Nacherfüllung

Definition

Die Nacherfüllung ist das Recht des Auftraggebers, bei einer mangelhaften Werkleistung die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines mangelfreien Werks zu verlangen (§§ 634, 635 BGB).


Erklärung / Hintergrund

Die Nacherfüllung ist das Primärrecht des Bauherrn. Sie geht allen anderen Mängelrechten vor und gibt dem Auftragnehmer die Gelegenheit, seine vertragliche Leistungspflicht doch noch ordnungsgemäß zu erfüllen. Erst wenn sie scheitert oder eine gesetzte Frist fruchtlos verstreicht, kommen Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme oder Schadensersatz in Betracht.

Zwei Formen

  • Nachbesserung — Beseitigung des vorhandenen Mangels, bei Planungsleistungen also die Überarbeitung der Unterlagen.
  • Neuherstellung — Erstellung eines mangelfreien Werks, wenn eine Nachbesserung nicht ausreicht.

Das Wahlrecht zwischen beiden Formen liegt beim Auftragnehmer, nicht beim Bauherrn. Die Kosten der Nacherfüllung trägt in beiden Fällen der Auftragnehmer.

Abgrenzung

  • Nacherfüllung — der Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Neuherstellung.
  • Nachbesserungskosten — die Aufwendungen dafür; sie treffen Ihr Büro selbst.
  • Selbstvornahme — der Bauherr lässt nach erfolgloser Fristsetzung selbst nachbessern und verlangt Aufwendungsersatz.
  • Mangelfolgeschaden — Schäden jenseits des mangelhaften Werks, die einer eigenen Anspruchsgrundlage folgen.

Synonyme: Nachbesserung, Mangelbeseitigung.


Praxisrelevanz

Für Ihr Büro ist die Nacherfüllung ein zweischneidiges Recht. Einerseits behalten Sie die Kontrolle über die Korrektur und können teurere Schritte des Bauherrn abwenden. Andererseits handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch — und Erfüllungsansprüche sind nach gängigen Bedingungswerken vom Versicherungsschutz ausgenommen, weil sie das unternehmerische Risiko des Auftragnehmers betreffen. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter Ihre Leistung kostenpflichtig nachbessert.

Zwei praktische Folgerungen: Reagieren Sie auf eine Mängelrüge zügig, um die Nacherfüllung nicht durch Fristablauf in teurere Rechte umschlagen zu lassen. Und melden Sie den Vorgang trotzdem Ihrer Berufshaftpflichtversicherung — häufig steht neben dem Nacherfüllungsverlangen ein Schadensersatzanspruch im Raum, für den je nach Bedingungswerk Deckung bestehen kann, und die Meldung gehört zu Ihren Obliegenheiten.

Wichtig außerdem: Ist die mangelhafte Planung bereits gebaut, lässt sich die Planungsleistung praktisch nicht mehr nacherfüllen. Der Bauherr kann dann unmittelbar auf Minderung oder Schadensersatz übergehen — und genau dort verläuft die Grenze, jenseits derer Versicherungsschutz überhaupt erst in Betracht kommt.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro liefert fehlerhafte Ausführungspläne. Der Bauherr entdeckt die Mängel, bevor gebaut wird, und verlangt Nacherfüllung. Das Büro überarbeitet die Pläne vollständig.

Die Kosten dafür trägt das Büro selbst — der Aufwand ist geschuldete Erfüllung, kein Schaden. Wäre der Fehler erst nach dem Einbau aufgefallen, hätte der Bauherr die Sanierung des bereits errichteten Bauwerks als Schadensersatz verlangen können, und die Deckungsfrage hätte sich völlig anders gestellt. Der Zeitpunkt der Entdeckung entscheidet hier über die wirtschaftlichen Folgen.


FAQ

Was bedeutet Nacherfüllung?

Das Recht des Bauherrn, eine mangelhafte Werkleistung nachbessern oder neu herstellen zu lassen. Es ist das vorrangige Mängelrecht nach § 634 BGB.

Wer entscheidet, ob nachgebessert oder neu hergestellt wird?

Der Auftragnehmer. Er kann die für ihn günstigere Form wählen, solange sie den Mangel vollständig beseitigt.

Ist die Nacherfüllung über die Berufshaftpflichtversicherung versichert?

Nacherfüllungs- und Nachbesserungskosten sind Erfüllungsansprüche und typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Ob im Einzelfall daneben ein gedeckter Schadensersatzanspruch besteht, richtet sich nach dem Bedingungswerk.

Was passiert, wenn die Nacherfüllung scheitert?

Dann kann der Bauherr Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen. In der Regel muss er zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben.

Kann eine Planungsleistung überhaupt nacherfüllt werden?

Solange nicht gebaut wurde, ja. Ist der Planungsfehler bereits im Bauwerk umgesetzt, läuft die Nacherfüllung praktisch leer, und der Bauherr geht direkt zu den Sekundärrechten über.


Verwandte Begriffe

  • Mangel – die Voraussetzung, ohne die kein Nacherfüllungsanspruch entsteht
  • Minderung – eines der Rechte, die erst nach gescheiterter Nacherfüllung greifen
  • Nachbesserungskosten – der finanzielle Aufwand, der beim Auftragnehmer verbleibt
  • Mangelfolgeschaden – die Schadenkategorie jenseits der Nacherfüllung, die versicherbar sein kann
  • Erfüllungsanspruch – die übergeordnete Kategorie, der die Nacherfüllung zuzuordnen ist