Ausgleichspflicht

Definition

Die Ausgleichspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung, Nachteile oder Belastungen, die einem Vertragspartner oder Dritten entstehen, ganz oder teilweise finanziell auszugleichen.


Erklärung / Hintergrund

Der Begriff „Ausgleichspflicht“ taucht in unterschiedlichen rechtlichen Kontexten auf. Im Bau- und Architektenrecht sind insbesondere folgende Konstellationen relevant:

  • Gesamtschuldnerische Haftung (§ 421 BGB ff.)
    Wenn mehrere Architekten oder Ingenieure gemeinsam haften, etwa in einer ARGE oder Partnerschaftsgesellschaft, können Bauherren den gesamten Schaden von einem Beteiligten verlangen. Der in Anspruch Genommene hat dann gegenüber den Mitverursachern eine Ausgleichspflicht – er kann von ihnen anteilig Erstattung verlangen.
  • Innenausgleich bei Mitverantwortung
    Haben mehrere Planer oder Bauleiter Fehler begangen, muss die Haftung im Innenverhältnis ausgeglichen werden. Hier greifen Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs.
  • Gesellschafterrechtlicher Ausgleich
    In einer Partnerschaftsgesellschaft oder PartGmbB besteht eine interne Ausgleichspflicht, wenn einer der Partner allein für einen Schaden in Anspruch genommen wurde, den mehrere zu verantworten haben.
  • Versicherungsrechtlich
    Der Begriff spielt auch im Kontext von Doppelversicherungen (§ 78 VVG) eine Rolle: Haben mehrere Versicherungen für denselben Schaden einzustehen, sind sie im Innenverhältnis ausgleichspflichtig.

Synonyme: Innenausgleich, Regresspflicht.

Abgrenzung:

  • Schadenersatzpflicht → Pflicht gegenüber einem Dritten (z. B. Bauherr).
  • Ausgleichspflicht → Pflicht im Innenverhältnis zwischen mehreren Schuldnern oder Versicherern.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die Ausgleichspflicht vor allem im Zusammenhang mit gemeinsamer Projektarbeit relevant. In Arbeitsgemeinschaften (Arge, Planungsring, Partnerschaftsgesellschaft) können sie gesamtschuldnerisch haften. Zahlt einer den gesamten Schaden, kann er intern Ausgleich von den Mitverursachern verlangen.

Das Problem: Der Innenausgleich ist oft streitanfällig, weil die Anteile an der Verursachung schwer zu bestimmen sind. Berufshaftpflichtversicherungen decken meist nur die Außenhaftung (gegenüber dem Bauherrn), nicht aber automatisch den internen Ausgleich zwischen Partnern.


Praxisbeispiel

Ein Architekt und ein Tragwerksplaner arbeiten in einer ARGE. Durch kombinierte Planungsfehler entsteht beim Bauherrn ein Schaden von 500.000 €. Der Bauherr fordert die gesamte Summe vom Architekten ein. Dieser zahlt und nimmt anschließend den Tragwerksplaner im Innenverhältnis auf 50 % in Anspruch. Hier greift die Ausgleichspflicht – der Tragwerksplaner muss 250.000 € an den Architekten erstatten.


FAQ

Wer trägt die Beweislast beim Innenausgleich?

Grundsätzlich der Ausgleichsberechtigte – er muss darlegen, dass mehrere Beteiligte für den Schaden verantwortlich sind.

Deckt die Berufshaftpflicht den Innenausgleich?

In der Regel nein. Versichert ist primär die Außenhaftung gegenüber Dritten, nicht die internen Regressforderungen.

Gibt es Ausnahmen?

Manche Versicherungsbedingungen sehen begrenzte Deckungen für Innenausgleichsansprüche in Arbeitsgemeinschaften oder Partnerschaften vor.

Ist die Ausgleichspflicht gesetzlich geregelt?

Ja, vor allem im BGB (§§ 421 ff.) für Gesamtschuldner sowie im VVG (§ 78) für Versicherungen.

Kann man die Ausgleichspflicht vertraglich ausschließen?

Teilweise ja – durch interne ARGE-Verträge oder Gesellschaftsverträge können Ausgleichsregelungen modifiziert werden.


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