Bauversicherungsmakler Glossar

Rechtsschutzgewährung

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Sep 3, 2025, 11:56:09 AM

Definition

Rechtsschutzgewährung ist die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, den Versicherungsnehmer gegen erhobene Ansprüche zu verteidigen — durch Prüfung, außergerichtliche Zurückweisung und Führung des Rechtsstreits auf eigene Kosten.

Erklärung / Hintergrund

Der Begriff beschreibt dieselbe Leistung wie der passive Rechtsschutz, aus Sicht des Versicherers: Er gewährt Rechtsschutz, weil er dazu aus dem Vertrag verpflichtet ist.

Die Stufen der Gewährung

  • Prüfung. Der Versicherer beurteilt die Haftungsfrage dem Grunde und der Höhe nach. Diese Prüfung geht jeder weiteren Entscheidung voraus.
  • Außergerichtliche Abwehr. Unbegründete Forderungen werden zurückgewiesen — häufig endet der Fall bereits hier.
  • Gerichtliche Vertretung. Kommt es zum Verfahren, beauftragt der Versicherer einen Anwalt und führt den Prozess.
  • Beweisverfahren. Auch das selbständige Beweisverfahren gehört dazu — im Bauwesen oft der eigentliche Schauplatz.

Die Voraussetzung: ein versicherter Anspruch

Rechtsschutz wird nur für Ansprüche gewährt, die dem Grunde nach in den Deckungsbereich fallen. Fordert der Bauherr Nacherfüllung, besteht insoweit kein Anspruch auf Abwehr — solche Forderungen liegen außerhalb des Versicherungsschutzes.

Die Grenzen

  • Die Kosten werden im Rahmen der vereinbarten Grenzen übernommen; ob sie auf die Versicherungssumme angerechnet werden, regelt das Bedingungswerk.
  • Ist die Versicherungssumme durch Zahlungen erschöpft, endet auch die Verpflichtung zur weiteren Rechtsverfolgung.
  • Bei gemischten Forderungen — teils gedeckt, teils nicht — ist die Kostentragung anteilig zu klären.

Synonyme: Abwehrschutz, Gewährung von Rechtsschutz.

Praxisrelevanz

Für Ihr Büro ist die Rechtsschutzgewährung der Grund, warum eine frühe Meldung so viel wert ist: Sie löst die Prüfung aus, und die Prüfung entscheidet über alles Weitere.

Drei Punkte:

  • Gemischte Forderungen sind der Regelfall. Ein Bauherr verlangt meist Nachbesserung und Schadensersatz. Für den ersten Teil besteht kein Rechtsschutz, für den zweiten schon. Diese Aufteilung sollte früh geklärt werden, damit klar ist, wer welchen Teil führt.
  • Der Versicherer wählt den Anwalt. Das ist im Baurecht meist ein Vorteil — die beauftragten Kanzleien sind auf solche Verfahren spezialisiert. Eigene Anwaltskosten werden dagegen regelmäßig nicht erstattet.
  • Bei erschöpfter Deckungssumme endet der Schutz. Wird die Summe durch Regulierungen aufgebraucht, führen Sie das Verfahren ab diesem Punkt selbst.

Wie weit die Rechtsschutzgewährung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung reicht und wie die Kosten behandelt werden, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Ein Bauherr fordert von einem Architekturbüro die Überarbeitung der Ausführungsplanung sowie 140.000 Euro für die Sanierung eines Feuchteschadens. Er leitet ein selbständiges Beweisverfahren ein.

Der Versicherer gewährt Rechtsschutz für den Schadensersatzteil: Er beauftragt einen Anwalt, begleitet das Beweisverfahren und trägt die Kosten. Für die Überarbeitung der Planung besteht kein Rechtsschutz — sie ist Nacherfüllung. Praktisch führt der beauftragte Anwalt das Verfahren gleichwohl einheitlich; die Kostenaufteilung wird im Innenverhältnis geklärt.

FAQ

Was umfasst die Rechtsschutzgewährung?

Prüfung der Haftungsfrage, außergerichtliche Abwehr, Anwaltsbeauftragung, Prozessführung und Kostenübernahme im Rahmen der vereinbarten Grenzen.

Gilt sie für jede Forderung?

Nein, nur für Ansprüche, die dem Grunde nach in den Deckungsbereich fallen. Nacherfüllungsforderungen gehören nicht dazu.

Was passiert bei gemischten Forderungen?

Der gedeckte Teil wird abgewehrt, der ungedeckte nicht. Die Kostenaufteilung ist gesondert zu klären.

Kann der Rechtsschutz enden?

Ja. Ist die Versicherungssumme durch Zahlungen erschöpft, endet auch die Verpflichtung zur weiteren Rechtsverfolgung.

Werden eigene Anwaltskosten erstattet?

Regelmäßig nicht. Die Auswahl des Anwalts liegt beim Versicherer.

Verwandte Begriffe