Bauversicherungsmakler Glossar

VOB - Vergabe- und Vertragsordung für Bauleistungen

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Sep 1, 2025, 1:48:28 PM

Definition

Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein dreiteiliges Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen. Sie ist kein Gesetz, sondern gilt nur, soweit sie vereinbart oder — im öffentlichen Bereich — vorgeschrieben ist.

Erklärung / Hintergrund

Die drei Teile

  • VOB/A — Regeln für die Vergabe von Bauleistungen; für öffentliche Auftraggeber verbindlich.
  • VOB/B — Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung; das praktisch wichtigste Teil.
  • VOB/C — Allgemeine Technische Vertragsbedingungen mit den ATV-Normen zu einzelnen Gewerken.

Wichtige Abweichungen der VOB/B vom BGB

  • Verjährung — vier Jahre für Bauwerke statt fünf nach BGB.
  • Anordnungsrecht — der Auftraggeber kann Änderungen anordnen; die Vergütung wird nach § 2 VOB/B fortgeschrieben.
  • Kündigungsrechte und Regelungen zur Abnahme, unter anderem die fiktive Abnahme.
  • Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B als förmliche Voraussetzung für Ansprüche aus Bauzeitverzögerungen.

Die Inhaltskontrolle

Die VOB/B ist ein vorformuliertes Regelwerk und unterliegt grundsätzlich der AGB-Kontrolle. Wird sie gegenüber einem Verbraucher oder in veränderter Form vereinbart, können einzelne Klauseln unwirksam sein — mit der Folge, dass insoweit BGB-Recht gilt.

Für Planungsbüros

Die VOB/B regelt das Verhältnis zwischen Bauherr und ausführendem Unternehmen. Für Ihren Architektenvertrag gilt sie nicht — Sie wenden sie an, wenn Sie ausschreiben, vergeben und die Ausführung überwachen.

Synonyme: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.

Praxisrelevanz

Für Ihr Büro entsteht das Haftungsrisiko nicht aus der VOB selbst, sondern aus ihrer fehlerhaften Anwendung. Drei typische Fälle:

  • Fristen übersehen. Die VOB/B kennt zahlreiche kurze Fristen — bei Mängelrügen, Behinderungsanzeigen und Abnahme. Wer als Bauüberwacher eine Frist versäumt und dem Bauherrn dadurch Ansprüche nimmt, haftet.
  • Verjährungsunterschied nicht beachtet. Vier Jahre nach VOB/B, fünf nach BGB. Wer den Bauherrn bei der Verfolgung von Mängelansprüchen berät, muss wissen, welche Frist gilt.
  • Fiktive Abnahme. Sie kann eintreten, ohne dass förmlich abgenommen wurde — mit Folgen für Beweislast und Verjährung. Ein Bauüberwacher sollte das im Blick behalten.

Fehler bei der Anwendung der VOB sind Überwachungs- oder Beratungsfehler — sie gehören dem Grunde nach zum Schutzbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie zur versicherten Tätigkeit zählen und ein Schaden entstanden ist.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro betreut die Bauüberwachung eines Vorhabens, dem ein VOB/B-Vertrag zugrunde liegt. Kurz vor Ablauf des vierten Jahres nach Abnahme zeigen sich Mängel an der Fassade. Das Büro rechnet mit der fünfjährigen Frist des BGB und rät dem Bauherrn, zunächst ein Gutachten abzuwarten.

Die Frist läuft ab; die Ansprüche gegen das ausführende Unternehmen verjähren. Der Bauherr hält sich nun an das Architekturbüro — der Beratungsfehler liegt darin, die kürzere VOB-Frist nicht beachtet zu haben. Der daraus entstandene Vermögensschaden ist Gegenstand der Berufshaftpflicht, nicht der Erfüllung.

FAQ

Ist die VOB ein Gesetz?

Nein. Sie ist ein vorformuliertes Regelwerk und gilt nur, wenn sie vereinbart oder vorgeschrieben ist.

Was regeln die drei Teile?

VOB/A die Vergabe, VOB/B die Vertragsbedingungen für die Ausführung, VOB/C die technischen Vertragsbedingungen.

Welche Verjährung gilt nach VOB/B?

Vier Jahre für Bauwerke — ein Jahr weniger als nach BGB. Der Unterschied ist beratungsrelevant.

Gilt die VOB für meinen Architektenvertrag?

Nein. Sie regelt das Verhältnis zum ausführenden Unternehmen. Für Planungsverträge gelten die §§ 650p ff. BGB.

Kann die VOB/B unwirksam sein?

Einzelne Klauseln können der AGB-Kontrolle nicht standhalten, insbesondere bei Änderungen oder gegenüber Verbrauchern. Dann gilt insoweit BGB-Recht.

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