Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (§§ 705 ff. BGB). Sie entsteht formlos und ist die einfachste Form der gemeinsamen Berufsausübung.
Für Planungsbüros ist die GbR historisch die verbreitetste Form der Bürogemeinschaft — vor allem, weil sie ohne Gründungsformalitäten und ohne Kapitaleinsatz auskommt. Sie kann sogar unbeabsichtigt entstehen, wenn mehrere Planer dauerhaft gemeinsam auftreten.
Die Haftungsstruktur
Das ist der entscheidende Unterschied zu allen anderen Formen — und der Grund, warum die GbR für Planungsbüros mit nennenswertem Projektvolumen selten die passende Wahl ist.
Zur Rechtslage
Das Recht der GbR wurde zum 1. Januar 2024 grundlegend reformiert. Seither kann sie in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden (eGbR); für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa Grundstückserwerb, ist die Eintragung erforderlich. An der persönlichen Haftung der Gesellschafter ändert das nichts.
Synonyme: BGB-Gesellschaft, Bürogemeinschaft.
Für Ihr Büro bedeutet die GbR: Sie haften für Ihre Partner mit. Ein Planungsfehler eines Kollegen, den Sie nie gesehen haben, kann Ihr Privatvermögen erreichen, sobald die Versicherungssumme nicht reicht.
Drei Punkte:
Eine Warnung noch: Eine GbR kann auch dort entstehen, wo niemand sie gewollt hat — etwa wenn zwei Büros dauerhaft gemeinsam nach außen auftreten. Dann greift die gesamtschuldnerische Haftung, ohne dass ein Gesellschaftsvertrag existiert. Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung eine solche Konstellation erfasst, sollte vorher geklärt sein.
Drei Architekten führen ihr Büro als GbR. Ein Gesellschafter betreut ein Klinikprojekt allein; ein Planungsfehler verursacht 3 Mio. Euro Schaden. Die Versicherungssumme beträgt 2 Mio. Euro.
Für die verbleibende Million haften alle drei persönlich und gesamtschuldnerisch. Der Bauherr kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt — auch die beiden Gesellschafter, die von dem Projekt nur aus der Kaffeeküche wussten. Ein interner Ausgleich ist möglich, hilft aber nicht, wenn der verantwortliche Partner den Betrag nicht aufbringen kann.
Formlos durch gemeinsame Zweckverfolgung — ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen.
Ja, persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch — auch für Fehler in Projekten, mit denen sie nichts zu tun hatten.
Nein. Das ist der wesentliche Unterschied und der häufigste Grund für einen Rechtsformwechsel.
Das Recht der GbR wurde reformiert; eine Eintragung als eGbR ist möglich und für bestimmte Geschäfte erforderlich. An der persönlichen Haftung ändert sich nichts.
Ja, wenn mehrere Planer dauerhaft gemeinsam nach außen auftreten. Die Haftungsfolgen treten dann gleichwohl ein.