Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn jemand den Eintritt des Schadens für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt — auch wenn er ihn nicht anstrebt.
Der bedingte Vorsatz ist die untere Grenze des Vorsatzes und zugleich die praktisch schwierigste Abgrenzung im Verschuldensrecht.
Die Trennlinie zur bewussten Fahrlässigkeit
Beide Formen haben dasselbe Wissenselement: Der Handelnde hält den Schaden für möglich. Der Unterschied liegt allein in der inneren Einstellung dazu:
Diese Grenze verläuft im Kopf des Handelnden und lässt sich nur aus äußeren Umständen erschließen — aus der Höhe der erkannten Gefahr, aus dem eigenen Interesse am riskanten Verhalten und aus etwaigen Gegenmaßnahmen. Wer Vorkehrungen trifft, um den Erfolg zu verhindern, zeigt damit, dass er ihn gerade nicht in Kauf nimmt.
Bezugspunkt bleibt der Schaden
Auch beim bedingten Vorsatz muss sich die billigende Inkaufnahme auf den Schaden beziehen, nicht bloß auf die Pflichtverletzung. Das ist der Unterschied zur wissentlichen Pflichtverletzung, die einen eigenen Ausschlusstatbestand bildet.
Abgrenzung
Synonyme: Eventualvorsatz, dolus eventualis.
Für Ihr Büro liegt hier die Grenze, an der aus einem versicherten Schaden ein unversicherter werden kann — und sie verläuft nicht dort, wo die meisten sie vermuten.
Drei Konstellationen, in denen der Vorwurf im Raum steht:
Was in solchen Fällen hilft
Dokumentierte Gegenmaßnahmen sprechen gegen die billigende Inkaufnahme. Wer eine Bedenkenanmeldung schreibt, eine Rücksprache dokumentiert oder eine Zusatzprüfung veranlasst, zeigt damit, dass er den Schaden verhindern wollte — auch wenn die Maßnahme im Ergebnis nicht ausreichte. Genau diese Belege entscheiden die Abgrenzung.
Für die Deckung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung gilt: Bedingter Vorsatz ist Vorsatz und damit ausgeschlossen. Bewusste Fahrlässigkeit bleibt dagegen versichert. Zwischen beiden liegt oft nur, was sich nachträglich über die damalige Einschätzung belegen lässt.
Ein Bauleiter bemerkt, dass eine Abdichtungsbahn bei zu niedriger Temperatur verlegt wird. Ihm ist bekannt, dass dies die Haftung der Bahn beeinträchtigen kann. Er lässt weiterarbeiten, weil der Termin sonst nicht zu halten wäre.
Ob bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidet sich an seiner Einschätzung: Hat er sich mit dem möglichen Schaden abgefunden, oder ist er davon ausgegangen, dass es unter den konkreten Bedingungen noch vertretbar sei? Eine dokumentierte Rücksprache mit dem Hersteller oder eine schriftliche Bedenkenanmeldung würde die zweite Deutung stützen — und damit den Versicherungsschutz erhalten. Ohne jede Reaktion steht der schwerere Vorwurf im Raum.
Der Handelnde hält den Schaden für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf, ohne ihn anzustreben.
Beide erkennen die Gefahr. Beim bedingten Vorsatz findet man sich mit dem Erfolg ab, bei der bewussten Fahrlässigkeit vertraut man auf sein Ausbleiben.
Nein. Er ist Vorsatz und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Durch dokumentierte Gegenmaßnahmen — Bedenkenanmeldung, Rücksprache, Zusatzprüfung. Sie zeigen, dass der Erfolg nicht in Kauf genommen wurde.
Nein. Beim bedingten Vorsatz bezieht sich die Inkaufnahme auf den Schaden, bei der wissentlichen Pflichtverletzung nur auf die Pflichtverletzung selbst.