Bauversicherungsmakler Glossar

GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Aug 26, 2025, 7:33:18 AM

Definition

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen; das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt außen vor.

Erklärung / Hintergrund

Auch Architekten und Ingenieure können ihre Tätigkeit in einer GmbH ausüben — die Kammern knüpfen das allerdings an Bedingungen, etwa hinsichtlich Geschäftsführung, Gesellschafterkreis und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Einzelheiten regeln die Berufsordnungen der Länder.

Wo die Haftungsbeschränkung wirkt

Gegenüber dem Bauherrn ist Vertragspartner die Gesellschaft. Ansprüche aus mangelhafter Planung richten sich gegen sie; reicht ihr Vermögen nicht, bleibt der Rest offen.

Wo sie nicht wirkt

  • Deliktische Haftung des Handelnden. Wer als Geschäftsführer oder angestellter Planer selbst einen Schaden verursacht, kann persönlich aus § 823 BGB in Anspruch genommen werden — vor allem bei Personenschäden. Die GmbH schützt davor nicht.
  • Organhaftung. Gegenüber der eigenen Gesellschaft haftet der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG persönlich.
  • Persönliche Sicherheiten. Bürgschaften und Mithaftungserklärungen — von Banken und teilweise von Auftraggebern verlangt — hebeln die Beschränkung vertraglich aus.
  • Insolvenzverschleppung und ähnliche Pflichtverletzungen begründen ebenfalls persönliche Haftung.

Synonyme: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Architekten- oder Ingenieur-GmbH.

Praxisrelevanz

Die GmbH schützt das Privatvermögen vor vertraglichen Ansprüchen — nicht vor allen. Diese Unterscheidung wird regelmäßig überschätzt.

Drei Punkte:

  • Die Berufshaftpflicht bleibt zentral. Ist das Gesellschaftsvermögen aufgebraucht, geht der Bauherr leer aus — und die Gesellschaft ist wirtschaftlich am Ende. Die Haftungsbeschränkung ersetzt keine ausreichende Versicherungssumme, sie verschiebt nur, wen die Lücke trifft.
  • Personenschäden sind der kritische Fall. Bei einem Bauunfall kann der handelnde Planer persönlich deliktisch haften. Dass er für eine GmbH tätig war, ändert daran nichts — deshalb ist seine Mitversicherung entscheidend.
  • Persönliche Sicherheiten prüfen. Wer für die GmbH bürgt, gibt die Haftungsbeschränkung insoweit auf.

Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt: Versicherungsnehmerin ist die Gesellschaft; Geschäftsführer und angestellte Planende sollten als mitversicherte Personen erfasst sein. Für Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe ist dagegen eine D&O-Versicherung das passende Instrument.

Praxisbeispiel

Eine Architekten-GmbH plant ein Bürogebäude. Ein Fehler in der Absturzsicherung führt dazu, dass ein Handwerker während der Bauphase schwer verletzt wird. Der Bauherr macht Schadensersatz geltend, der Berufsgenossenschaftsträger nimmt Regress.

Gegenüber dem Bauherrn haftet die Gesellschaft; ihr Vermögen und die Berufshaftpflicht stehen dafür ein. Der Verletzte und der Sozialversicherungsträger können sich daneben deliktisch an den handelnden Planer persönlich halten — hier greift die Haftungsbeschränkung nicht. Ist er als mitversicherte Person erfasst, ist er geschützt; andernfalls steht er allein.

FAQ

Können Architekten eine GmbH gründen?

Ja, unter den Voraussetzungen der jeweiligen Berufsordnung — etwa zu Geschäftsführung, Gesellschafterkreis und Versicherungsnachweis.

Schützt die GmbH mein Privatvermögen?

Vor vertraglichen Ansprüchen ja. Deliktische Haftung, Organhaftung und persönliche Sicherheiten bleiben davon unberührt.

Brauche ich trotzdem eine Berufshaftpflicht?

Ja. Sie ist berufsrechtlich vorgeschrieben und schützt das Gesellschaftsvermögen — ohne sie ist die Gesellschaft nach einem Großschaden wirtschaftlich am Ende.

Hafte ich als Geschäftsführer persönlich?

Gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG, gegenüber Dritten deliktisch. Beides wird von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst.

Was ist der Unterschied zur PartG mbB?

Die PartG mbB beschränkt nur die Haftung für Berufsfehler und setzt dafür eine bestimmte Versicherung voraus. Die GmbH beschränkt die Haftung für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten.

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