SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Er ist nach der Baustellenverordnung vom Bauherrn zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden — eine Aufgabe mit einem anderen Risikoprofil als die Planung.
Die Funktion geht auf europäisches Arbeitsschutzrecht zurück und zielt auf Gefahren, die gerade aus dem Zusammentreffen mehrerer Gewerke entstehen. Zu den Aufgaben gehören der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, die Koordination der Arbeiten, das Erkennen von Gefährdungen durch gleichzeitige Tätigkeiten, die Beratung des Bauherrn und die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk.
Die Pflicht trifft den Bauherrn, nicht den Planer. Er kann sie delegieren — häufig an ein Planungsbüro oder einen Projektsteuerer. Zwei Verantwortungsebenen bleiben dann getrennt: Der Bauherr haftet für die sorgfältige Auswahl und dafür, dass überhaupt bestellt wurde. Der SiGeKo haftet für die Ausführung seiner Aufgabe.
Was den Unterschied zur Planung ausmacht. Ein Planungsfehler verursacht typischerweise einen Vermögensschaden. Ein Koordinationsversäumnis auf der Baustelle führt zum Personenschaden — mit anderen Größenordnungen, anderen Anspruchstellern und möglichen ordnungs- oder strafrechtlichen Folgen daneben. Bußgelder sind wegen ihres Sanktionscharakters nie versicherbar.
Abgrenzung
Synonyme: Koordinator nach Baustellenverordnung.
Wer die SiGeKo-Funktion übernimmt, sollte zwei Dinge vorher klären. Erstens: Steht die Tätigkeit im versicherten Berufsbild? Sie ist keine Planungs- oder Überwachungsleistung, und ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung sie erfasst, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag. Zweitens: Passt die Summe zum Personenschadenrisiko? Eine Deckung, die für Vermögensschäden aus Planung bemessen ist, bildet einen schweren Arbeitsunfall nicht ab.
Dokumentieren Sie außerdem den eigenen Tätigkeitsumfang: Welche Begehungen fanden statt, welche Gefährdungen wurden angezeigt, wie wurde reagiert. Im Unfallfall wird rückblickend geprüft, ob koordiniert wurde — und belegen lässt sich das nur mit Aufzeichnungen aus der Bauzeit.
Ein Architekturbüro übernimmt für einen Wohnungsneubau neben der Objektüberwachung auch die SiGeKo-Funktion. Rohbauer, Dachdecker und Elektriker arbeiten zeitweise gleichzeitig. Ein Elektriker stürzt durch eine ungesicherte Dachöffnung und verletzt sich schwer.
Zwei Rollen desselben Büros werden nun getrennt geprüft. Als Objektüberwacher schuldete es die Kontrolle der Bauqualität — die Absturzsicherung gehört nicht dazu. Als SiGeKo schuldete es die Koordination der gleichzeitigen Arbeiten, und genau daran knüpft der Vorwurf an: War die Gefährdung durch das Nebeneinander der Gewerke erkennbar, war sie im Plan berücksichtigt, wurde sie angezeigt? Für die Deckung folgt daraus die entscheidende Vorfrage: Ist die SiGeKo-Tätigkeit überhaupt vom Berufsbild erfasst? Ist sie es nicht, hilft es dem Büro nicht, dass die Objektüberwachung zweifelsfrei versichert war.
Wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Weitere Schwellen der Baustellenverordnung können hinzukommen.
Der Bauherr. Er kann die Aufgabe delegieren, bleibt aber für die sorgfältige Auswahl verantwortlich.
Nicht selbstverständlich. Sie ist keine Planungsleistung und muss vom Berufsbild erfasst oder ausdrücklich eingeschlossen sein.
Der Personenschaden. Er erreicht andere Größenordnungen als ein Vermögensschaden aus einem Planungsfehler — die Versicherungssumme sollte dazu passen.
Nein. Sanktionen mit Strafcharakter sind nicht versicherbar; sie treffen den Verantwortlichen persönlich.