Personenschäden sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen. Sie umfassen neben der Verletzung selbst auch deren wirtschaftliche Folgen wie Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld.
Der Personenschaden ist die wirtschaftlich schwerste der drei Schadenarten. Heilbehandlung, Rehabilitation und lebenslange Rentenzahlungen können Millionenbeträge erreichen — anders als bei Sachschäden gibt es hier keine natürliche Obergrenze durch den Wert des betroffenen Gegenstands.
Umfasste Positionen
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich sind §§ 823 ff. BGB für die deliktische Haftung sowie §§ 280 ff. BGB bei Pflichtverletzungen aus dem Vertrag. In beiden Fällen ist ein Verschulden erforderlich — Personenschäden treffen Planungsbüros also nicht verschuldensunabhängig.
Abgrenzung
Synonyme: Körperschaden, Gesundheitsschaden.
Für Ihr Büro entsteht das Risiko vor allem aus der Objektüberwachung und aus sicherheitsrelevanten Planungsentscheidungen — nicht erkannte Gerüstmängel, fehlende Absturzsicherungen, unzureichende Brandschutzkonzepte, Standsicherheitsfehler. Anders als beim typischen Vermögensschaden reicht hier ein einzelnes Ereignis, um die Deckungssumme auszuschöpfen.
Drei Punkte, die in der Praxis zählen:
Personenschäden aus beruflichen Fehlern gehören zum versicherten Risiko einer Berufshaftpflichtversicherung. Ob und in welchem Umfang Deckung besteht, richtet sich nach dem konkreten Vertrag, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.
Ein Architekturbüro übersieht bei der Objektüberwachung, dass ein Gerüst unsachgemäß gesichert ist. Ein Bauarbeiter stürzt ab und ist dauerhaft erwerbsunfähig.
Es entstehen Heilbehandlungs- und Rehakosten, Schmerzensgeld sowie eine lebenslange Rente wegen Erwerbsminderung — zusammen leicht ein siebenstelliger Betrag. Regelmäßig kommt eine gesamtschuldnerische Haftung neben dem Gerüstbauer und dem ausführenden Unternehmen in Betracht. Ob das Büro einstehen muss, hängt davon ab, ob die Überwachungspflicht diesen Mangel erfasste und er bei ordnungsgemäßer Kontrolle erkennbar war.
Körperverletzung, Gesundheitsschädigung und Tod — einschließlich der wirtschaftlichen Folgen wie Verdienstausfall, Pflegebedarf und Unterhaltsansprüchen Hinterbliebener.
Schmerzensgeld ist Bestandteil des Personenschadens und damit grundsätzlich vom Deckungsumfang erfasst, soweit der Anspruch auf gesetzlicher Haftpflicht beruht.
Ja, durch die vereinbarte Deckungssumme und deren Maximierung im Versicherungsjahr. Gerade bei Personenschäden sollte beides zur Größenordnung der betreuten Projekte passen.
Wenn sie medizinisch feststellbar sind und auf dem schädigenden Ereignis beruhen, können sie als Gesundheitsschädigung gelten.
Nein. Erforderlich ist eine eigene Pflichtverletzung, meist bei der Objektüberwachung. Die Verkehrssicherung auf der Baustelle obliegt zunächst dem ausführenden Unternehmen.