Sachverständigenhaftung ist die Verantwortung für Schäden aus einem fehlerhaften Gutachten. Sie folgt dem Werkvertragsrecht, wenn das Gutachten beauftragt wurde — und weicht davon deutlich ab, wenn es ein Gericht in Auftrag gegeben hat.
Ein Gutachten ist ein Werk: Geschuldet wird nicht die Mühe, sondern ein richtiges Ergebnis. Wer es erstellt, haftet für Fehler nach denselben Regeln wie für eine fehlerhafte Planung — mit zwei wichtigen Unterschieden.
Die Frist ist kürzer. Ein Gutachten ist kein Bauwerk. Mängelansprüche verjähren daher nicht in fünf Jahren, sondern in der Regelfrist von drei Jahren. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen die Gutachtertätigkeit für den Ersteller günstiger liegt als die Planung.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist größer. Gutachten werden weitergegeben — an Käufer, Banken, Erwerber. Wer erkennbar damit rechnen muss, dass ein Dritter auf sein Gutachten vertraut, kann auch diesem gegenüber haften, ohne mit ihm einen Vertrag geschlossen zu haben. Wer den Empfängerkreis nicht begrenzt, weiß nicht, wem er haftet.
Die Ausnahme: der gerichtlich bestellte Sachverständige. Für ein unrichtiges Gerichtsgutachten haftet er nach § 839a BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit bleibt folgenlos — eine erhebliche Privilegierung, die es beim privat beauftragten Gutachten nicht gibt.
Abgrenzung
Synonyme: Gutachterhaftung, Haftung für Fehlgutachten.
Hier liegt der Punkt, der in der Praxis regelmäßig überrascht: Die Sachverständigentätigkeit ist nicht selbstverständlich vom versicherten Berufsbild erfasst. Eine Police für Planungs- und Überwachungsleistungen deckt nicht ohne Weiteres die Bewertung fremder Bauten, Verkehrswertermittlungen oder Schadensgutachten. Wer gelegentlich als Gutachter auftritt, hat damit möglicherweise ein unversichertes Standbein — und merkt es erst im Schadenfall.
Prüfen Sie deshalb konkret, welche Tätigkeiten in Ihrem Berufsbild aufgeführt sind, bevor Sie den nächsten Gutachtenauftrag annehmen. Ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Gutachtertätigkeit einschließt, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag; eine Erweiterung ist in der Regel möglich, muss aber vereinbart sein. Begrenzen Sie außerdem im Gutachten selbst Zweck und Empfängerkreis — das ist das einzige Mittel gegen eine unkalkulierbare Drittwirkung.
Ein Architekt bewertet als privat beauftragter Gutachter Feuchtigkeitsschäden in einem Mehrfamilienhaus und hält die Abdichtung für ordnungsgemäß. Tatsächlich hat er wesentliche Mängel übersehen. Die Sanierung verzögert sich um Monate, es entstehen Mietausfälle und Mehrkosten.
Zwei Positionen sind zu trennen. Die Nachbesserung oder Neuerstellung des Gutachtens betrifft die eigene, nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung — ein Erfüllungsanspruch, für den typischerweise kein Versicherungsschutz besteht. Die Mietausfälle und Mehrkosten der verzögerten Sanierung sind Schadensersatz und damit dem Grunde nach versicherbar. Beides steht und fällt jedoch mit einer Vorfrage: Ist die Gutachtertätigkeit überhaupt Teil des versicherten Berufsbilds? Ist sie es nicht, trägt der Architekt auch den Schadensersatzteil selbst — unabhängig davon, wie klar die Haftung dem Grunde nach ist.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Feststellungen. Das Gutachten ist ein Werk — geschuldet wird ein zutreffendes Ergebnis, nicht nur sorgfältiges Bemühen.
Da ein Gutachten kein Bauwerk ist, gilt die Regelverjährung von drei Jahren, nicht die fünfjährige Frist des Bauwerksbezugs.
Das kommt in Betracht, wenn er erkennbar damit rechnen musste, dass ein Dritter auf das Gutachten vertraut. Deshalb gehören Zweck und Empfängerkreis ins Gutachten selbst.
Nein. Für ein unrichtiges Gerichtsgutachten wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet — einfache Fahrlässigkeit bleibt folgenlos.
Nicht automatisch. Sie muss vom versicherten Berufsbild erfasst oder ausdrücklich eingeschlossen sein. Klären Sie das vor der Annahme des Auftrags, nicht danach.