Regress ist der Rückgriff auf einen anderen, nachdem gezahlt wurde. Im Umfeld der Berufshaftpflicht gibt es ihn in drei Richtungen — und eine davon zielt auf das Planungsbüro selbst.
1. Der Versicherer gegen Dritte. Hat der Versicherer für Sie geleistet, geht Ihr Ausgleichsanspruch gegen die Mitverantwortlichen auf ihn über (§ 86 VVG). Er führt den Rückgriff dann selbst und in eigenem Namen — deshalb gehören mögliche Mitschuldner in die Schadenmeldung.
2. Der Versicherer gegen den eigenen Versicherungsnehmer. Die unangenehmste Richtung, und die am häufigsten übersehene. Bei einer Pflichtversicherung muss der Versicherer dem geschädigten Bauherrn auch dann leisten, wenn er Ihnen gegenüber leistungsfrei oder zur Kürzung berechtigt wäre — etwa nach einer Obliegenheitsverletzung. Den Differenzbetrag holt er sich anschließend bei Ihnen. Der Schutz gilt hier dem Dritten, nicht Ihrem Vermögen.
3. Sie gegen Mitschuldner. Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern (§ 426 BGB). Er hat eine eigene Frist und wird durch Streitverkündung gesichert.
Grenzen des Rückgriffs
Synonyme: Rückgriff, Legalzession (für den Forderungsübergang).
Aus den drei Richtungen folgen zwei Regeln. Erstens: Geben Sie keine Erklärungen ab, die Ansprüche gegen Dritte schwächen. Ein Nachlass gegenüber einem Nachunternehmer oder ein Vergleich „zur Ruhe im Projekt" kann später als Vereitelung gewertet werden.
Zweitens: Halten Sie Obliegenheiten ein, als gäbe es die Pflichtversicherung nicht. Dass Ihr Bauherr sein Geld bekommt, bedeutet nicht, dass Sie aus dem Fall sind — der Regress Ihres eigenen Versicherers ist der Weg, auf dem die Folgen doch bei Ihnen ankommen. Wie weit Ihre Berufshaftpflichtversicherung dabei kürzen darf, richtet sich nach dem VVG und dem Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro erfährt von einem möglichen Planungsfehler, meldet ihn aber erst Monate später. Der Bauherr fordert 250.000 Euro; ein Teil des Schadens geht auf einen Ausführungsfehler zurück.
Hier laufen zwei Regressrichtungen gleichzeitig. Gegenüber dem Bauherrn leistet der Versicherer in voller Höhe — bei einer Pflichtversicherung trägt der Geschädigte die verspätete Meldung nicht. Gegen das ausführende Unternehmen nimmt der Versicherer anschließend Rückgriff, soweit der Ausgleichsanspruch auf ihn übergegangen ist. Und gegen das Büro selbst kommt eine Kürzung in Betracht, deren Höhe sich nach dem Verschuldensgrad richtet und um die Rückgriff genommen wird. Zwei der drei Bewegungen laufen also zugunsten des Büros, eine gegen es — und welche davon wie stark ausfällt, entschied sich in den Monaten vor der Meldung.
Den Rückgriff nach einer Zahlung — durch den Versicherer gegen Mitverantwortliche, durch den Versicherer gegen den eigenen Versicherungsnehmer oder durch das Büro gegen Mitschuldner.
Bei einer Pflichtversicherung ja. Er muss dem Geschädigten auch dann leisten, wenn er Ihnen gegenüber kürzen dürfte, und holt sich den Differenzbetrag anschließend bei Ihnen.
Sie nehmen dem Versicherer die Regressmöglichkeit. Das kann zur Kürzung der Leistung führen — auch bei einem gut gemeinten Vergleich.
Wirtschaftlich wenig. Der Anteil bleibt dann beim Zahlenden; im Innenverhältnis verteilt er sich auf die verbleibenden Gesamtschuldner.