Definition
Als Abhandenkommen bezeichnet man im Versicherungsrecht den Verlust von Sachen – etwa durch Diebstahl, Verlieren oder sonstiges Abhandenkommen –, ohne dass eine Substanzbeschädigung (klassischer Sachschaden) vorliegt.
Erklärung / Hintergrund
In der Haftpflichtversicherung ist das Abhandenkommen von Sachen traditionell ausgeschlossen, weil keine Beschädigung oder Zerstörung der Sache nachweisbar ist. Entsprechend finden sich in vielen Bedingungswerken (AHB/BBR) klare Ausschlüsse für das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Einige moderne Berufshaftpflichtkonzepte für Architekten und Ingenieure weiten den Schutz jedoch aus und schließen bestimmte Konstellationen ein – oft mit Sublimits und Auflagen.
Praxisrelevante Erweiterungen sind insbesondere:
- Dokumente/Pläne/Akten Dritter: Kosten für Ersatz oder Rekonstruktion, wenn überlassene Unterlagen im Zuge der Berufsausübung abhandenkommen oder unbrauchbar werden.
- Schlüsselverlust (inkl. Codekarten/Transponder): Kosten für Austausch von Schlössern/Schließanlagen, Notschlösser und ggf. zeitweiligen Objektschutz; teilweise sind auch Folgeschäden (z. B. unbefugter Zutritt) bis zu einem Sublimit erfasst.
- Belegschafts- und Besucherhabe: Verlust oder Beschädigung von Sachen der Mitarbeitenden/Besucher im betrieblichen Zusammenhang; typischerweise bleiben Bargeld, Schmuck, Wertpapiere weiterhin ausgeschlossen.
- Fahrzeuge von Mitarbeitenden/Besuchern: Abhandenkommen/Beschädigung kann gedeckt sein, wenn strenge Abstell- und Sicherungsbedingungen erfüllt sind (z. B. bewachte/abgeschlossene Parkplätze).
Synonyme/Varianten: Verlust von Sachen, Schlüsselverlust (Spezialfall).
Abgrenzung:
- Sachschaden → Substanzschädigung/Zerstörung.
- Vermögensschaden → rein finanzieller Nachteil ohne Bezug zu einer Sache.
- Abhandenkommen → Verlust ohne Substanzverletzung.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure entsteht das Risiko in typischen Arbeitsabläufen: Unterlagen werden zur Bearbeitung übergeben, Schlüssel für Baustellen oder Objekte ausgehändigt, Besprechungen finden mit Kunden und Projektpartnern im Büro statt. Gehen Pläne, Gutachten, Leistungsverzeichnisse oder Datenträger verloren, entstehen schnell hohe Wiederbeschaffungs- und Rekonstruktionskosten. Beim Schlüsselverlust drohen zusätzlich Austauschkosten für komplette Schließanlagen und temporäre Bewachung.
Daher lohnt der genaue Blick in die Berufshaftpflicht: Welche Erweiterungen zum Abhandenkommen sind enthalten? Welche Sublimite/Selbstbehalte gelten? Gibt es Auflagen (z. B. Sicherungsanforderungen, Anzeige- und Mitwirkungspflichten)? Und: Sind Wertsachen und Bargeld weiterhin ausgeschlossen (in der Regel ja)? Wer diese Punkte klärt, reduziert finanzielle Überraschungen und erhöht die Planungssicherheit im Büroalltag.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro übernimmt vom Auftraggeber Original-Bestandspläne und statische Nachweise für eine Sanierung. Nach einem internen Umzug sind zwei Aktenordner unauffindbar. Die Unterlagen müssen aus Archiven und Behörden erneut beschafft und teilweise rekonstruiert werden; Aufwand: 45.000 Euro. Die Berufshaftpflicht des Büros enthält die Deckungserweiterung „Abhandenkommen/Beschädigung von Dokumenten Dritter“ mit Sublimit – die notwendigen Wiederbeschaffungs- und Rekonstruktionskosten werden (abzgl. Selbstbehalt) übernommen. Ohne diese Erweiterung hätte das Büro die Kosten selbst tragen müssen.
FAQ
Ist das Abhandenkommen von Sachen automatisch versichert?
Nein. Klassisch ist es ausgeschlossen. Deckung besteht nur, wenn Deine Police explizite Erweiterungen vorsieht (z. B. Dokumente, Schlüssel, Belegschafts-/Besucherhabe) – oft mit Sublimits und Bedingungen.
Sind Geld, Wertpapiere oder Schmuck mitversichert?
Regelmäßig nein. Diese Wertsachen sind in den meisten Bedingungen ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen; Ausnahmen sind unüblich.
Deckt die Police auch den Verlust digitaler Daten?
Digitale Daten gelten nicht als „Sachen“ im klassischen Sinn. Für Datenverlust/Cyber-Fälle sind separate Bausteine (z. B. Cyber- oder Daten-Eigenschaden) erforderlich.
Wann sind Besucher- oder Mitarbeitersachen gedeckt?
Wenn der Verlust/Beschädigung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und die Police die Belegschafts-/Besucherhabe einschließt. Wertsachen bleiben meist ausgenommen.
Gibt es Schutz für Fahrzeuge auf dem Parkplatz?
Teilweise ja – aber nur unter strengen Sicherungsbedingungen (z. B. bewachte/abgeschlossene Plätze) und meist mit Einschränkungen/Sublimits. Prüfe die Details in Deinen Bedingungen.
Verwandte Begriffe
- [Sachschaden]
- Vermögensschaden
- [Schlüsselverlust]
- [Passiver Rechtsschutz]
- Berufshaftpflichtversicherung
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