Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn jemand eine schädigende Handlung zwar nicht direkt beabsichtigt, den möglichen Eintritt des Schadens aber erkennt, in Kauf nimmt und dennoch handelt.
Im Zivil- und Strafrecht wird zwischen Fahrlässigkeit, bedingtem Vorsatz und Absicht unterschieden.
Rechtlich relevant ist diese Differenzierung u. a. für die Haftung:
Abgrenzung:
Synonyme: dolus eventualis, Eventualvorsatz.
Für Architekten und Ingenieure ist bedingter Vorsatz vor allem im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung wichtig.
Beispielhafte Konstellationen:
Ein Architekt weiß, dass die statischen Berechnungen unvollständig sind. Aus Termindruck übergibt er die Pläne dennoch. Kommt es infolge dessen zu einem Einsturz, handelt es sich nicht mehr um Fahrlässigkeit, sondern um bedingten Vorsatz – die Berufshaftpflichtversicherung kann die Deckung ablehnen.
Nein. Die Versicherung deckt nur Fahrlässigkeit. Vorsatz – auch bedingter Vorsatz – ist ausgeschlossen (§ 103 VVG).
Es kommt auf die innere Einstellung an: Wer das Risiko erkennt und es billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Wer es unterschätzt oder verdrängt, handelt fahrlässig.
Zivilrechtlich volle Haftung ohne Versicherungsschutz, strafrechtlich können Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden.
Ja. Arbeitnehmer können bei bedingtem Vorsatz persönlich haften und verlieren u. U. ihren Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers.
Ja, die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist in der Praxis oft schwierig und wird durch Gerichte im Einzelfall entschieden.
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