Bauversicherungsmakler Glossar

HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Aug 26, 2025, 12:25:39 PM

Definition

Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Rechtsverordnung über die Vergütung von Planungsleistungen. Sie ist Preisrecht — sie regelt, was etwas kostet, nicht was geschuldet wird.

Erklärung / Hintergrund

Der zweite Satz der Definition ist der Schlüssel zum ganzen Regelwerk. Die HOAI sagt nichts über Haftung, Mängelrechte oder Verjährung — das steht im Werkvertragsrecht des BGB. Trotzdem prägt sie den Pflichtenumfang, und zwar auf einem Umweg: Verweist der Vertrag auf ein Leistungsbild, wird dessen Inhalt zum geschuldeten Leistungsumfang. Aus einer Preisregel wird so faktisch eine Pflichtenbeschreibung.

Die vier Bausteine

  • Leistungsbilder — nach Fachrichtung gegliedert: Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung. Jedes unterscheidet Grundleistungen von Besonderen Leistungen.
  • Leistungsphasen — die Gliederung des Planungsprozesses von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Sie bestimmt, welche Leistung wann fällig ist.
  • Honorarzonen — die Einstufung nach Schwierigkeitsgrad, ermittelt anhand von Bewertungsmerkmalen.
  • Anrechenbare Kosten — die Bemessungsgrundlage. Nicht alle Baukosten fließen ein; welche, regelt die Verordnung im Einzelnen.

Was sich 2021 geändert hat. Nachdem der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze beanstandet hatte, sind Honorare frei verhandelbar. Eine Grenze bleibt: Ist keine Vereinbarung in Textform getroffen, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart. Textform genügt — eine E-Mail reicht, eine mündliche Absprache nicht.

Abgrenzung

  • BGB-Werkvertragsrecht — regelt Pflichten, Mängelrechte und Haftung; dort steht, wofür eingestanden wird.
  • Architekten- und Ingenieurvertrag — die individuelle Vereinbarung, die HOAI-Leistungsbilder aufgreift oder auch nicht.
  • AHO-Leistungsbilder — Empfehlungen für Leistungen außerhalb der HOAI, etwa die Projektsteuerung; keine Verordnung.

Synonyme: Honorarordnung.

Praxisrelevanz

Der Zusammenhang zwischen Leistungsbild und Haftung wird regelmäßig unterschätzt. Wer im Vertrag Leistungsphasen benennt, legt damit fest, wofür er einzustehen hat. Wurde die Objektüberwachung nicht beauftragt, gibt es dafür auch keine Haftung — umgekehrt lässt sich eine übernommene Grundleistung nicht nachträglich als „nicht geschuldet" abstreiten. Vertragsgestaltung ist deshalb Haftungsgestaltung, auch wenn es formal um Honorar geht.

Versicherungsrechtlich ist die Trennlinie scharf: Streit über das Honorar ist keine Haftpflichtfrage. Ihre Berufshaftpflichtversicherung tritt für Schäden aus fehlerhafter Leistung ein, nicht für die Durchsetzung Ihrer Forderungen — dafür kommt eine Honorarrechtsschutzversicherung in Betracht.

Und damit verbunden ein Punkt, der viele Büros überrascht: Die Honorarklage ist der häufigste Auslöser einer Mängelrüge. Wer offene Forderungen einklagt, muss damit rechnen, dass der Auftraggeber mit behaupteten Planungsfehlern aufrechnet oder Widerklage erhebt. Dann laufen zwei Verfahren in einem — und zwei Versicherungen sind betroffen, jede für ihren Teil. Melden Sie deshalb den Haftungsteil, sobald er auftaucht, auch wenn Sie selbst der Kläger sind.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro erbringt Leistungen bis einschließlich der Objektüberwachung, ohne eine Honorarvereinbarung in Textform getroffen zu haben. Nach Fertigstellung stellt es ein Honorar in Rechnung, das über dem Basishonorarsatz liegt. Der Bauherr zahlt nicht und beanstandet zugleich die Ausführung mehrerer Details.

Zwei Fragen laufen auseinander. Für die Honorarhöhe gilt ohne Vereinbarung in Textform der Basishonorarsatz — die darüber hinausgehende Forderung ist nicht durchsetzbar, unabhängig davon, wie viel Arbeit tatsächlich angefallen ist. Für die Mängelrüge kommt es dagegen auf das Leistungsbild an: Weil die Objektüberwachung erbracht und abgerechnet wurde, gehört ihre ordnungsgemäße Durchführung zum geschuldeten Umfang, und ein Überwachungsfehler wäre ein Haftungsfall. Das Büro steht damit in zwei Auseinandersetzungen, für die verschiedene Versicherungen zuständig sind — und beide Punkte hätten sich mit einer Textform-Vereinbarung zu Beginn deutlich entschärfen lassen.

FAQ

Sind die HOAI-Honorare noch verbindlich?

Nein. Seit 2021 sind sie frei verhandelbar, nachdem der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze beanstandet hatte.

Was gilt ohne Honorarvereinbarung?

Der Basishonorarsatz nach HOAI. Voraussetzung für eine abweichende Vereinbarung ist die Textform — eine mündliche Absprache genügt nicht.

Regelt die HOAI auch die Haftung?

Nein, das tut das Werkvertragsrecht. Mittelbar wirkt sie dennoch: Ein im Vertrag genanntes Leistungsbild bestimmt den geschuldeten Leistungsumfang.

Muss ein Vertrag den Leistungsphasen der HOAI folgen?

Nicht zwingend. Die Gliederung hat sich aber durchgesetzt und schafft Klarheit darüber, was beauftragt ist — und was nicht.

Sind Honorarstreitigkeiten über die Berufshaftpflicht gedeckt?

Nein. Sie betrifft Schäden aus fehlerhafter Leistung; für die Durchsetzung eigener Forderungen ist ein Honorarrechtsschutz zuständig.

Was sind Besondere Leistungen?

Leistungen, die über die Grundleistungen eines Leistungsbilds hinausgehen. Sie sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten — und erweitern damit auch den Pflichtenkreis.

Verwandte Begriffe

  • Grundleistungen – der Kern jedes Leistungsbilds und damit des Pflichtenkreises
  • LPH - Leistungsphase – die Gliederung, die festlegt, was wann geschuldet ist
  • Honorarumsatz – die Größe, an der sich auch die Versicherungsprämie bemisst
  • Anrechenbare Kosten – die Bemessungsgrundlage des Honorars
  • AHO – Leistungsbilder für das, was die HOAI nicht erfasst