Die Durchgangshaftung bezeichnet die Situation, dass ein Architekt oder Ingenieur von einem Bauherrn direkt in Anspruch genommen wird, obwohl der eigentliche Fehler von einem bauausführenden Unternehmer verursacht wurde. Der Architekt haftet in diesem Fall zunächst gesamtschuldnerisch und kann erst im Anschluss Regress beim Bauunternehmer nehmen.
Im deutschen Bau- und Architektenrecht ist die Durchgangshaftung ein praktisches Risiko, das sich aus der Stellung des Architekten als Sachwalter des Bauherrn ergibt.
Rechtsgrundlagen und Zusammenhänge:
Kern der Durchgangshaftung:
Abgrenzung:
Synonyme: Haftungsdurchgriff, gesamtschuldnerische Inanspruchnahme.
Die Durchgangshaftung stellt für Architekten und Ingenieure ein erhebliches Risiko dar:
Ein Bauunternehmer verwendet falsche Materialien bei der Abdichtung eines Kellers. Der Bauherr verklagt nicht den Unternehmer, sondern den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung. Obwohl der Fehler in der Ausführung lag, muss der Architekt den gesamten Schaden in Höhe von 150.000 € ersetzen. Erst danach kann er versuchen, Regress beim Unternehmer zu nehmen – was im Falle einer Insolvenz des Unternehmers oft scheitert.
Weil der Architekt als Sachwalter des Bauherrn gilt und gemeinsam mit anderen Beteiligten gesamtschuldnerisch haftet.
Nicht ausdrücklich, sie ergibt sich aus der Kombination von §§ 421, 426 und 634 BGB.
Vertraglich nur eingeschränkt. Gegenüber Dritten (z. B. Nachbarn) ist dies kaum möglich.
Ja, die Versicherung prüft, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und reguliert berechtigte Forderungen.
Nur durch sorgfältige Bauüberwachung, lückenlose Dokumentation und Auswahl zuverlässiger Unternehmer lässt sich das Risiko reduzieren.
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