Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen; das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt außen vor.
Auch Architekten und Ingenieure können ihre Tätigkeit in einer GmbH ausüben — die Kammern knüpfen das allerdings an Bedingungen, etwa hinsichtlich Geschäftsführung, Gesellschafterkreis und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Einzelheiten regeln die Berufsordnungen der Länder.
Wo die Haftungsbeschränkung wirkt
Gegenüber dem Bauherrn ist Vertragspartner die Gesellschaft. Ansprüche aus mangelhafter Planung richten sich gegen sie; reicht ihr Vermögen nicht, bleibt der Rest offen.
Wo sie nicht wirkt
Synonyme: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Architekten- oder Ingenieur-GmbH.
Die GmbH schützt das Privatvermögen vor vertraglichen Ansprüchen — nicht vor allen. Diese Unterscheidung wird regelmäßig überschätzt.
Drei Punkte:
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt: Versicherungsnehmerin ist die Gesellschaft; Geschäftsführer und angestellte Planende sollten als mitversicherte Personen erfasst sein. Für Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe ist dagegen eine D&O-Versicherung das passende Instrument.
Eine Architekten-GmbH plant ein Bürogebäude. Ein Fehler in der Absturzsicherung führt dazu, dass ein Handwerker während der Bauphase schwer verletzt wird. Der Bauherr macht Schadensersatz geltend, der Berufsgenossenschaftsträger nimmt Regress.
Gegenüber dem Bauherrn haftet die Gesellschaft; ihr Vermögen und die Berufshaftpflicht stehen dafür ein. Der Verletzte und der Sozialversicherungsträger können sich daneben deliktisch an den handelnden Planer persönlich halten — hier greift die Haftungsbeschränkung nicht. Ist er als mitversicherte Person erfasst, ist er geschützt; andernfalls steht er allein.
Ja, unter den Voraussetzungen der jeweiligen Berufsordnung — etwa zu Geschäftsführung, Gesellschafterkreis und Versicherungsnachweis.
Vor vertraglichen Ansprüchen ja. Deliktische Haftung, Organhaftung und persönliche Sicherheiten bleiben davon unberührt.
Ja. Sie ist berufsrechtlich vorgeschrieben und schützt das Gesellschaftsvermögen — ohne sie ist die Gesellschaft nach einem Großschaden wirtschaftlich am Ende.
Gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG, gegenüber Dritten deliktisch. Beides wird von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst.
Die PartG mbB beschränkt nur die Haftung für Berufsfehler und setzt dafür eine bestimmte Versicherung voraus. Die GmbH beschränkt die Haftung für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten.