonstruktion an. Das Architekturbüro setzt die Änderung um, ohne die Anordnung schriftlich zu bestätigen oder die Auswirkungen auf Kosten und Termine festzuhalten.
Später bestreitet der Bauherr, die Änderung verlangt zu haben, und macht Mehrkosten sowie die Bauzeitverlängerung als Planungsfehler geltend. Ohne Dokumentation der Anordnung steht das Büro in der Beweislast — die Verschuldensvermutung im Vertragsverhältnis wirkt gegen es. Eine schriftliche Bestätigung mit Kosten- und Terminfolgen hätte den Vorgang eindeutig gemacht.
Das BGB hat einen eigenen Abschnitt für Bau-, Verbraucherbau-, Architekten- und Bauträgerverträge erhalten, mit Anordnungsrecht, Zustandsfeststellung und Kündigungsregelungen.
Ja, über die §§ 650p ff. BGB — mit Zielfindungsphase und Sonderkündigungsrecht des Bauherrn.
Der Besteller kann Änderungen verlangen. Über die Vergütungsfolgen ist zunächst Einvernehmen zu suchen.
Dann treten deren Regelungen an die Stelle einzelner BGB-Vorschriften. Ohne Vereinbarung gilt allein das BGB.
Ja, bei Bau- und Architektenverträgen. Eine Kündigung per E-Mail genügt nicht.