Definition
Ein echter Vermögensschaden ist ein rein finanzieller Nachteil ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden. Er ist bei Planungsleistungen der Regelfall — und der am schwersten zu beweisende.
Erklärung / Hintergrund
Warum der Nachweis schwerer fällt. Bei einem Sachschaden ist der Zustand vorher sichtbar: Die Wand war heil, jetzt ist sie es nicht. Beim echten Vermögensschaden gibt es keinen sichtbaren Vorzustand — es muss gezeigt werden, wie es ohne den Fehler gelaufen wäre. Diese hypothetische Betrachtung ist die eigentliche Auseinandersetzung, und sie geht selten glatt auf.
Zwei Fragen entscheiden dabei
- Hätte sich der Geschädigte anders entschieden? Eine falsche Zahl allein ist kein Schaden. Sie wird erst zu einem, wenn der Bauherr auf ihrer Grundlage disponiert hat — investiert, finanziert, kalkuliert. Wer die Zahl nie genutzt hat, hat auch nichts verloren.
- Steht er tatsächlich schlechter? Erhält er für die Mehrkosten eine Gegenleistung — mehr Fläche, bessere Ausführung —, ist das insoweit kein Schaden, sondern ein Vorteil, den er ohnehin bezahlt hätte.
Typische Fälle im Planungsalltag: fehlerhafte Kostenermittlung, falsche Flächen- oder Mengenangaben, unzutreffende Terminplanung mit Finanzierungsfolgen, Beratung zur Wirtschaftlichkeit, verlorene Fördermittel wegen versäumter Fristen.
Abgrenzung
- Unechter Vermögensschaden — folgt einem Personen- oder Sachschaden und teilt dessen Zuordnung.
- Sachschaden — Substanzverletzung; der Vorzustand ist feststellbar.
Synonyme: reiner Vermögensschaden.
Praxisrelevanz
Aus der Beweislage folgt die wirksamste Verteidigung: Rekonstruieren Sie den hypothetischen Verlauf. Welche Entscheidung hätte der Bauherr bei korrekter Angabe getroffen? Wäre das Projekt dann teurer, kleiner oder gar nicht zustande gekommen? Häufig zeigt sich dabei, dass ein erheblicher Teil der Forderung auf Kosten entfällt, die ohnehin angefallen wären.
Dafür braucht es Unterlagen aus der damaligen Zeit — Annahmen, Grundlagen, Stände. Ihre Berufshaftpflichtversicherung führt diese Auseinandersetzung, aber nur mit dem Material, das Sie beisteuern können. Prüfen Sie außerdem, welche Summe speziell für Vermögensschäden gilt: Sie ist häufig niedriger als die für Personen- und Sachschäden und trägt bei Planungsbüros die Hauptlast.
Praxisbeispiel
Ein Architekturbüro gibt für ein Wohnhaus eine vermietbare Fläche von 1.200 Quadratmetern an. Tatsächlich sind es 1.140. Der Investor hatte auf dieser Grundlage kalkuliert und fordert den Barwert der entgangenen Miete für zwanzig Jahre.
Kein Sachschaden, kein Personenschaden — ein echter Vermögensschaden, und die Haftung dem Grunde nach steht. Die Höhe ist die eigentliche Frage. Hätte der Investor bei korrekter Angabe denselben Kaufpreis gezahlt, oder hätte er verhandelt? Wäre das Projekt bei 1.140 Quadratmetern überhaupt gebaut worden? Und ist der Barwert über zwanzig Jahre die richtige Größe, oder wäre die Differenz im Kaufpreis der passende Maßstab? Jede dieser Fragen verschiebt den Betrag erheblich — und beantwortet wird sie mit Unterlagen aus der Zeit vor dem Kauf, nicht mit Berechnungen von heute.
FAQ
Was ist ein echter Vermögensschaden?
Ein finanzieller Nachteil ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden — die typische Folge eines Planungs- oder Beratungsfehlers.
Warum ist der Nachweis schwierig?
Weil es keinen sichtbaren Vorzustand gibt. Es muss gezeigt werden, wie es ohne den Fehler gelaufen wäre.
Ist eine falsche Angabe schon ein Schaden?
Nein. Erst wenn der Geschädigte auf ihrer Grundlage disponiert hat und dadurch schlechter steht.
Welche Versicherung deckt ihn?
Die Vermögensschadenhaftpflicht als Kernbaustein der Berufshaftpflicht. Allgemeine Haftpflichtdeckungen schließen ihn regelmäßig aus.
Was hilft in der Auseinandersetzung?
Unterlagen aus der Entstehungszeit: Annahmen, Grundlagen, Planungsstände. Der hypothetische Verlauf lässt sich sonst nicht rekonstruieren.
Verwandte Begriffe
- Vermögensschäden – der Oberbegriff mit der Weiche echt/unecht
- Vermögensschaden (unecht) – die Gegenkategorie
- Sowiesokosten – der Abzug, der die Höhe bestimmt
- Personenschäden – die Abgrenzung nach der anderen Seite
- Pflichtversicherung – der Nachweis, der die Deckung voraussetzt
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