Die Bauüberwachung ist die Aufgabe des Architekten oder Ingenieurs, die Ausführung des Bauwerks während der Bauphase zu kontrollieren, um die Einhaltung von Planung, Verträgen und anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen.
Die Bauüberwachung ist eine der zentralen Grundleistungen des Architekten nach der HOAI (Leistungsphase 8). Sie stellt sicher, dass die aufgestellten Pläne und Vorgaben auch korrekt in die Baupraxis umgesetzt werden.
Aufgaben der Bauüberwachung:
Rechtsgrundlage:
Abgrenzung:
Synonyme: Objektüberwachung, örtliche Bauleitung, Bauaufsicht.
Für Architekten und Ingenieure ist die Bauüberwachung haftungsrechtlich besonders bedeutsam:
Ein Architekt überwacht die Abdichtung eines Kellers nur stichprobenartig. Dabei übersieht er, dass ein ungeeignetes Material verbaut wurde. Jahre später treten massive Feuchtigkeitsschäden auf. Der Bauherr macht den Architekten haftbar. Da die Bauüberwachung mangelhaft war, muss er gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmer für den Schaden einstehen.
Ja, sie gehört als Leistungsphase 8 zur Grundleistung nach HOAI, sofern sie beauftragt ist.
Nein, er muss „ständig und umfassend“ überwachen, aber keine lückenlose Anwesenheit sicherstellen. Der Umfang richtet sich nach der Art und dem Risiko der Bauleistung.
Der Architekt haftet für übersehene Mängel und kann gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden herangezogen werden.
Ja, teilweise an Mitarbeiter oder Fachingenieure. Der Architekt bleibt aber grundsätzlich verantwortlich.
Ja, über die Berufshaftpflichtversicherung, solange kein Vorsatz vorliegt.
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