Definition
Gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse bezeichnen die Gründung von Gesellschaften durch mehrere Personen, die sich zusammenschließen, um gemeinsam einen bestimmten Zweck – im Bauwesen meist die Planung und Realisierung von Projekten – zu verfolgen.
Erklärung / Hintergrund
Architekten und Ingenieure treten häufig nicht als Einzelpersonen, sondern in Gesellschaftsformen auf, um Haftung, Organisation und Verantwortung besser zu regeln. Das Gesellschaftsrecht bietet dafür verschiedene Rechtsformen, die sich im Hinblick auf Haftung, Formalitäten und steuerliche Behandlung unterscheiden.
Typische Formen gesellschaftsrechtlicher Zusammenschlüsse im Bauwesen:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – einfachste Form, unbeschränkte persönliche Haftung.
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG / PartG mbB) – speziell für Freiberufler, mit beschränkter Haftung bei der „mbB“.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
- Aktiengesellschaft (AG) – selten im Architekturbereich, für große Unternehmen.
- Arbeitsgemeinschaften (ARGE) – meist projektbezogene Zusammenschlüsse, oft in Form einer GbR.
Abgrenzung:
- Einzelunternehmen → ein Inhaber, volle persönliche Haftung.
- Gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss → mehrere Personen, Haftung je nach Rechtsform geregelt.
- ARGE → temporärer Zusammenschluss für ein bestimmtes Projekt.
Synonyme: Gesellschaftsformen, Zusammenschlüsse, Unternehmenskooperationen.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure ist die Wahl der Rechtsform von großer Bedeutung: Sie beeinflusst nicht nur die Außenwirkung und Organisation des Büros, sondern auch die persönliche Haftung.
Versicherungstechnisch wichtig:
- Jede Gesellschaft muss als eigene Rechtsperson in der Berufshaftpflicht berücksichtigt werden.
- Die Wahl der Rechtsform bestimmt, wie sich Haftung und Deckungsumfang darstellen.
- Besonders bei ARGEN und projektbezogenen GbRs muss geprüft werden, ob diese in den Versicherungsschutz einbezogen sind.
Praxisbeispiel
Zwei Ingenieurbüros gründen für ein Großprojekt eine GbR. Nach Fertigstellung treten Planungsfehler auf. Der Bauherr nimmt die GbR gesamtschuldnerisch in Anspruch. Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen. Nur wenn die Berufshaftpflicht auf die GbR ausgeweitet ist, besteht Versicherungsschutz.
FAQ
Was sind gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse?
Zusammenschlüsse von Personen in einer Gesellschaftsform, um ein gemeinsames Projekt oder Unternehmen zu betreiben.
Welche Rechtsformen sind für Architekten üblich?
GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG/PartG mbB), GmbH und projektbezogene ARGEN.
Welche Risiken bestehen für Gesellschafter?
Je nach Rechtsform haften sie persönlich, unbeschränkt oder beschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Muss jede Gesellschaft in der Berufshaftpflicht versichert werden?
Ja. Ohne ausdrückliche Aufnahme in den Versicherungsschein besteht keine Deckung.
Verwandte Begriffe
- GbR
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG mbB)
- GmbH
- ARGE (Arbeitsgemeinschaft)
- Berufshaftpflichtversicherung
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