Definition
Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine Kaufsache oder ein Bauwerk bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 BGB).
Erklärung / Hintergrund
Der Begriff Sachmangel spielt im Werkvertrags- und Kaufrecht, insbesondere im Bauwesen, eine zentrale Rolle. Ein Mangel ist nicht nur dann gegeben, wenn etwas defekt oder unbrauchbar ist, sondern auch, wenn die vereinbarte Qualität oder Funktion fehlt. Maßgeblich ist, was im Vertrag als Beschaffenheit festgelegt wurde.
Für Architekten und Ingenieure ist relevant, dass ihre Planungs- und Überwachungsleistungen mittelbar Einfluss auf das Vorliegen von Sachmängeln haben können. Werden z. B. fehlerhafte Pläne erstellt oder Bauausführungen unzureichend überwacht, kann dies zu mangelhaften Bauwerken führen.
Abgrenzung:
- Sachmangel: Mangel an der Kaufsache oder am Werk selbst.
- Rechtsmangel: Sache ist zwar technisch in Ordnung, aber rechtlich belastet (z. B. durch fremde Rechte).
- Mangelfolgeschaden: Schäden, die nicht am Werk selbst entstehen, sondern darüber hinausgehen (z. B. Nutzungsausfall, Wasserschäden an Inventar).
Synonyme: Bauwerksmangel, Werkmangel, Leistungsmangel.
Praxisrelevanz
Für Planer, Architekten und Ingenieure ist das Thema doppelt relevant: Einerseits sind sie oft mit der Feststellung und Dokumentation von Mängeln befasst, andererseits können ihre eigenen Leistungen Ursache eines Sachmangels sein.
Im Versicherungsrecht besteht Schutz durch die Berufshaftpflichtversicherung jedoch nur eingeschränkt: Ansprüche auf Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung (Erfüllungspflichten) sind nicht gedeckt, da sie das unternehmerische Risiko darstellen. Versichert sind dagegen Schäden, die über den Sachmangel hinausgehen – also echte Schadensersatzforderungen Dritter (z. B. wenn durch einen undichten Keller Inventar des Bauherrn beschädigt wird).
Praxisbeispiel
Ein Ingenieur plant die Statik einer Tiefgarage, übersieht jedoch bei der Berechnung eine Lastannahme. In der Folge entstehen Risse in den Wänden. Der Bauherr fordert Nachbesserung – das ist ein Sachmangel, dessen Behebung nicht von der Haftpflichtversicherung übernommen wird. Kommt es jedoch durch die Risse zusätzlich zu Wasserschäden an gelagerten Gegenständen des Bauherrn, sind diese Mangelfolgeschäden versichert.
FAQ
Ist jeder Fehler automatisch ein Sachmangel?
Nein. Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit nicht eingehalten wird. Abweichungen, die keine Funktion oder Sicherheit beeinträchtigen, können auch vertragsgemäß sein.
Wer haftet für einen Sachmangel am Bauwerk?
Primär haftet der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat. Architekten und Ingenieure können jedoch in Haftung genommen werden, wenn der Mangel auf Planungs- oder Überwachungsfehler zurückgeht.
Deckt die Berufshaftpflichtversicherung Sachmängel ab?
Nein, reine Mängelbeseitigungs- oder Erfüllungskosten sind ausgeschlossen. Nur darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen Dritter (Mangelfolgeschäden) sind versicherbar.
Welche Rechte hat der Bauherr bei Sachmängeln?
Der Bauherr kann Nacherfüllung verlangen, den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern – je nach Schwere und Auswirkungen des Mangels.
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