Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht des Geschädigten, vom Schädiger den Ausgleich eines Schadens zu verlangen. Er setzt eine Anspruchsgrundlage voraus und entsteht nur, wenn deren Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind.
Während das Schadensersatzrecht regelt, was ersetzt wird, geht es hier um die vorgelagerte Frage: ob überhaupt gehaftet wird.
Die vier Voraussetzungen
Die Anspruchsgrundlagen im Bauwesen
Wer was beweisen muss
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität. Das Verschulden wird im Vertragsverhältnis vermutet — hier muss sich das Planungsbüro entlasten. Im Deliktsrecht muss der Geschädigte auch das Verschulden beweisen.
Was kein Schadensersatzanspruch ist
Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt sind Gewährleistungsrechte. Sie setzen kein Verschulden voraus und folgen anderen Regeln — und sie sind typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Synonyme: Ersatzanspruch, Haftungsanspruch.
Für Ihr Büro ist die wichtigste Erkenntnis: Nicht jede Forderung ist ein Anspruch. Vier Voraussetzungen müssen zusammentreffen, und an jeder kann es scheitern.
Die praktisch häufigsten Angriffspunkte:
Genau diese Prüfung übernimmt Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen der Abwehrfunktion — vorausgesetzt, der Fall ist gemeldet. Wer selbst verhandelt, gibt diese Prüfung aus der Hand.
Ein Bauherr verlangt von einem Ingenieurbüro 120.000 Euro, weil sich das Bauvorhaben um vier Monate verzögert hat. Ursache sei eine verspätet gelieferte Ausführungsplanung.
Die Prüfung geht die Voraussetzungen durch: Lag eine Pflichtverletzung vor — war ein Liefertermin überhaupt vereinbart? Ist der Verzug ursächlich, oder hätte auch ein ausstehender Genehmigungsbescheid die Bauzeit verlängert? Und welcher Teil der Forderung entfällt auf Positionen, die der Bauherr ohnehin getragen hätte? Erst wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, stellt sich die Frage nach Umfang und Abzugsposten.
Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität — einschließlich der Frage, ob der Schaden vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst ist.
Der Anspruchsteller die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit. Das Verschulden wird im Vertragsverhältnis vermutet.
Nein. Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt sind Gewährleistungsrechte ohne Verschuldenserfordernis.
Bei Bauwerken regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme; im Übrigen gilt die Regelverjährung von drei Jahren. Hemmungstatbestände verschieben das Ende.
Melden Sie sie unverzüglich Ihrem Versicherer. Die Prüfung und Abwehr gehören zu dessen Leistung — eine eigene Stellungnahme kann die Position verschlechtern.