Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) regelt die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform für Angehörige Freier Berufe — einschließlich der Variante mit beschränkter Berufshaftung.
Das Gesetz trat 1995 in Kraft und schloss eine Lücke: Freiberuflern stand bis dahin keine eigene Personengesellschaft zur Verfügung — sie mussten sich zwischen GbR und Kapitalgesellschaft entscheiden.
Die für Planungsbüros zentralen Regelungen
Die Verweisung ins Berufsrecht
Das PartGG selbst nennt für Architekten und Ingenieure keine Mindestversicherungssummen. Es verweist auf die berufsrechtlichen Regelungen — und die stehen in den Landesgesetzen und Kammersatzungen. Sie unterscheiden sich je Bundesland.
Synonyme: Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Für Ihr Büro ist § 8 die entscheidende Vorschrift — sie enthält beide Haftungsmodelle, zwischen denen Sie wählen.
Drei praktische Punkte:
Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Anforderungen erfüllt, sollte ausdrücklich bestätigt und bei Änderungen erneut geprüft werden.
Ein Ingenieurbüro firmiert als PartG mbB. Bei der Vertragsverlängerung wird die Versicherungssumme aus Kostengründen abgesenkt — unter den Wert, den die Kammersatzung für die mbB verlangt.
Formal führt das Büro den Zusatz weiter, materiell sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 PartGG nicht mehr erfüllt. Für Verstöße aus dieser Zeit kommt eine persönliche Haftung der Partner in Betracht. Die Absenkung war als Sparmaßnahme gedacht und hat die Haftungsverfassung der Gesellschaft ausgehebelt.
Die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform für Freie Berufe, einschließlich der Variante mit beschränkter Berufshaftung.
Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften neben der Gesellschaft nur die Partner persönlich, die mit dem Auftrag befasst waren.
Nach § 8 Abs. 4 PartGG durch Unterhaltung einer den berufsrechtlichen Anforderungen genügenden Berufshaftpflichtversicherung, den Namenszusatz und die Registereintragung.
Für Architekten und Ingenieure keine eigene. Es verweist auf das Berufsrecht der Länder und die Kammersatzungen.
Die Voraussetzungen der mbB entfallen; für Verstöße aus dieser Zeit kommt persönliche Haftung in Betracht.