Personalisierte Ausschlüsse sind Ausnahmen vom Versicherungsschutz, die für einen einzelnen Vertrag individuell vereinbart werden — meist als Ergebnis der Risikoprüfung.
Anders als allgemeine und besondere Ausschlüsse stehen sie in keinem Bedingungswerk. Sie werden zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer einzeln vereinbart und erscheinen ausschließlich im Versicherungsschein oder in einem Nachtrag.
Wie sie entstehen
Warum sie riskant sind
Nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Platzierung: Sie stehen nicht dort, wo man Ausschlüsse sucht. Wer die Bedingungen prüft und den Versicherungsschein nur ablegt, kennt sie nicht — und ein Ausschluss, den man nicht kennt, wird bei der Auftragsannahme nicht mitgedacht.
Hinzu kommt: Ändert sich das Tätigkeitsspektrum, veraltet ein personalisierter Ausschluss stillschweigend. Was vor fünf Jahren sinnvoll war, kann heute das Kerngeschäft treffen.
Synonyme: individuelle Ausschlüsse, vertragsindividuelle Ausschlussklauseln.
Für Ihr Büro heißt das vor allem eines: Der Versicherungsschein gehört gelesen, nicht abgeheftet.
Drei Punkte:
Ein Hinweis für den Anbietervergleich: Personalisierte Ausschlüsse machen zwei Angebote schwer vergleichbar. Ein günstigerer Beitrag kann daher rühren, dass ein Risiko herausgenommen wurde, das Sie tatsächlich haben. Welche individuellen Vereinbarungen für Ihre Berufshaftpflichtversicherung gelten, steht im Versicherungsschein und in etwaigen Nachträgen.
Ein Ingenieurbüro hatte vor Jahren zwei Schäden aus der Tragwerksplanung für Hallenbauten. Der Versicherer nahm diesen Bereich beim nächsten Vertrag heraus; die Klausel steht im Versicherungsschein.
Fünf Jahre später ist Hallenbau wieder ein regelmäßiges Geschäftsfeld — der Ausschluss ist niemandem mehr präsent. Nach einem Schaden beruft sich der Versicherer darauf. Der Ausschluss war wirksam vereinbart und stand im Versicherungsschein. Ein jährlicher Abgleich hätte gereicht, um die Aufhebung rechtzeitig zu verhandeln.
Individuell für einen Vertrag vereinbarte Ausnahmen, meist als Ergebnis der Risikoprüfung.
Ausschließlich im Versicherungsschein oder in Nachträgen — nicht in den Musterbedingungen.
Um ein auffälliges Einzelrisiko herauszunehmen, statt den Vertrag insgesamt abzulehnen.
Häufig ja, wenn der Anlass entfallen ist. Von selbst geschieht das nicht — es muss verhandelt werden.
An den besonderen Vereinbarungen im Angebot. Ein niedrigerer Beitrag kann auf einem herausgenommenen Risiko beruhen.