Obhutschäden sind Schäden an fremden Sachen, die dem Versicherungsnehmer zur Verwahrung, Nutzung oder Beförderung überlassen wurden — also an Gegenständen, über die er tatsächliche Obhut ausübt.
Der Obhutschaden gehört zu den Sonderrisiken der Haftpflichtversicherung. Wer eine fremde Sache in Verwahrung nimmt, hat sie im Zugriff — das Risiko einer Beschädigung liegt damit stärker in seiner Hand als bei einem zufälligen Ereignis. Bedingungswerke behandeln diesen Fall deshalb gesondert.
Typische Gegenstände im Planungsalltag
Übliche Einschränkungen
Abgrenzung
Synonyme: Obhutsschäden, Schäden an verwahrten Sachen.
Für Ihr Büro ist zunächst die Zuständigkeit zu klären, und die liegt hier meist nicht dort, wo man sie vermutet. Der Obhutschaden entsteht aus dem Betriebsablauf, nicht aus der Planungsleistung. Zuständig ist deshalb in der Regel die Betriebshaftpflicht, während die Berufshaftpflichtversicherung Planungs- und Überwachungsfehler abdeckt. Manche Konzepte für Planungsbüros schließen Obhutschäden in begrenztem Umfang ein — das ist aber tarifabhängig und keine Selbstverständlichkeit.
Zwei Punkte für die Praxis:
Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro leiht vom Bauherrn ein hochwertiges Vermessungsgerät für die Baustellenarbeit aus. Das Gerät fällt bei der Handhabung zu Boden und wird beschädigt.
Es liegt ein Obhutschaden vor — die Sache war dem Büro überlassen, gearbeitet wurde nicht an ihr, sondern mit ihr. Zuständig ist die Betriebshaftpflicht, sofern Obhutschäden dort eingeschlossen sind, und ersetzt wird höchstens bis zum vereinbarten Sublimit. Wäre das Gerät stattdessen durch einen Bedienungsfehler bei der Vermessung beschädigt worden, käme eine Einordnung als Tätigkeitsschaden in Betracht — mit möglicherweise anderer Behandlung im Vertrag.
Schäden an fremden Sachen, die zur Verwahrung, Nutzung oder Beförderung überlassen wurden — etwa Geräte, Unterlagen oder Schlüssel.
Häufig ja, aber typischerweise nur mit eigenem Sublimit und mit Ausschlüssen für Verschleiß, Geld, Daten und Wertsachen. Zuständig ist meist die Betriebshaftpflicht.
Miet- und Pachtschäden betreffen gemietete oder gepachtete Räume und Gegenstände. Obhutschäden entstehen an Sachen, die ohne Mietverhältnis überlassen wurden.
Beim Obhutschaden verwahren Sie die Sache. Beim Tätigkeitsschaden arbeiten Sie unmittelbar an ihr.
Auf die Höhe des Sublimits und die Selbstbeteiligung. Wer regelmäßig teure Leihgeräte einsetzt, sollte prüfen lassen, ob die vereinbarte Grenze zum tatsächlichen Wert passt.