Ein unechter Vermögensschaden folgt aus einem Personen- oder Sachschaden — Nutzungsausfall, entgangene Miete, Verdienstausfall. Versicherungsrechtlich zählt vor allem eines: Er teilt das Schicksal des Grundschadens.
Der Satz aus der Definition hat zwei Konsequenzen, die im Schadenfall über viel Geld entscheiden.
Erstens: Ist der Grundschaden ausgeschlossen, ist die Folge es auch. Wird eine Sache beschädigt, an der gerade gearbeitet wurde, greift regelmäßig der Tätigkeitsschaden-Ausschluss — und dann fällt auch der Nutzungsausfall heraus, der daraus entsteht. Dasselbe gilt für Sachen in eigener Obhut. Wer nur auf die Folgeposition schaut, übersieht, dass sie an einer Frage hängt, die eine Ebene tiefer entschieden wird.
Zweitens: Er zählt gegen die andere Summe. Unechte Vermögensschäden werden der Personen- und Sachschadenposition zugerechnet, nicht der Vermögensschadensumme. Bei einer Police mit getrennten Summen kann das den Unterschied ausmachen — die hohe Summe steht dann zur Verfügung, nicht die niedrigere.
Warum die Beträge groß werden. Der Grundschaden ist oft überschaubar, die Folge nicht: Ein beschädigtes Bauteil kostet fünfstellig, der Stillstand des Betriebs dahinter sechs- oder siebenstellig. Die Höhe bemisst sich an der Dauer, nicht an der Substanz.
Abgrenzung
Synonyme: Vermögensfolgeschaden, mittelbarer Vermögensschaden.
Für Planungsbüros wird die Kategorie über die Objektüberwachung relevant: Ein Überwachungsfehler führt zu einem Sachschaden, und der zieht die Folgekosten nach sich. Der Anspruch ist dann kein reiner Vermögensschaden mehr, sondern hängt an der Sachschadenebene — mit deren Summe und deren Ausschlüssen.
Prüfen Sie deshalb zwei Dinge in Ihrer Police. Welche Summe gilt für Personen- und Sachschäden einschließlich Folgeschäden — sie trägt hier die Last, nicht die Vermögensschadensumme. Und welche Ausschlüsse auf dieser Ebene stehen: Tätigkeits- und Obhutschäden nehmen nicht nur den Grundschaden heraus, sondern alles, was daraus folgt. Was Ihre Berufshaftpflichtversicherung dabei erfasst, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Bei der Objektüberwachung wird eine unzureichend gesicherte Gerüstverankerung nicht beanstandet. Das Gerüst löst sich und beschädigt die Fassade eines Nachbargebäudes. Die Reparatur kostet 80.000 Euro; der gewerbliche Mieter kann seine Räume vier Monate nicht nutzen und fordert 300.000 Euro entgangenen Gewinn.
Der Sachschaden ist der kleinere Posten, die Folge der größere — ein typisches Verhältnis. Beide gehören zusammen: Ist der Sachschaden gedeckt, ist es die Folge auch, und beide zehren an derselben Summe. Wäre die Fassade dagegen Gegenstand der eigenen Arbeiten gewesen, käme der Tätigkeitsschaden-Ausschluss in Betracht — und dann fielen nicht nur die 80.000 Euro heraus, sondern auch die 300.000. Die Frage, die zuerst zu klären ist, betrifft also den kleineren Betrag; die Antwort entscheidet über den größeren.
Ein finanzieller Nachteil, der aus einem Personen- oder Sachschaden folgt — etwa Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn.
Er teilt das Schicksal des Grundschadens. Ist dieser gedeckt, ist es die Folge auch; ist er ausgeschlossen, entfällt beides.
Gegen die für Personen- und Sachschäden, nicht gegen die Vermögensschadensumme.
Regelmäßig ja. Die Höhe bemisst sich an der Dauer der Beeinträchtigung, nicht am Wert der beschädigten Sache.
Vor allem bei Überwachungsfehlern, die zu einem Sachschaden führen — dann hängt der ganze Anspruch an der Sachschadenebene.