Tätigkeitsschäden

Definition

Tätigkeitsschäden sind Schäden an Sachen, die durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit unmittelbar an oder mit diesen Sachen entstehen — also an dem Gegenstand, an dem gerade gearbeitet wird.


Erklärung / Hintergrund

Tätigkeitsschäden gelten in der Haftpflichtversicherung als besonderes Risiko, weil sie nicht zufällig eintreten, sondern in der Arbeit selbst angelegt sind. Wer an einer Sache arbeitet, hat es weitgehend in der Hand, ob sie beschädigt wird — deshalb behandeln Bedingungswerke dieses Risiko gesondert.

Typische Konstellationen

  • Schäden an der Sache, an der unmittelbar gearbeitet wird,
  • Schäden an Sachen, die zur Bearbeitung übernommen wurden,
  • Schäden durch Werkzeuge oder Verfahren, etwa Funkenflug beim Schweißen.

Warum der Begriff für Planungsbüros anders liegt

Tätigkeitsschäden im engeren Sinn setzen körperliche Arbeit an einer Sache voraus. Das trifft auf ausführende Unternehmen zu, nicht auf Planungsleistungen. Für Ihr Büro ist der Begriff deshalb vor allem in zwei Zusammenhängen relevant:

  • Betrieblich: Wenn beim Ortstermin, beim Aufmaß oder bei einer Bauteilöffnung fremdes Eigentum beschädigt wird. Das ist ein Fall der Betriebshaftpflicht, in der Tätigkeitsschäden häufig ausgeschlossen oder nur mit Sublimit versichert sind.
  • Beruflich: Schäden aus Planungs- oder Überwachungsfehlern sind keine Tätigkeitsschäden, sondern Gegenstand der Berufshaftpflicht. Die Bezeichnung wird hier gelegentlich verwechselt.

Abgrenzung

  • Tätigkeitsschaden — Schaden an der bearbeiteten Sache durch die Bearbeitung selbst.
  • Erfüllungsschaden — Aufwand für die Herstellung der eigenen geschuldeten Leistung.
  • Mangelfolgeschaden — Schaden an anderen Rechtsgütern infolge eines Mangels.
  • Obhutschaden — Schaden an Sachen, die man in Verwahrung genommen hat, ohne daran zu arbeiten.

Synonyme: Bearbeitungsschäden.


Praxisrelevanz

Für Ihr Büro liegt die Bedeutung weniger im Begriff selbst als in der Schnittstelle, die er markiert. Wird bei einer Bauteilöffnung zur Schadensuche eine Leitung getroffen oder eine Oberfläche beschädigt, ist das ein betrieblicher Vorgang — nicht Ihre Planungsleistung. Zuständig ist die Betriebshaftpflicht, und genau dort sind Tätigkeitsschäden der klassische Ausschluss oder ein Sublimit-Fall.

Diese Konstellation wird regelmäßig unterschätzt, weil Planungsbüros ihr Hauptaugenmerk auf die Berufshaftpflichtversicherung legen. Sie deckt Planungs- und Überwachungsfehler ab — nicht aber Schäden, die aus dem Betriebsablauf entstehen. Wer regelmäßig Bestandsaufnahmen, Bauteilöffnungen oder Messungen durchführt, sollte deshalb prüfen lassen, wie die Betriebshaftpflicht mit Tätigkeits- und Obhutschäden umgeht.

Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich in beiden Sparten nach dem konkreten Bedingungswerk, den Obliegenheiten und möglichen Ausschlüssen.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro führt zur Ursachenklärung eines Feuchteschadens eine Bauteilöffnung durch und beschädigt dabei eine unter Putz liegende Elektroleitung.

Das ist ein Tätigkeitsschaden aus betrieblicher Tätigkeit — die Zuständigkeit liegt bei der Betriebshaftpflicht, und ob dort Deckung besteht, hängt davon ab, wie diese Police Tätigkeitsschäden behandelt. Wäre stattdessen die ursprüngliche Planung des Leitungsverlaufs fehlerhaft gewesen, läge kein Tätigkeitsschaden vor, sondern ein Planungsfehler mit Zuständigkeit der Berufshaftpflicht. Zwei ähnliche Sachverhalte, zwei verschiedene Verträge.


FAQ

Sind Tätigkeitsschäden immer gedeckt?

Nein. Viele Bedingungswerke schließen sie aus oder begrenzen sie über ein Sublimit, weil das Risiko in der Tätigkeit selbst angelegt und schwer kalkulierbar ist.

Wer ist besonders betroffen?

Bau- und Handwerksunternehmen, die unmittelbar an fremden Sachen arbeiten. Planungsbüros nur, soweit sie selbst körperlich tätig werden.

Sind Planungsfehler Tätigkeitsschäden?

Nein. Sie sind Pflichtverletzungen aus der beruflichen Leistung und damit Gegenstand der Berufshaftpflicht — auch dann, wenn sich der Fehler an einer Sache auswirkt.

Lassen sich Tätigkeitsschäden einschließen?

In der Betriebshaftpflicht ist ein Einschluss in der Regel möglich, häufig mit gesondertem Sublimit und eigener Selbstbeteiligung. Der Umfang ist tarifabhängig.

Was unterscheidet Tätigkeits- und Obhutschäden?

Beim Tätigkeitsschaden wird an der Sache gearbeitet. Beim Obhutschaden hat man sie lediglich in Verwahrung, ohne sie zu bearbeiten.


Verwandte Begriffe

  • Schaden – der Oberbegriff, unter den auch der Tätigkeitsschaden fällt
  • Erfüllungsschaden – die verwandte Kategorie, die dem eigenen Leistungsbereich zuzuordnen ist
  • Mangelfolgeschaden – der Schaden an anderen Rechtsgütern infolge eines Mangels
  • Sublimite – die übliche Form, in der Tätigkeitsschäden begrenzt eingeschlossen werden
  • Nacherfüllung – der Anspruch, von dem der Tätigkeitsschaden abzugrenzen ist