Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird — wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert; er stammt aus der Rechtsprechung. Sie verlangt zwei Elemente:
Das zweite Element ist wichtig: Grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht allein aus der Schwere des Schadens ableiten. Entscheidend ist der Vorwurf, nicht die Folge.
Typische Fallgruppen im Planungsalltag
Wo sie rechtlich Bedeutung hat
Synonyme: grobes Verschulden, schwere Sorgfaltspflichtverletzung.
Hier liegt ein Punkt, der regelmäßig missverstanden wird: Grobe Fahrlässigkeit ist in der Haftpflichtversicherung versichert. Anders als in vielen Sachversicherungen, wo bei grobem Verschulden gekürzt werden darf, gehört sie in der Berufshaftpflicht zum versicherten Risiko. Die Grenze liegt beim Vorsatz.
Wo grobe Fahrlässigkeit für Ihr Büro dennoch schadet:
Praktisch heißt das: Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist für die Deckung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung weniger gefährlich, als er klingt — solange er nicht zur wissentlichen Pflichtverletzung wird. Genau deshalb lohnt es sich, fachliche Entscheidungen zu begründen und festzuhalten.
Ein Prüfingenieur weist ein Ingenieurbüro schriftlich auf eine unzureichende Lastannahme hin. Das Büro bearbeitet den Hinweis nicht und gibt die Ausführungsplanung unverändert frei. Es kommt zu Rissbildungen.
Ein ausdrücklicher Fachhinweis, der ohne jede Auseinandersetzung übergangen wird, trägt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Für die Deckung ändert das zunächst nichts — grobe Fahrlässigkeit ist versichert. Kritisch wird es, wenn sich zeigt, dass der Hinweis bewusst nicht bearbeitet wurde, um den Terminplan zu halten. Dann steht die wissentliche Pflichtverletzung im Raum, und die Deckungsfrage stellt sich neu.
Wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und das Verhalten auch persönlich unentschuldbar erscheint.
Ja. In der Haftpflichtversicherung liegt die Grenze beim Vorsatz; grobe Fahrlässigkeit gehört zum versicherten Risiko.
Bei Obliegenheitsverletzungen, wo der Versicherer kürzen darf, und bei Haftungsbegrenzungen, die für grobes Verschulden unwirksam sind.
Nein. Maßgeblich ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes, nicht die Höhe der Folgen.
Grobe Fahrlässigkeit ist ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß. Wissentlich handelt, wer die Pflichtverletzung bewusst begeht — das ist in vielen Bedingungswerken ausgeschlossen.