Ein Sachmangel liegt vor, wenn ein Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht (§ 633 Abs. 2 BGB).
Ein Sachmangel setzt keinen Defekt voraus. Es genügt, dass die geschuldete Beschaffenheit fehlt — ein Bauwerk kann voll funktionsfähig und dennoch mangelhaft sein.
Die richtige Rechtsgrundlage
Für Planungsbüros ist die Unterscheidung wichtig, weil sich Fristen, Rechte und Beweislast unterscheiden. Ihre eigene Leistung ist ein Werk: Mangelhaft ist zunächst der Plan, nicht das Bauwerk.
Abgrenzung
Synonyme: Werkmangel, Bauwerksmangel, Leistungsmangel.
Für Ihr Büro ist das Thema doppelt relevant: Sie stellen Mängel fest und dokumentieren sie — und Ihre eigene Leistung kann Ursache eines Mangels sein.
Versicherungsrechtlich ist die Trennlinie scharf. Ansprüche, die auf die geschuldete Leistung selbst zielen — Nacherfüllung, Mängelbeseitigung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung —, sind typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes; sie betreffen Ihr unternehmerisches Risiko. Das gilt auch, wenn ein Dritter Ihre Leistung kostenpflichtig nachbessert.
Anders liegt es bei Schäden, die über das mangelhafte Werk hinausgehen, und bei der Sanierung eines Bauwerks, in dem sich Ihr Planungsfehler bereits realisiert hat. Dafür kann je nach Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung Deckung bestehen. Maßgeblich bleiben der konkrete Vertrag, die Obliegenheiten und mögliche Ausschlüsse.
Ein Ingenieurbüro plant die Statik einer Tiefgarage und übersieht eine Lastannahme. In der Folge entstehen Risse in den Wänden.
Fordert der Bauherr die Überarbeitung der Statik und die Nachbesserung der Wände, geht es um Nacherfüllung — diese Kosten trägt das Büro selbst. Werden durch die Risse zusätzlich eingelagerte Gegenstände des Bauherrn durch eindringendes Wasser beschädigt, handelt es sich um Mangelfolgeschäden, für die je nach Bedingungswerk Versicherungsschutz bestehen kann. Ein Sachverhalt, zwei Anspruchsarten, zwei unterschiedliche Deckungsergebnisse.
Nein. Es kommt darauf an, ob die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit verfehlt wurde. Abweichungen ohne Auswirkung auf Funktion, Sicherheit oder vereinbarte Eigenschaften können vertragsgemäß sein.
Zunächst das ausführende Unternehmen. Planungsbüros haften, wenn der Mangel auf einen Planungs- oder Überwachungsfehler zurückgeht — häufig gesamtschuldnerisch neben dem Unternehmen.
Reine Mängelbeseitigungs- und Erfüllungskosten sind typischerweise ausgeschlossen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche können versichert sein. Ob und in welchem Umfang, richtet sich nach dem Bedingungswerk.
Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz nach § 634 BGB. Vorrang hat die Nacherfüllung; die übrigen Rechte setzen meist eine erfolglose Fristsetzung voraus.
§ 633 BGB, weil der Architekten- und Ingenieurvertrag im Regelfall ein Werkvertrag ist. § 434 BGB gilt beim Kauf einer bereits fertiggestellten Sache.