Definition
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (§§ 705 ff. BGB). Sie entsteht formlos und ist die einfachste Form der gemeinsamen Berufsausübung.
Erklärung / Hintergrund
Für Planungsbüros ist die GbR historisch die verbreitetste Form der Bürogemeinschaft — vor allem, weil sie ohne Gründungsformalitäten und ohne Kapitaleinsatz auskommt. Sie kann sogar unbeabsichtigt entstehen, wenn mehrere Planer dauerhaft gemeinsam auftreten.
Die Haftungsstruktur
- Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen.
- Daneben haften alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch — mit ihrem gesamten Privatvermögen.
- Eine Haftungskonzentration wie bei der PartG gibt es nicht. Jeder haftet für die Fehler aller, auch für Projekte, mit denen er nie befasst war.
Das ist der entscheidende Unterschied zu allen anderen Formen — und der Grund, warum die GbR für Planungsbüros mit nennenswertem Projektvolumen selten die passende Wahl ist.
Zur Rechtslage
Das Recht der GbR wurde zum 1. Januar 2024 grundlegend reformiert. Seither kann sie in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden (eGbR); für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa Grundstückserwerb, ist die Eintragung erforderlich. An der persönlichen Haftung der Gesellschafter ändert das nichts.
Synonyme: BGB-Gesellschaft, Bürogemeinschaft.
Praxisrelevanz
Für Ihr Büro bedeutet die GbR: Sie haften für Ihre Partner mit. Ein Planungsfehler eines Kollegen, den Sie nie gesehen haben, kann Ihr Privatvermögen erreichen, sobald die Versicherungssumme nicht reicht.
Drei Punkte:
- Die Versicherungssumme ist bei dieser Rechtsform der eigentliche Schutz. Es gibt keine gesellschaftsrechtliche Auffanglinie darunter. Eine knapp bemessene Summe trifft direkt das Privatvermögen aller.
- Alle Gesellschafter müssen erfasst sein. Prüfen Sie, ob der Versicherungsschein den vollständigen Gesellschafterkreis abbildet — bei Zutritten wird das leicht übersehen.
- Der Wechsel zur PartG ist meist der lohnendere Schritt als eine Summenerhöhung allein. Er kostet Aufwand, entkoppelt aber das Haftungsrisiko der Partner voneinander.
Eine Warnung noch: Eine GbR kann auch dort entstehen, wo niemand sie gewollt hat — etwa wenn zwei Büros dauerhaft gemeinsam nach außen auftreten. Dann greift die gesamtschuldnerische Haftung, ohne dass ein Gesellschaftsvertrag existiert. Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung eine solche Konstellation erfasst, sollte vorher geklärt sein.
Praxisbeispiel
Drei Architekten führen ihr Büro als GbR. Ein Gesellschafter betreut ein Klinikprojekt allein; ein Planungsfehler verursacht 3 Mio. Euro Schaden. Die Versicherungssumme beträgt 2 Mio. Euro.
Für die verbleibende Million haften alle drei persönlich und gesamtschuldnerisch. Der Bauherr kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt — auch die beiden Gesellschafter, die von dem Projekt nur aus der Kaffeeküche wussten. Ein interner Ausgleich ist möglich, hilft aber nicht, wenn der verantwortliche Partner den Betrag nicht aufbringen kann.
FAQ
Wie entsteht eine GbR?
Formlos durch gemeinsame Zweckverfolgung — ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich, aber dringend zu empfehlen.
Haften alle Gesellschafter für alles?
Ja, persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch — auch für Fehler in Projekten, mit denen sie nichts zu tun hatten.
Gibt es eine Haftungskonzentration wie bei der PartG?
Nein. Das ist der wesentliche Unterschied und der häufigste Grund für einen Rechtsformwechsel.
Was hat sich 2024 geändert?
Das Recht der GbR wurde reformiert; eine Eintragung als eGbR ist möglich und für bestimmte Geschäfte erforderlich. An der persönlichen Haftung ändert sich nichts.
Kann eine GbR unbeabsichtigt entstehen?
Ja, wenn mehrere Planer dauerhaft gemeinsam nach außen auftreten. Die Haftungsfolgen treten dann gleichwohl ein.
Verwandte Begriffe
- Gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse – der Überblick über die Rechtsformen
- Gesamtschuldnerische Haftung – das Prinzip, nach dem GbR-Gesellschafter einstehen
- GmbH – die Alternative mit Haftungsbeschränkung
- PartG – die Form mit Haftungskonzentration
- Planungsfehler – der Anlass, bei dem sich die Rechtsform auswirkt
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