Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen Zivilrechts. Es regelt Verträge, Schadensersatz, Verjährung und Haftung — und damit die Grundlagen, auf denen jeder Planungsauftrag steht.
Für Planungsbüros lässt sich das BGB auf wenige Vorschriften zuspitzen, die im Schadenfall regelmäßig eine Rolle spielen.
Vertrag und Leistung
Mängel und Ansprüche
Haftung und Zurechnung
Daneben stehen Sondergesetze: das VVG für den Versicherungsvertrag, die HOAI für das Honorar, das PartGG für die Rechtsform.
Synonyme: Zivilgesetzbuch, Bürgerliches Recht.
Für Ihr Büro genügt es, die Systematik zu kennen — die Einzelheiten klärt im Ernstfall ohnehin ein Anwalt. Drei Zusammenhänge lohnen es, präsent zu haben:
Für die Deckung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung ist die Anspruchsgrundlage die entscheidende Weiche — sie bestimmt, ob es um Erfüllung oder Schadensersatz geht.
Ein Bauherr macht nach einem Feuchtigkeitsschaden mehrere Forderungen geltend: Überarbeitung der Detailplanung, Sanierung der Bausubstanz, Ersatz seiner Mietausfälle und eine Minderung des Honorars.
Vier Forderungen, drei Vorschriften: Die Überarbeitung stützt sich auf § 634 Nr. 1 BGB, die Minderung auf Nummer 3 — beides Erfüllungsansprüche. Sanierung und Mietausfall folgen aus § 634 Nr. 4 in Verbindung mit § 280 BGB und sind Schadensersatz. Nur der zweite Block kommt für den Versicherungsschutz in Betracht, beim Mietausfall zusätzlich abhängig vom Bedingungswerk.
Vor allem §§ 631 ff. und 650p ff. zum Vertrag, §§ 633 ff. zu Mängeln und Verjährung sowie §§ 276, 278, 280 und 823 zur Haftung.
In § 634 BGB. Die Nummern 1 bis 3 sind Gewährleistungsrechte, Nummer 4 ist Schadensersatz.
Im Vertragsverhältnis wird es nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet — das Büro muss sich entlasten.
Bei Bauwerken regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB), verlängert durch Hemmungstatbestände.
Ja. Die VOB/B ersetzt einzelne Regelungen, im Übrigen bleibt es beim BGB.