Rechtsschutzgewährung ist die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, den Versicherungsnehmer gegen erhobene Ansprüche zu verteidigen — durch Prüfung, außergerichtliche Zurückweisung und Führung des Rechtsstreits auf eigene Kosten.
Der Begriff beschreibt dieselbe Leistung wie der passive Rechtsschutz, aus Sicht des Versicherers: Er gewährt Rechtsschutz, weil er dazu aus dem Vertrag verpflichtet ist.
Die Stufen der Gewährung
Die Voraussetzung: ein versicherter Anspruch
Rechtsschutz wird nur für Ansprüche gewährt, die dem Grunde nach in den Deckungsbereich fallen. Fordert der Bauherr Nacherfüllung, besteht insoweit kein Anspruch auf Abwehr — solche Forderungen liegen außerhalb des Versicherungsschutzes.
Die Grenzen
Synonyme: Abwehrschutz, Gewährung von Rechtsschutz.
Für Ihr Büro ist die Rechtsschutzgewährung der Grund, warum eine frühe Meldung so viel wert ist: Sie löst die Prüfung aus, und die Prüfung entscheidet über alles Weitere.
Drei Punkte:
Wie weit die Rechtsschutzgewährung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung reicht und wie die Kosten behandelt werden, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Ein Bauherr fordert von einem Architekturbüro die Überarbeitung der Ausführungsplanung sowie 140.000 Euro für die Sanierung eines Feuchteschadens. Er leitet ein selbständiges Beweisverfahren ein.
Der Versicherer gewährt Rechtsschutz für den Schadensersatzteil: Er beauftragt einen Anwalt, begleitet das Beweisverfahren und trägt die Kosten. Für die Überarbeitung der Planung besteht kein Rechtsschutz — sie ist Nacherfüllung. Praktisch führt der beauftragte Anwalt das Verfahren gleichwohl einheitlich; die Kostenaufteilung wird im Innenverhältnis geklärt.
Prüfung der Haftungsfrage, außergerichtliche Abwehr, Anwaltsbeauftragung, Prozessführung und Kostenübernahme im Rahmen der vereinbarten Grenzen.
Nein, nur für Ansprüche, die dem Grunde nach in den Deckungsbereich fallen. Nacherfüllungsforderungen gehören nicht dazu.
Der gedeckte Teil wird abgewehrt, der ungedeckte nicht. Die Kostenaufteilung ist gesondert zu klären.
Ja. Ist die Versicherungssumme durch Zahlungen erschöpft, endet auch die Verpflichtung zur weiteren Rechtsverfolgung.
Regelmäßig nicht. Die Auswahl des Anwalts liegt beim Versicherer.