Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein dreiteiliges Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen. Sie ist kein Gesetz, sondern gilt nur, soweit sie vereinbart oder — im öffentlichen Bereich — vorgeschrieben ist.
Die drei Teile
Wichtige Abweichungen der VOB/B vom BGB
Die Inhaltskontrolle
Die VOB/B ist ein vorformuliertes Regelwerk und unterliegt grundsätzlich der AGB-Kontrolle. Wird sie gegenüber einem Verbraucher oder in veränderter Form vereinbart, können einzelne Klauseln unwirksam sein — mit der Folge, dass insoweit BGB-Recht gilt.
Für Planungsbüros
Die VOB/B regelt das Verhältnis zwischen Bauherr und ausführendem Unternehmen. Für Ihren Architektenvertrag gilt sie nicht — Sie wenden sie an, wenn Sie ausschreiben, vergeben und die Ausführung überwachen.
Synonyme: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Für Ihr Büro entsteht das Haftungsrisiko nicht aus der VOB selbst, sondern aus ihrer fehlerhaften Anwendung. Drei typische Fälle:
Fehler bei der Anwendung der VOB sind Überwachungs- oder Beratungsfehler — sie gehören dem Grunde nach zum Schutzbereich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie zur versicherten Tätigkeit zählen und ein Schaden entstanden ist.
Ein Architekturbüro betreut die Bauüberwachung eines Vorhabens, dem ein VOB/B-Vertrag zugrunde liegt. Kurz vor Ablauf des vierten Jahres nach Abnahme zeigen sich Mängel an der Fassade. Das Büro rechnet mit der fünfjährigen Frist des BGB und rät dem Bauherrn, zunächst ein Gutachten abzuwarten.
Die Frist läuft ab; die Ansprüche gegen das ausführende Unternehmen verjähren. Der Bauherr hält sich nun an das Architekturbüro — der Beratungsfehler liegt darin, die kürzere VOB-Frist nicht beachtet zu haben. Der daraus entstandene Vermögensschaden ist Gegenstand der Berufshaftpflicht, nicht der Erfüllung.
Nein. Sie ist ein vorformuliertes Regelwerk und gilt nur, wenn sie vereinbart oder vorgeschrieben ist.
VOB/A die Vergabe, VOB/B die Vertragsbedingungen für die Ausführung, VOB/C die technischen Vertragsbedingungen.
Vier Jahre für Bauwerke — ein Jahr weniger als nach BGB. Der Unterschied ist beratungsrelevant.
Nein. Sie regelt das Verhältnis zum ausführenden Unternehmen. Für Planungsverträge gelten die §§ 650p ff. BGB.
Einzelne Klauseln können der AGB-Kontrolle nicht standhalten, insbesondere bei Änderungen oder gegenüber Verbrauchern. Dann gilt insoweit BGB-Recht.