Definition
Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht eines Geschädigten, vom Schädiger den Ausgleich für einen entstandenen Schaden zu verlangen. Er ergibt sich aus Vertrag, Gesetz oder Gefährdungshaftung und umfasst Sach-, Personen- und Vermögensschäden (§§ 249 ff. BGB).
Erklärung / Hintergrund
Der Schadensersatzanspruch stellt die konkrete Durchsetzungsmöglichkeit des allgemeinen Prinzips des Schadensersatzes dar. Er entsteht, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Schaden ist eingetreten,
- Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung liegt vor,
- Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden,
- Verschulden (außer bei Gefährdungshaftung, die verschuldensunabhängig greift).
Im Bauwesen treten Schadensersatzansprüche typischerweise im Verhältnis Bauherr ↔ Architekt/Ingenieur oder Bauherr ↔ Unternehmer auf. Grundlage sind häufig:
- Vertragliche Ansprüche (z. B. § 280 BGB, §§ 650p ff. BGB für Architekten- und Ingenieurverträge),
- Deliktische Ansprüche (§ 823 BGB, z. B. wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht),
- Gefährdungshaftung (z. B. § 89 WHG bei Umweltschäden).
Abgrenzung:
- Schadensersatzanspruch: konkretes Forderungsrecht des Geschädigten.
- Schadensersatz: allgemeiner Rechtsbegriff für den Ausgleich von Schäden.
- Schmerzensgeldanspruch: spezieller Anspruch auf immateriellen Ausgleich bei Körper- oder Gesundheitsschäden.
Synonyme: Ersatzforderung, Haftungsanspruch, Ausgleichsanspruch.
Praxisrelevanz
Für Architekten und Ingenieure sind Schadensersatzansprüche besonders gefährlich, da sie nicht nur auf Sachschäden, sondern auch auf Vermögensschäden abzielen können – etwa bei Kostenüberschreitungen oder Bauverzögerungen.
Die Berufshaftpflichtversicherung prüft in einem solchen Fall, ob der Anspruch berechtigt ist, wehrt unberechtigte Forderungen ab und reguliert berechtigte Ansprüche bis zur Deckungssumme. Damit ist sie unverzichtbar, um existenzbedrohende Risiken abzufangen.
Praxisbeispiel
Ein Architekt versäumt es, rechtzeitig eine Bauaufsicht über die Ausführung einer Tiefgarage zu führen. Durch die fehlerhafte Betonverarbeitung entstehen Risse in den Wänden. Der Bauherr macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 180.000 Euro für die Sanierung geltend. Der Versicherer prüft den Anspruch und übernimmt die Regulierung, da ein Planungs- und Überwachungsfehler vorliegt.
FAQ
Wer kann einen Schadensersatzanspruch geltend machen?
Jeder, der durch das Verhalten eines anderen einen nachweisbaren Schaden erlitten hat – sei es als Vertragspartner (vertragliche Haftung) oder als außenstehender Dritter (deliktische Haftung).
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Gegen den Verursacher des Schadens. Bei Architekten und Ingenieuren meist gegen das Büro oder die Person selbst. Über die Berufshaftpflichtversicherung wird der Anspruch jedoch vom Versicherer bearbeitet.
Deckt die Versicherung alle Schadensersatzansprüche ab?
Nein. Gedeckt sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter. Reine Erfüllungsansprüche (z. B. Nachbesserungskosten) sind nicht versichert.
Verjähren Schadensersatzansprüche?
Ja. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB), im Bauwesen können verlängerte Fristen (z. B. fünf Jahre bei Baumängeln) gelten.
Verwandte Begriffe
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