Generalplaner

Definition

Ein Generalplaner schuldet dem Bauherrn die gesamte Planung eines Vorhabens und bindet die Fachplaner selbst ein. Der Bauherr hat damit nur einen Vertragspartner — und der steht für alle Planungsleistungen ein.


Erklärung / Hintergrund

Der entscheidende Unterschied zum Einzelauftrag liegt in der Vertragsstruktur, und daraus folgt alles Weitere.

Beim Einzelauftrag beauftragt der Bauherr Architekt, Tragwerksplaner und Fachplaner getrennt. Jeder haftet für seine Leistung. Wirken mehrere Fehler zusammen, haften sie dem Bauherrn als Gesamtschuldner nebeneinander, und untereinander wird nach Verursachungsanteilen ausgeglichen.

Beim Generalplanervertrag ist das anders. Die Fachplaner haben keinen Vertrag mit dem Bauherrn, sondern mit Ihnen. Sie sind Ihre Erfüllungsgehilfen: Ihr Verschulden wird Ihnen zugerechnet, als wäre es Ihr eigenes (§ 278 BGB). Das ist keine gesamtschuldnerische Haftung — die setzt voraus, dass mehrere dem Bauherrn nebeneinander haften. Hier haften Sie allein.

Drei Folgen

  • Der Bauherr wendet sich immer an Sie. Er muss den verantwortlichen Fachplaner weder kennen noch benennen.
  • Der Regress ist Ihre Sache. Ob Sie beim Fachplaner Rückgriff nehmen können, richtet sich nach Ihrem Vertrag mit ihm — mit eigener Verjährung, eigener Beweislast und dessen Insolvenzrisiko.
  • Das Volumen wächst. Ein Generalplanerauftrag umfasst das Honorar aller Fachbereiche und ein entsprechend höheres Schadenpotenzial.

Synonyme: Gesamtplaner, GP.


Praxisrelevanz

Aus der Zurechnung folgt die Deckungsfrage: Erfasst Ihr Vertrag die Haftung für Erfüllungsgehilfen, also für die von Ihnen beauftragten Fachplaner? Und reicht die vereinbarte Summe für ein Vorhaben, dessen Planungsvolumen ein Vielfaches Ihres üblichen beträgt? Beides ist vor Annahme des Auftrags zu klären; ob und in welchem Umfang Ihre Berufshaftpflichtversicherung das trägt, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.

Zwei vertragliche Punkte kommen hinzu. Verlangen Sie von jedem Fachplaner den Nachweis einer eigenen Berufshaftpflicht mit passender Summe — sonst läuft Ihr Regress ins Leere. Und halten Sie Schnittstellen und Zuständigkeiten schriftlich fest: Im Streit müssen Sie belegen können, wessen Leistung betroffen war.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro übernimmt als Generalplaner ein Bürogebäude und beauftragt einen Fachplaner für die technische Gebäudeausrüstung. Dessen Auslegung der Heizungsanlage ist unzureichend; die Nachrüstung kostet 180.000 Euro. Der Bauherr fordert den Betrag vom Architekturbüro.

Der Fall zerfällt in zwei Verhältnisse, die nacheinander laufen. Nach außen steht das Büro allein ein: Der Fehler des Fachplaners wird ihm zugerechnet, und es kann den Bauherrn nicht an den Verursacher verweisen. Nach innen kommt der Rückgriff — aber erst danach, gegen einen anderen Vertragspartner, mit eigener Frist und eigener Beweisführung. Zwei Dinge entscheiden dann über das wirtschaftliche Ergebnis: ob der Fachplaner ausreichend versichert ist und ob die Schnittstelle so dokumentiert war, dass sich seine Verantwortung belegen lässt. Fehlt eines von beidem, bleibt der Betrag beim Generalplaner.


FAQ

Haftet der Generalplaner gesamtschuldnerisch für seine Fachplaner?

Nein. Die Fachplaner sind seine Erfüllungsgehilfen; ihr Verschulden wird ihm zugerechnet. Gesamtschuld entsteht nur, wenn mehrere dem Bauherrn nebeneinander haften.

Kann der Bauherr den Fachplaner direkt in Anspruch nehmen?

In der Regel nicht — er hat keinen Vertrag mit ihm. Deliktische Ansprüche bleiben möglich, greifen bei reinen Vermögensschäden aber meist nicht.

Was ist beim Regress zu beachten?

Er richtet sich nach dem Vertrag mit dem Fachplaner, hat eigene Fristen und setzt voraus, dass dessen Verantwortung belegbar ist. Das Insolvenzrisiko trägt der Generalplaner.

Braucht ein Generalplaner besonderen Versicherungsschutz?

Zu klären sind zwei Punkte: ob die Haftung für Erfüllungsgehilfen erfasst ist und ob die Summe zum Volumen des Vorhabens passt. Beides ergibt sich aus dem Bedingungswerk.


Verwandte Begriffe

  • Subunternehmer – die eingebundenen Fachplaner, für die eingestanden wird
  • Gesamtschuldnerische Haftung – die Figur des Einzelauftrags, die beim Generalplanervertrag gerade nicht gilt
  • Generalunternehmer – dieselbe Bündelung, aber für die Bauausführung statt die Planung
  • Verschulden – das fremde Verschulden, das dem Generalplaner zugerechnet wird
  • Schaden – bei Planungsfehlern regelmäßig ein reiner Vermögensschaden