Durchgangshaftung beschreibt den Fall, dass ein Planungsbüro für einen Schaden in Anspruch genommen wird, der auf einem Ausführungsfehler beruht. Es haftet dabei nicht für fremdes Fehlverhalten, sondern dafür, den Fehler bei der Überwachung nicht bemerkt zu haben.
Der zweite Satz der Definition ist die Korrektur eines verbreiteten Missverständnisses — und praktisch entlastend. Ohne eigenen Überwachungsfehler gibt es keine Durchgangshaftung. Ein Planungsbüro haftet nicht automatisch für alles, was auf der Baustelle falsch läuft; es haftet, soweit die Objektüberwachung den Fehler hätte erkennen müssen. Das ist ein eigener Pflichtverstoß, kein zugerechneter.
Warum es trotzdem so häufig das Büro trifft, hat drei Gründe:
Rechtlich ist der Begriff keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine Beschreibung: Er ergibt sich aus dem Zusammenspiel der eigenen Haftung für Überwachungsfehler mit den Regeln der Gesamtschuld (§§ 421, 426 BGB).
Abgrenzung
Synonyme: gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Planers.
Aus der Definition folgt der wirksamste Ansatzpunkt: Der Vorwurf lautet immer auf ein Überwachungsversäumnis — und dagegen lässt sich verteidigen. Wer belegen kann, dass ein Bauabschnitt kontrolliert wurde oder dass der Fehler bei ordnungsgemäßer Überwachung nicht erkennbar war, entkräftet den Anspruch dem Grunde nach.
Deshalb entscheidet die Dokumentation der kritischen Abschnitte über den Ausgang: Was verdeckt wird, muss vorher festgehalten werden. Und melden Sie einen Anspruch früh — die Sicherung des Ausgleichsanspruchs gegen das ausführende Unternehmen ist eine Maßnahme im laufenden Verfahren, und Ihre Berufshaftpflichtversicherung führt den Streit.
Ein Bauunternehmen verwendet bei der Kellerabdichtung ein ungeeignetes Material. Jahre später treten Feuchteschäden auf; der Bauherr verklagt nicht das Unternehmen, sondern das Architekturbüro wegen mangelhafter Objektüberwachung. Der Schaden beträgt 150.000 Euro.
Entscheidend ist nicht, wer den Fehler gemacht hat, sondern ob das Büro ihn hätte bemerken müssen. Die Abdichtung gehört zu den besonders schadensanfälligen Leistungen, deren Kontrolle zum Kern der Überwachung zählt — der Vorwurf ist also nicht von der Hand zu weisen. Liegt allerdings ein Prüfvermerk vor, der die Ausführung zum maßgeblichen Zeitpunkt dokumentiert, oder war das verwendete Material äußerlich nicht von einem geeigneten zu unterscheiden, fehlt es am eigenen Pflichtverstoß. Erst wenn dieser feststeht, stellt sich die zweite Frage: der Ausgleich gegen das Bauunternehmen — und der ist nur so viel wert, wie dort noch zu holen ist.
Nein. Es haftet für den eigenen Überwachungsfehler — dafür, den Ausführungsfehler nicht bemerkt zu haben. Ohne diesen Vorwurf besteht keine Haftung.
Weil dort eine Pflichtversicherung besteht, es als Gesamtschuldner auf das Ganze haftet und ausführende Betriebe häufiger insolvent sind.
Nicht als eigener Tatbestand. Sie ergibt sich aus der Haftung für Überwachungsfehler in Verbindung mit den Regeln der Gesamtschuld.
Gegenüber dem Bauherrn nur eingeschränkt. Wirksamer ist, den eigenen Pflichtenkreis klar zu fassen und die Überwachung belegbar zu machen.
Unterlagen aus der Bauzeit zu den kritischen Abschnitten — sie entscheiden darüber, ob ein Überwachungsversäumnis überhaupt feststeht.